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Informationen zum Dokument  BGer 8C_702/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_702/2020 vom 27.01.2021
 
 
8C_702/2020
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Köniz,
 
Abteilung Soziales, Sägestrasse 65, 3098 Köniz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2020 (100.2019.136U).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 25. Januar 2021, worin A.________ die am 18. November 2020 ergänzte Beschwerde vom 6. November 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2020 zurückzieht, nachdem ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geringe Aussicht auf Erfolg in der Sache beschieden hatte,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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