BGer 1B_37/2021 | |||
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BGer 1B_37/2021 vom 28.01.2021 |
1B_37/2021 |
Urteil vom 28. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
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des Kantons Zürich,
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Rechtsdienst der Amtsleitung,
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Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Haft; Disziplinarstrafe,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 7. Januar 2021 (VB.2020.00589).
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Erwägungen: | |
1. A.________ befand sich seit 5. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Wegen eines Vorfalls vom 12. Juni 2020 wurde er mit Disziplinarverfügung vom gleichen Tag mit sieben Tagen Arrest bestraft; die Strafe wurde sofort vollzogen. Dagegen erhob A.________ Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 31. August 2020 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 7. Januar 2021 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zusammenfassend führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, den Entscheid der Vorinstanz in Frage zu stellen.
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2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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