BGer 5A_471/2020 | |||
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BGer 5A_471/2020 vom 28.01.2021 |
5A_471/2020 |
Urteil vom 28. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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alle vier vertreten durch
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Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbteilung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. Mai 2020 (ZG 19/016/ABO).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 8. April 2004 starb F.________ im Alter von 87 Jahren (Erblasserin). Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Ehemann G.________ und die fünf gemeinsamen Kinder B.________, C.________, D.________, E.________ und A.________. Die Erblasserin erstellte verschiedene Urkunden betreffend ihren Nachlass. Die vor Bundesgericht noch relevanten Passagen werden nachfolgend zitiert. Der Streit dreht sich namentlich um das Grundstück Nr. xxx, Grundbuch U.________ (im Folgenden "Grundstück Nr. xxx").
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In ihrem handschriftlichen Testament vom 14. Dezember 1991 bestimmte die Erblasserin unter anderem Folgendes:
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"[...]
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III Mein Grundstück in V.________ sowie mein Anteil am Grundstück in U.________ sollen zum dannzumaligen Steuerwert ins Eigentum meines Ehemannes übergehen.
| 4 |
IIII An allen Vermögenswerten, die nicht schon gemäss Ziffer I [güterrechtliche Auseinandersetzung] auf meinen Ehemann übergehen, also auch am Übernahmepreis für die Grundstücke gemäss Ziffer III[,] soll mein Ehemann die lebenslängliche Nutzniessung haben. [...]
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IIIII Dieses Testament gilt aus Ausweis für das Recht des Ehemannes[,] die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. III im Grundbuch von W.________ und U.________ anzumelden.
| 6 |
[...]"
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Am 21. Oktober 1993 verfasste die Erblasserin einen handschriftlichen Nachtrag zum Testament vom 14. Dezember 1991. Darin steht geschrieben:
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"[...]
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Das Grundstück mit Wohnhaus am H.________weg yyy in U.________, Parzelle xxx, das zur Zeit zur Hälfte in meinem Eigentum steht, soll einmal ins je hälftige Miteigentum meiner beiden Töchter:
| 10 |
a) B.________ [...]
| 11 |
b) A.________ [...]
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übergehen.
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Der Eigentumsübergang darf aber erst vollzogen werden, wenn beide Elternteile verstorben sein werden.
| 14 |
Als Übernahmepreis wird ein Betrag von Franken 310'000 [...] für das ganze Grundstück festgelegt, wobei darin auch alles Inventar (Werkzeug, Hausrat usw.) inbegriffen ist. Soweit dieser Preis nicht dem vollen Verkehrswert entsprechen wird, ist zu berücksichtigen, dass die beiden Töchter einen erheblichen Ausgleichsanspruch haben, weil sie im Gegensatz zu ihren Geschwistern keinen Beruf erlernen konnten und weil Sohn C.________ das Hotel in V.________ seinerseits erheblich unter dem Verkehrswert übernehmen konnte.
| 15 |
Sofern mich mein Ehemann G.________ überlebt, ist er befugt, die vorstehende Verfügung bezüglich des Grundstückes in U.________ abzuändern [,] so weit er aufgrund der dannzumaligen Verhältnisse Änderungen für angezeigt hält.
| 16 |
[...]"
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A.b. G.________ (Erblasser) starb am 14. November 2009 94-jährig. Seine gesetzlichen Erben sind seine fünf Kinder (s. Bst. A.a). Am 14. Dezember 1991 und am 21. Oktober 1993 erstellte er gleichlautende Verfügungen wie seine Ehefrau F.________ (s. Bst. A.a). Am 28. Juli 2004 errichtete er zudem eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung. Sie lautet - soweit hier noch relevant - wie folgt:
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"[...]
| 19 |
2. Alle bis zum heutigen Zeitpunkt errichteten letztwilligen Verfügungen erkläre ich für ungültig und nichtig. Für die Regelung meines Nachlasses ist somit einzig dieses Testament maßgebend, soweit im Erbvertrag vom 20. Januar 1984 zwischen F.________ + G.________ und E.________ resp. B.________ nichts Ergänzendes vereinbart wurde.
| 20 |
[...]
| 21 |
8. Als Teilungsvorschrift bestimme ich weiter, dass Tochter B.________ die Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, zum Anrechnungswert von Fr. 250'000.-- [...] erhält.
| 22 |
[...]
| 23 |
10. Eine allfällige Ausgleichspflicht für die Differenz vom Übernahmepreis zum effektiven Verkehrswert im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB wird ausdrücklich wegbedungen. Die Geschwister erhalten dafür ein Gewinnanteilsrecht für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Tagebucheintrags für den Fall, dass die Liegenschaft an einen nicht gesetzlichen Erben der Übernehmerin veräußert wird.
| 24 |
[...]
| 25 |
12. Allfällige weitere Zuwendungen zu Lebzeiten im Sinne von Art. 626 ZGB, welche sonstwie zu [sic] meinen gesetzlichen Erben zugekommen sind, sind nicht ausgleichungspflichtig.
