BGer 8C_759/2020 | |||
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BGer 8C_759/2020 vom 26.01.2021 |
8C_759/2020 |
Urteil vom 26. Januar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Rente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2020 (IV.2019.00289).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1968 geborene A.________, gelernter Autoservicemann, meldete sich am 30. Juli 2012 wegen Hüftproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht ab. Sie holte unter anderem ein auf allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhendes Gutachten der estimed AG, Medas Zug (nachfolgend: estimed), vom 14. Juni 2016 ein. Ergänzend fand am 13. September 2016 eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. B.________ statt. Der ärztliche Leiter der estimed, Prof. Dr. med. C.________, nahm in der Folge eine Einschätzung der attestierten Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Gutachtens der Dr. phil. B.________ vor (Beantwortung der Zusatzfragen vom 10. Oktober 2016). Nachdem mit Vorbescheid vom 25. November 2016 in Aussicht gestellt wurde es bestehe kein Rentenanspruch, beauftragte die IV-Stelle auf Einwände des Versicherten hin die Klinik D.________ mit einer Potenzialabklärung Modul A (Bericht vom 12. Juli 2018). Mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Als offensichtlich unrichtig gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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1.3. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585).
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2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung vom 11. März 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
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Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dar, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität und Erwerbsfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 und 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.4 S. 125 mit Hinweis), zur Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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3. Das kantonale Gericht stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der estimed vom 14. Juni 2016 (samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Oktober 2016) ab. Die Experten hielten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Hüft-Totalendoprothese ohne funktionelle Einschränkungen und eine - im Begutachtungszeitpunkt kompensierte - Panikstörung fest. Sie begründeten damit eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit. Da sich auch in den weiteren Akten keine Anhaltspunkte für eine andauernde, über das gutachterlich attestierte Ausmass hinausreichende Arbeitsunfähigkeit finde, sei von einer solchen von maximal 30 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, weshalb bei einem Invaliditätsgrad in gleicher Höhe kein Rentenanspruch bestehe (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit er die Beweiskraft des estimed-Gutachtens verneint, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll.
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4.1. Hinsichtlich der Rüge, das kantonale Gericht habe den Bericht über die Potenzialabklärung vom 12. Juli 2018 nicht genügend in seine Beurteilung miteinbezogen, ist im Gegenteil anzumerken, dass sich die Vorinstanz eingehend mit diesem auseinandergesetzt hat. Sie stellte fest, dass auch die Beschwerdegegnerin den genannten Bericht bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und ihn ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt habe. Demnach lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, die nicht schon im Gutachten der estimed Berücksichtigung gefunden hätten. Die bei der Abklärung festgestellten Defizite seien bereits im Gutachten fachärztlich beurteilt worden und es hätten sich keine Hinweise auf seitherige wesentliche Veränderungen ergeben. In Würdigung des Abklärungsberichts vom 12. Juli 2018 kam das kantonale Gericht zur Erkenntnis, die darin angeführte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht überzeugend, da invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren wie Schwierigkeiten bei der Stellensuche bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen worden seien. Die Vorinstanz legte damit dar, weshalb auf das estimed-Gutachten und nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt wurde. Die Beweiswürdigungsregeln wurden dabei nicht verletzt.
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4.2. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da das neuropsychologische Zusatzgutachten der Dr. phil. B.________ vom 13. September 2016 einzig von Prof. Dr. med. C.________ - dies ohne dessen vorgängige Bekanntgabe als Teilgutachter - und nicht vom gesamten Gutachtergremium der estimed gewürdigt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat in Beantwortung dieser bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rüge erwogen, der Beschwerdeführer verstosse mit seinen formellen Einwänden gegen Treu und Glauben und lege nicht dar, welche Ablehnungsgründe gegenüber Prof. Dr. med. C.________ beständen. In der Sache habe es nach Eintreffen des neuropsychologischen Abklärungsberichts keinen Bedarf für eine neuerliche Gesamtbeurteilung gegeben, da sich aus neuropsychologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Damit sei auch nach der Zusatzbegutachtung klarerweise keine höher einzustufende Arbeitsunfähigkeit als im polydisziplinären Gutachten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Insbesondere wendet er sich auch nicht in begründeter Weise gegen die ihm vorgeworfene Verletzung des Gebots von Treu und Glauben. Hingegen setzt er sich demselben Vorwurf ein weiteres Mal im letztinstanzlichen Verfahren aus, indem er hier erstmals vorbringt, keine Gelegenheit für Ergänzungsfragen an die Gutachter erhalten zu haben.
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4.3. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz auch eingehend mit dem Bericht der Dr. phil. B.________ vom 13. Sept. 2016 sowie dem Vorbericht des Prof. Dr. phil. E.________, Abteilungsleiter Neuropsychologie an der Klinik für Neurologie am Spital F.________, vom 24. Juni 2015. Dabei gelangte sie zur Erkenntnis, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. phil. E.________ vermöge diejenige der Dr. phil. B.________ nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid in appellatorischer Weise seine eigene abweichende Würdigung der medizinischen Akten entgegenzustellen, was nicht genügt (E. 1.2).
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4.4. Die Invaliditätsbemessung durch die Vorinstanz sowie die von ihr verneinte Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV rügt der Beschwerdeführer nicht, weshalb letztinstanzlich nicht weiter darauf eingegangen wird. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Mit Blick auf das Dargelegte ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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