| 26 |
13. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass die Teilung in Frieden und Güte erfolgt. Wird dieses Testament durch einen gesetzlichen Erben angefochten, so wird dieser auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt.
| 27 |
[...]"
| 28 |
B. | |
B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichten B.________, C.________, D.________ und E.________ am 27. August 2014 beim Kantonsgericht Obwalden gegen A.________ eine Klage auf Teilung des Nachlasses von G.________ ein. Nachdem A.________ sich darauf berief, dass zunächst der Nachlass der vorverstorbenen F.________ zu liquidieren sei, sistierte das Kantonsgericht das Ver fahren. Am 19. Juni 2015 reichten die Kläger nach wiederum erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren gegen A.________ eine Klage auf Teilung des Nachlasses von F.________ ein. Am 29. September 2015 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren.
| 29 |
B.b. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 stellten die Kläger zur Teilung der jeweiligen Nachlässe der Eltern eine Reihe von Anträgen. Was das Grundstück Nr. xxx angeht, verlangten sie, den Miteigentumsanteil der Mutter im Rahmen der Teilung von deren Nachlass gemäss der Teilungsanordnung im Testament vom 14. Deze mber 1991 (s. Bst. A.a) dem Vater bzw. dessen Erbengemeinschaft in Anrechnung an den Erbteil zum Steuerwert von Fr. 132'500.-- zu Eigentum zuzuweisen (Ziff. 4). Weiter sei festzustellen, dass die Erbteile der Nachkommen von je Fr. 136'328.41 bis zum 14. November 2009 mit einer Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehemannes belastet waren (Ziff. 5). Deshalb sei von einer Zuweisung von weiteren Vermögenswerten des Nachlasses der Erblasserin abzusehen und die Zuweisung bei der Teilung des Nachlasses des Vaters vorzunehmen (Ziff. 6). Mit Blick auf die Teilung des väterlichen Nachlasses verlangten die Kläger festzustellen, dass per 31. Oktober 2018 ein Aktivenüberschuss von Fr. 610'761.68 (Aktiven von Fr. 1'409'610.83 abzüglich Passiven von Fr. 798'849.15) besteht (Ziff. 9). Sie forderten, die Erbteilung nach der letztwilligen Verfügung vom 28. Juli 2004 (s. Bst. A.b) vorzunehmen (Ziff. 10). Das Grundstück Nr. xxx sei gemäss Ziffer 8 dieser Verfügung zum Wert von Fr. 250'000.-- B.________ zuzuweisen und vom Gewinnanteilsrecht der übrigen Parteien gemäss Ziffer 10 des besagten Testaments sei Vormerk zu nehmen (Ziff. 12.1). Der beklagten A.________ sei die sich im Nachlass be findliche, gegen sie gerichtete Darlehensforderung von Fr. 37'000.-- zuzuweisen (Ziff. 12.4). Den Klägern zufolge resultiert aus der Erbteilung zulasten von B.________ eine Ausgleichszahlung von Fr. 25'295.64 und zugunsten von A.________ ein Guthaben von Fr. 226'925.75 (Ziff. 13). Für den Fall, dass A.________ die verlangte Erbteilung nicht akzeptiert, verlangten die Kläger festzustellen, dass ihr entsprechend der testamentarischen Anordnung des Vaters nur der Pflichtteil zusteht und dass die verfügbare Quote zu gleichen Teilen an die übrigen Parteien geht (Ziff. 14).
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A.________ stellte an der Hauptverhandlung ebenfalls den Antrag, den Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx im Rahmen der Tei lung des mütterlichen Nachlasses dem überlebenden Ehemann bzw. dessen Erbengemeinschaft zu Eigentum zuzuweisen, allerdings - gemäss den Testamenten der Erblasserin vom 14. Dezember 1991 und vom 21. Oktober 1993 (s. Bst. A.a) - mit der "Pflicht zur Auslieferung des Grundstückes Nr. xxx [...] im Erbgang des G.________ zu 1/2 Miteigentum an die Klägerin 1 und die Beklagte" (Ziff. I/4). Hinsichtlich der Teilung des väterlichen Nachlasses verlangte A.________ festzustellen, dass der Erbengemeinschaft (unter anderem) gegen C.________ eine Forderung von Fr. 148'647.75 zusteht (Ziff. II/3). Das Grundstück Nr. xxx sei B.________ und ihr, der Beklagten, je zur Hälfte und unter Berücksichtigung eines Anrechnungswerts von je Fr. 155'000.-- zu Miteigentum zuzuweisen, woraus ein Restguthaben von Fr. 81'653.60 (B.________) bzw. Fr. 92'120.60 (A.________) resultiere. Diese Beträge beruhen auf Anteilen der Nachko mmen (zu je 1/5) von Fr. 136'328.40 am Nachlass der Mutter und von Fr. 149'379.70 am Nachlass des Vaters (Ziff. II/6.1 und II/6.5).
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B.c. Am 20. Dezembe r 2018 fällte das Kantonsgericht sein Urteil. Was die Teilung des mütterlichen Nachlasses anbelangt, wies es den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx zum Steuerwert von Fr. 132'500.-- dem Ehemann G.________ als Erben und Vermächtnisnehmer (bzw. der Erbengemeinschaft) zu Eigentum zu. Weiter stellte es fest, dass der Erbteil jedes Nachkommen im Nachlass der Mutter Fr. 136'328.40 beträgt. Bezüglich des väterlichen Nachlasses konstatierte das Kantonsgericht, dass den Aktiven von Fr. 1'446'163.43 Passiven von Fr. 798'625.54 gegenüberstehen, womit sich der Aktivenüberschuss auf Fr. 647'537.89 und der Erbteil jedes Nachkommen von 1/5 auf Fr. 129'507.60 beläuft. Das Grundstück Nr. xxx wies es zum Wert von Fr. 250'000.-- B.________ zu. Unter Berücksichtigung weiterer Positionen resultierte zu Lasten von B.________ eine Ausgleichszahlung von Fr. 24'648.15. Das Kantonsgericht nahm Vormerk vom Gewinnanteilsrecht der übrigen Parteien gemäss Ziff. 10 der letztwilligen Verfügung vom 28. Juli 2004 (s. Bst. A.b). C.________s Erbanteil wies es ein Guthaben der Erbengemeinschaft in der Höhe von Fr. 46'432.35 zu, woraus unter Berücksichtigung der übrigen Positionen ein Restguthaben von Fr. 59'403.65 resultierte. Der beklagten A.________ sprach es ein Guthaben von Fr. 228'281.-- zu. Von der Summe ihrer Anteile an den elterlichen Nachlässen von Fr. 265'836.-- (Fr. 136'328.40 + Fr. 129'507.60) zog es die Darlehensschuld von Fr. 37'000.-- und ein Guthaben der Erbengemeinschaft von Fr. 550.-- ab.
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C. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Obwalden Berufun g ein. Bezüglich des mütterlichen Nachlasses forderte sie, den hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter am Grundstück Nr. xxx als Vorvermächtnis zum Steuerwert von Fr. 132'500.-- dem Vater bzw. dessen Erbengemeinschaft zu Eigentum zuzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass der väterliche Nachlass einen Aktivenüberschuss von Fr. 812'479.39 (Fr. 1'611'140.93./. Fr. 798'625.54) aufweist und der Anteil jedes Nachkommen Fr. 162'495.87 beträgt. Die Berufungsklägerin hielt an ihrem Antrag fest, das Grundstück Nr. xxx B.________ und ihr je zur Hälfte zu einem Anrechnungswert von je Fr. 155'000.-- zu Miteigentum zuzuweisen. Im Ergebnis forderte sie für B.________ ein Restguthaben von Fr. 94'769.77 und für sich selbst ein solches von Fr. 105'239.77. Schliesslich verlangte A.________, C.________ ein Guthaben der Erbengemeinschaft von Fr. 141'774.-- in Rechnung zu stellen, woraus sich zusammen mit den weiteren Betreffnissen eine Schuld von Fr. 2'949.73 ergab. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Der oberi nstanzliche Entscheid datiert vom 7. Mai 2020 und wurde tags darauf versandt.
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D. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 wendet sich A.________ (Be schwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (Ziff. 1). Was den mütterlichen Nachlass angeht, hält sie daran fest, den hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter am Grundstück Nr. xxx dem Vater bzw. dessen Erbengemeinschaft als Vorvermächtnis zuzuweisen (Ziff. 3). Weiter soll das Bundesgericht feststellen, dass sich der Aktivenüberschuss des väterlichen Nachlasses auf Fr. 728'205.55 (Aktiven von Fr. 1'527'376.48 und Passiven von Fr. 799'170.93) beläuft (Ziff. 5) und der Erbanteil jedes Nachkommen Fr. 145'641.11 beträgt (Ziff. 6). Was die Liquidation der Nachlässe angeht, besteht die Beschwerdeführerin darauf, das Grundstück Nr. xxx B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und ihr je zur Hälfte zum Anrechnungswert von je Fr. 155'000.-- zu Miteigentum zuzuweisen. Die entsprechenden Restguthaben beziffert sie mit Fr. 86'424.07 für die Beschwerdegegnerin 1 und Fr. 89'414.50 für sich selbst (Ziff. 8.1 und 8.5). Das Guthaben, das der Erbengemeinschaft gegenüber C.________ (Beschwerdegegner 2) zusteht, beläuft sich der Beschwerdeführerin zufolge neu auf Fr. 67'100.05; demnach sollen C.________ im Ergebnis Fr. 54'869.45 zustehen. Im Eventualbegehren verlangt sie, die Sache zur Neubeurteilung der Ausgleichungspflicht des Beschwerdegegners 2 an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
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2. Umstritten ist in der Teilung der elterlichen Nachlässe zunächst die Zuweisung des Grundstücks Nr. xxx.
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2.1. Das Obergericht befasst sich zuerst mit den Ziffern III und IIII der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 14. Dezember 1991 (s. Sachverhalt Bst. A.a) bzw. mit der Frage, ob die testamentarische Anordnung, mit der die Erblasserin ihren Anteil am Grundstück Nr. xxx ihrem Ehemann zuweist, als Vermächtnis zu gelten hat oder die Erbschaft beschlägt. Unter Hinweis auf Art. 473 Abs. 2 ZGB stellt die Vorinstanz klar, dass bei einer Zuwendung an den überlebenden Ehegatten neben einer Nutzniessung auch eine Erbschaft und nicht nur ein Vermächtnis möglich bleibe. In der Folge widerspricht sie der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Zuweisung eines bestimmten Gegenstandes anstelle eines Anteils am Nachlass abgesehen von seltenen Ausnahmefällen kein Erbe, sondern ausschliesslich ein Vermächtnis sein könne. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestünden keine eindeutigen Hinweise darauf, dass die Erblasserin ein Vermächtnis ausrichten wollte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, der Ehemann sei weder ausdrücklich noch andeutungsweise als Erbe eingesetzt worden, verkenne sie, dass gemäss Art. 608 Abs. 3 ZGB als gesetzliche Vermutung von einer Teilungsvorschrift (und damit von einer Erbschaft) auszugehen ist und die Ausrichtung eines Vermächtnisses bewiesen werden muss. Das Obergericht äussert sich zu weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin. Ohne sich endgültig festzulegen, findet es abschliessend, es sei "eher von einer Teilungsvorschrift auszugehen". Allerdings sei unbestritten, dass das Grundstück Nr. xxx nach dem ersten Erbgang in das Alleineigentum von G.________ übergegangen ist. Ob dies über die güterrechtliche Auseinandersetzung, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis geschehen ist, sei bezüglich des weiteren Vorgehens nicht von Belang. Zu prüfen bleibe, ob eine Vorerbschaft respektive ein Vorvermächtnis ausgerichtet wurde und G.________ demnach verpflichtet war, das Grundstück Nr. xxx nach seinem Tod gemäss der Ergänzung vom 21. Oktober 1993 zum Testament vom 14. Dezember 1991 (s. Sachverhalt Bst. A.a) zu gleichen Teilen an die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdeführerin zuzuweisen.
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Mit Bezug auf die zuletzt erwähnte Frage erinnert das Obergericht an die Passage im besagten Nachtrag, in der die Erblasserin ihren Ehemann ermächtigt, die Verfügung betreffend die hälftige Zuweisung des Grundstücks Nr. xxx abzuändern, soweit er dies aufgrund der dannzumaligen Verhältnisse für angezeigt hält. Dem angefochtenen Entscheid zufolge lässt die Formulierung unabhängig von ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit eindeutig darauf schliessen, dass die Erblasserin ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück Nr. xxx unter allen Umständen an die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdeführerin auszuliefern, sondern nur dann, wenn er es auch nach dem Tod seiner Ehefrau für die richtige Lösung hielt. Das Obergericht folgert, G.________ habe somit auch nach dem Tod seiner Ehefrau noch sämtliche Handlungsmöglichkeiten gehabt, anders zu verfügen. Da die Verfügung keine Pflicht zur Auslieferung erkennen lasse, seien ein Vorvermächtnis wie auch eine Vorerbschaft zu verneinen. In der Folge erübrige es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Einsetzung eines Nacherben einzugehen. In einer weiteren Erwägung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Erblasserin lediglich hälftige Miteigentümerin des Grundstücks Nr. xxx gewesen sei und deshalb erbrechtlich nicht über die gesamte Liegenschaft, sondern nur über die Hälfte habe verfügen können. Eine erbrechtliche Verfügung, die ihren Ehemann verpflichtete, das gesamte Grundstück Nr. xxx nach ihrem Gutdünken und ohne eigene Mitwirkungsmöglichkeit zu vererben, wäre demnach ungültig, so die vorinstanzliche Erkenntnis. Nachdem die Mutter keine Vor- und Nacherben eingesetzt habe und der Vater unbestritten Alleineigentümer des gesamten Grundstücks Nr. xxx geworden sei, habe dieser frei über seinen Nachlass einschliesslich des Grundstücks Nr. xxx verfügen können. Die Beschwerdeführerin mache keine Gründe geltend, wieso nicht auf das väterliche Testament vom 28. Juli 2004 (s. Sachverhalt Bst. A.b) abzustellen wäre, und berufe sich insbesondere auch nicht auf die Ungültigkeit dieses Testaments. Demnach habe das Kantonsgericht das Grundstück Nr. xxx zu Recht der Beschwerdegegnerin 1 zum Wert von Fr. 250'000.-- in Anrechnung an ihren Erbteil zugewiesen.
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2.2. | |
2.2.1. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass die Erblasserin das Grundstück Nr. xxx ihrem Ehemann im Testament vom 14. Dezember 1991 (s. Sachverhalt Bst. A.a) nicht als Erbe, sondern als Vorvermächtnis zuwies. Die gesetzliche Vermutung nach Art. 608 Abs. 3 ZGB setze voraus, dass der Erblasser eine Erbschaftssache an einen Erben zugewiesen hat. Dies verkenne die Vorinstanz, indem sie umgekehrt von einer vermuteten Teilungsvorschrift auf eine Erbeinsetzung schliesse. Die Zuwendung eines bestimmten Objekts - hier des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. xxx - sei im Zweifelsfall ein Vermächtnis und nur dann eine Erbeinsetzung, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde, denn die Erbeinsetzung sei gemäss Art. 483 ZGB grundsätzlich immer die Zuwendung einer Quote bzw. eines Bruchteils der Erbschaft. Wenn die Beschwerdegegner geltend machen, dass die Erblasserin ihren Ehemann im Rahmen der frei verfügbaren Quote als Erben eingesetzt hatte, seien sie hierfür beweispflichtig. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass keine eindeutigen Hinweise für ein Vermächtnis bestehen. Sie erläutert, weshalb Ziffer III des Testaments vom 14. Dezember 1991 unter Berücksichtigung der übrigen Anordnungen im Testament als (Vor-) Vermächtnis auszulegen sei. Dem Obergericht wirft sie vor, sich mit den entsprechenden Ausführungen in ihrer Berufung nicht auseinanderzusetzen; diese mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids verletze das rechtliche Gehör.
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2.2.2. Die Einwände sind unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass das Obergericht die Qualifikation der letztwilligen Anordnung offenlasse, und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, übersieht sie, dass sich die Behörde nicht zu allen Punkten einlässlich äussern muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 667). Ob ein Entscheid hinreichend begründet ist (vgl. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445), beurteilt sich anhand seines Ergebnisses, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E 6.1 S. 326). Unter diesem Blickwinkel ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin selbst zur Kenntnis nimmt, lässt die Vorinstanz offen, ob die streitige Anordnung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz liefert dazu auch eine Begründung: Sie stellt fest, im konkreten Fall sei unbestritten, dass das Grundstück Nr. xxx nach dem ersten Erbgang in das Alleineigentum von G.________ übergegangen sei (E. 2.1). Das ist eine tatsächliche Feststellung über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also eine Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Daran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann darauf nur zurückkommen, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Letzteres macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie wirft dem Obergericht lediglich vor, aktenwidrig und willkürlich festzustellen, dass das Grundstück Nr. xxx nach dem Erbgang der Mutter in das Alleineigentum des Vaters übergegangen sei. Dieser Vorwurf zielt ins Leere. Denn die vorinstanzliche Feststellung hat gar nicht den besagten Eigentumserwerb zum Gegenstand. Festgestellt wird einzig, dass dieser Eigentumserwerb im Prozess unbestritten sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere ist ihrem Schriftsatz auch nicht zu entnehmen, weshalb es für den Ausgang des Prozesses trotzdem auf die Qualifikation der fraglichen testamentarischen Anordnung ankäme. Entsprechend erübrigen sich auch vor Bundesgericht weitere Erörterungen zur Frage, ob die Erblasserin ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx ihrem Ehemann als Vermächtnis oder als Erbe zuwenden wollte.
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2.3. | |
2.3.1. Was die letztwillige Verfügung vom 21. Oktober 1993 angeht, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie und die Beschwerdegegnerin 1 auf den Tod des Vaters als Nachvermächtnisnehmerinnen eingesetzt wurden. Die Erblasserin habe ihrem Ehemann als (Vor-) Vermächtnisnehmer die Pflicht auferlegt, den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx, der sich nicht in ihrem Nachlass, sondern in seinem Eigentum befand, zu beschaffen bzw. in seinem Eigentum zu behalten. Da G.________ als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde und als Auslieferungszeitpunkt - analog Art. 498 ZGB - der Tod von G.________ galt, sei der zu verschaffende Miteigentumsanteil nicht zu seinen Lebzeiten an die Bedachten zu übergeben gewesen. Die beiden letztwilligen Verfügungen der Erblasserin seien von G.________ ausdrücklich akzeptiert und von den Prozessparteien nicht angefochten worden.
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Die Beschwerdeführerin insistiert, dass sowohl der Vorvermächtnisnehmer als auch die beiden Nachvermächtnisnehmerinnen unmittelbare Vermächtnisnehmer der Erblasserin seien und nur die Auslieferung der (Nach-) Vermächtnisse den Nachlass von G.________ betreffe. Die Erblasserin habe ihren Ehemann testamentarisch daran hindern wollen, das Grundstück Nr. xxx zu veräussern, damit es nach seinem Tod den beiden Nachvermächtnisnehmerinnen ausgeliefert werden kann. In diesem Sinne habe der Ehemann seinen eigenen Miteigentumsanteil den Nachvermächtnisnehmerinnen verschaffen müssen; das Grundstück Nr. xxx sei zu einem Sondervermögen geworden, über das er als Vorvermächtnisnehmer keine Verfügung von Todes wegen habe treffen dürfen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist. Deshalb könne der Erblasser dem Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer nicht gestatten, einen anderen Erben bzw. Nachvermächtnisnehmer einzusetzen. Die Erblasserin habe die Nachvermächtniseinsetzung nicht nur für den Fall verfügt, dass G.________ über das Schicksal des Grundstücks Nr. xxx eine letztwillige Verfügung trifft. Vielmehr habe sie ihrem Ehemann im Testament vom 21. Oktober 1993 die Befugnis einräumen wollen, ihre letztwillige Verfügung abzuändern. Darin liegt nach der Darstellung der Beschwerdeführerin eine reine "Wollensbedingung", die mit dem Prinzip der Höchstpersönlichkeit nicht vereinbar ist. Indem die Erblasserin die (Nach-) Vermächtniseinsetzung von ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegnerin 1 allein dem Ehemann überlasse, habe sie das letztwillige Verfügungsrecht unzulässig an ihren Ehemann delegiert; eine solche Ermächtigung sei nichtig.
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2.3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen, das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Dieser Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss des Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern. Bei den Umständen, aus denen sich der Wille des Erblassers ergibt, handelt es sich nicht um Rechts-, sondern um Tatfragen, bezüglich derer das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; s. oben E. 2.2.2). Vom (Testier-) Willen zu unterscheiden ist die Rechtsfrage, ob der formgültig verurkundete Text das Gewollte wiedergibt (BGE 144 III 81 E. 3.3 S. 85 f.).
| 43 |
Im vorliegenden Fall ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Erblasserin ihren Ehemann gerade nicht habe verpflichten wollen, das Grundstück Nr. xxx an sie, die Beschwerdeführerin, und an die Beschwerdegegnerin 1 auszuliefern. Die Vorinstanz kommt also zum Schluss, die Erblasserin habe in ihrem Testament vom 21. Oktober 1993 unabhängig davon, ob die streitige Formulierung im letzten Abschnitt dieser Verfügung vor dem Prinzip der Höchstpersönlichkeit standhält, gar keinen rechtsgeschäftlichen Willen erklärt, für die Zeit nach ihrem Tod im Sinne einer Nacherben- oder Nachvermächtniseinsetzung über ihr Vermögen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Erkenntnis nicht näher auseinander. Sie begnügt sich mit der reinen Gegenbehauptung, die Erblasserin habe ihren Ehemann als Vermächtnisnehmer zur Auslieferung des Grundstücks Nr. xxx verpflichten wollen (E. 2.3.1). Wie ihre Ausführungen zeigen, erörtert sie im Übrigen die (Rechts-) Frage, weshalb G.________ den beiden Töchtern als Nachvermächtnis seiner Ehefrau nicht nur den hälftigen Miteigentumsanteil seiner verstorbenen Frau, sondern auch seinen eigenen Miteigentumsanteil verschaffen musste. Welche Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben, wenn es hinsichtlich der Anordnung der Erblasserin, dass das Grundstück Nr. xxx "einmal ins je hälftige Miteigentum meiner beiden Töchter... übergehen" soll (s. Sachverhalt Bst. A.a), schon am Erfordernis eines erklärten Testierwillens fehlt. Insbesondere braucht sich das Bundesgericht auch nicht zur weiteren vorinstanzlichen Erwägung zu äussern, wonach die Erblasserin erbrechtlich gar nicht über das gesamte Grundstück Nr. xxx, sondern lediglich über ihren eigenen hälftigen Miteigentumsanteil habe verfügen können (E. 2.1).
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2.4. | |
2.4.1. Schliesslich meint die Beschwerdeführerin, nach dem Willen der Erblasserin müsse für die Nachvermächtnisnehmerinnen objektiv nachvollziehbar sein, warum G.________ über das Sondervermögen anders verfügte. Im Testament vom 28. Juli 2004 (s. Sachverhalt Bst. A.b) fehle diesbezüglich jegliche Begründung. Daher sei die Teilungsvorschrift, mit der G.________ zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 über das Sondervermögen verfügte, von F.________s Ermächtigung nicht gedeckt. Auch aus diesem Grund sei Ziffer 8 der letztwilligen Verfügung vom 28. Juli 2004 nichtig.
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2.4.2. Wie die Formulierungen der Beschwerdeführerin zeigen, fusst auch diese Argumentation auf der These, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 21. Oktober 1993 die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdeführerin mit einem Nachvermächtnis bedacht habe und das (gesamte) Grundstück Nr. xxx damit zu einem Sondervermögen der Erblasserin geworden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin mit diesem Standpunkt nicht durchdringt, erübrigen sich weitere Erwägungen. Im Übrigen genügt es mit Blick auf die Begründungsanforderungen im hiesigen Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, ohne weitere Erklärungen einfach zu behaupten, der Erblasser müsse seine Teilungsvorschrift gestützt auf das Testament seiner Ehefrau "objektiv nachvollziehbar" begründen.
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3. Für den - nun eingetretenen (E. 2.3) - Fall, dass ihr kein Anspruch auf Zuweisung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. xxx zusteht, hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass den Beschwerdegegner 2 eine Ausgleichungspflicht trifft.
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3.1. Das Obergericht stellt zunächst klar, dass eine Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ZGB eine unentgeltliche Zuwendung und einen Zuwendungswillen des Erblassers voraussetze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt haben; allein dass das Missverhältnis für ihn erkennbar war, genüge nicht. In der Folge äussert sich die Vorinstanz zur Passage in den übereinstimmenden Testamentsnachträgen der Erblasser vom 21. Oktober 1993 (s. Sachverhalt Bst. A.a), wonach der Beschwerdegegner 2 das Hotel in V.________ "erheblich unter dem Verkehrswert übernehmen konnte". Aus dieser Formulierung lasse sich nicht schliessen, dass G.________ bereits beim Abschluss des Kaufvertrags über die Hotelliegenschaft ein Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis bewusst gewesen sei. Nachdem der Kauf des Hotels im Zeitpunkt der Erstellung des Testamentsnachtrags bereits zwölf Jahre zurück lag, habe in der Formulierung die Vergangenheitsform gewählt werden müssen. Dass G.________ den Kaufpreis im Jahr 1993 offenbar als zu tief erachtete, belege nicht, dass er dies bereits beim Abschluss des Kaufvertrags tat.
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Auch dass sich die Parteien nach mehrjährigen, zähen Verhandlungen schliesslich auf einen Preis von Fr. 800'000.-- einigten, beweist laut Vorinstanz nicht, dass dieser Preis aus der Sicht des Verkäufers G.________ unter dem Verkehrswert lag. Nachdem G.________ während mehrerer Jahre erfolglos versucht habe, das Hotel zum Preis von Fr. 1'000'000.-- zu verkaufen, sei eine Senkung des Kaufpreises eine logische Konsequenz gewesen. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass der Kaufpreis genau auf den durch das Gutachten vom 26. September 1979 geschätzten Wert (mit Einbezug der für Fr. 100'000.-- renovierten Küche) reduziert worden sei. Dass im Betriebsjahr 1980/1981 offenbar ein besseres Betriebsergebnis erzielt werden konnte als im Jahr 1979, belege nicht, dass G.________ die Betriebswertschatzung im Gutachten als unzutreffend erachtete. Das Obergericht kommt zum Schluss, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, aus denen auf einen Schenkungswillen von G.________ geschlossen werden könnte. Ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Hotels entsprach, sei unter diesen Umständen nicht zu prüfen. Fehle es am Nachweis eines Schenkungswillens zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hotels, so sei eine Ausgleichungspflicht zu verneinen. Die diesbezüglichen Anweisungen im Testamentsnachtrag der beiden Erblasser vom 21. Oktober 1993 seien somit ohne Grundlage und nicht weiter zu beachten.
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3.2. | |
3.2.1. Die Beschwerdeführerin tadelt die vorinstanzliche Darstellung der Verhandlungen zwischen G.________ und dem Beschwerdegegner 2 über den Verkauf der Hotelliegenschaft als aktenwidrig und willkürlich. Aktenkundig hätten die Parteien von Januar bis November 1979 Gespräche über den Verkauf des Hotels geführt. Der Verkauf an den Beschwerdegegner 2 sei schliesslich am 20. August 1981 erfolgt. Ebenfalls aktenwidrig sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Erblasser das Hotel offenbar während mehrerer Jahre nicht zum gewünschten Preis habe verkaufen können.
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3.2.2. Wer im bundesgerichtlichen Verfahren die vorinstanzlichen Feststellungen über den Sachverhalt zu Fall bringen will, hat unter anderem darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Die Beschwerdeführerin mag nicht erklären, inwiefern diese Voraussetzung mit Bezug auf die angeblich fehlerhaften Feststellungen über das Zustandekommen des Hotelverkaufs erfüllt sein soll. Entsprechend ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
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3.3. | |
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich darüber, dass die Vorinstanz es nicht für nötig halte, die Bedeutung der gemeinsamen Ausgleichsanordnungen der Erblasser in ihren letztwilligen Verfügungen vom 21. Oktober 1993 zu prüfen. Ihrer Meinung nach hätten die fraglichen Erklärungen der Erblasser als Parteiaussagen geprüft werden müssen. In den Augen der Beschwerdeführerin stellen die übereinstimmenden Erklärungen eine Ausgleichsvereinbarung dar, die wie ein Erbvertrag wirke und nicht einseitig abgeändert werden könne, weshalb der Ausgleichungsdispens gemäss Ziffer 12 von G.________s letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2004 nichtig sei.
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3.3.2. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Obergericht geht sehr wohl auf den Umstand ein, dass die Erblasser in ihren handschriftlichen Testamenten vom 21. Oktober 1993 übereinstimmende Anordnungen hinsichtlich der Frage der Ausgleichungspflicht trafen. Es erklärt, nachdem es am Nachweis eines Schenkungswillens fehle, sei diesen Anweisungen die Grundlage entzogen (E. 3.1 a.E.). Dies gelte umso mehr, als G.________ in seinem Testament vom 28. Juli 2004 eine allfällige Ausgleichungspflicht explizit verneint habe. Was F.________ angeht, stellt das Obergericht klar, dass diese beim Verkauf der Hotelliegenschaft nicht Vertragspartei gewesen sei und entsprechend nicht über eine allfällige Ausgleichungspflicht habe entscheiden können. Die Beschwerdeführerin versäumt es, auf diese vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass die Erblasserin am Hotelverkauf nicht beteiligt war, noch äussert sie sich dazu, weshalb der "Ausgleichungsdispens" im väterlichen Testament vom 28. Juli 2004 trotzdem nichtig sein soll.
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3.4. | |
3.4.1. Was den Begünstigungswillen des Erblassers angeht, will die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Lesart der umstrittenen Formulierung im Testament vom 21. Oktober 1993 ("erheblich unter dem Verkehrswert übernehmen konnte"; s. Sachverhalt Bst. A.a) nicht gelten lassen. Die Erblasser hätten mit der fraglichen Formulierung nicht einfach rückblickend ausdrücken wollen, dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entsprochen habe. Die Ausdrucksweise "übernehmen konnte" bedeute im konkreten Kontext der Feststellung über die ausgeglichenen Vorbezüge bei je hälftiger Eigentumsübertragung der Liegenschaft in U.________ vielmehr, dass G.________ dem Beschwerdegegner 2 den Kauf erheblich unter dem Verkehrswert ermöglichte. Mit anderen Worten habe der Beschwerdegegner 2 die Hotelliegenschaft zum vereinbarten Kaufpreis übernehmen können, obwohl dieser erheblich unter dem Verkehrswert lag.
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Dass Letzteres den Erblassern im Zeitpunkt des Hotelverkaufs bewusst war, ergibt sich laut der Beschwerdeführerin auch aus den Begleitumständen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Gutachten vom 26. September 1979. Sie legt dar, dass die Schatzung um den Betrag der Eigenmittel unter dem Verkehrswert liege. Bei einem Hotelbetrieb liege der Eigenmittelanteil, der durch die beantragte Expertise zu ermitteln wäre, vermutlich bei rund 40 %, womit der Verkehrswert als Mittel zwischen dem Ertragswert und dem Substanzwert bei rund Fr. 1'333'000.-- betragen habe. Der Ertragswert als Belehnungsgrenze für Kredite liege somit ganz erheblich unter dem Verkehrswert. Nachdem er den Hotelbetrieb über Jahre nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und laut dem Beschwerdegegner 2 über gute wirtschaftliche Kenntnisse verfügt habe, sei sich der Erblasser sicher im Klaren darüber gewesen, dass der Verkehrswert über der von den Banken ermittelten Kreditlimite liegt. Als weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Kaufpreis von Fr. 800'000.-- unter dem Verkehrswert lag und der Erblasser den Beschwerdegegner 2 damit begünstigen wollte, führt die Beschwerdeführerin die effektiven Betriebsergebnisse in den Jahren 1980 und 1981 ins Feld. Der betriebswirtschaftlich kundige Erblasser habe die Tages-, Wochen- und Monatseinnahmen gekannt und die Zahlungen an die Kreditoren veranlasst; die Ergebnisse seien ihm bekannt gewesen. Mit (auf zwölf Monate umgerechnet) Fr. 165'149.-- liege das Betriebsergebnis für den Zeitraum vom 7. Mai 1980 bis 31. Oktober 1981 um 35 % über demjenigen von Fr. 121'500.--, das der Ertragswertschatzung zugrunde lag. Diese erhebliche Differenz sei dem Erblasser "sicher nicht entgangen", so die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin.
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3.4.2. Auch mit diesen Einwänden ist nichts gewonnen. Dass im Betriebsjahr 1980/1981 offenbar ein besseres Betriebsergebnis erzielt werden konnte als im Jahr 1979, belegt dem Obergericht zufolge nicht, dass der Erblasser die Betriebswertschatzung im Gutachten als unzutreffend erachtete. Anstatt sich mit dieser Erkenntnis der Vorinstanz auseinanderzusetzen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüber zu stellen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Mutmassungen darüber, zu welchem Anteil ein Hotelbetrieb durch Eigenmittel finanziert sei und - davon abhängig - um welchen Betrag der Verkehrswert den Ertragswert überschreite. Insbesondere lässt die Beschwerde auch eine Erklärung vermissen, inwiefern angesichts des letztendlich vereinbarten Preises von Fr. 800'000.-- von Bedeutung sein soll, dass der Erblasser in Kenntnis der Ertragswertschatzung (zunächst) auf einem Preis von Fr. 1'000'000.-- beharrte. Was schliesslich die umstrittene Formulierung im Testamentsnachtrag vom 21. Oktober 1993 angeht, liefert die Beschwerdeführerin keine Erklärung, weshalb allein aus der Verwendung des Hilfsverbs "können" geradezu zwingend der Schluss folgt, dass der Erblasser den Beschwerdegegner 2 bewusst begünstigte, als er ihm im Jahr 1981 das Hotel in V.________ verkaufte. Vor allem aber bleibt es nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der Erblasser allfälligen Anweisungen über die Ausgleichungspflicht im Testament vom 21. Oktober 1993 mit der expliziten Anordnung in seinem Testament vom 28. Juli 2004 die Grundlage entzog und die Erblasserin gar nicht über die Ausgleichungspflicht entscheiden konnte (E. 3.3.2). Weshalb es trotzdem noch auf einen Begünstigungswillen des Erblassers ankommen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zwar argumentiert die Beschwerdeführerin, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eltern die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB gelte, falls das Grundstück Nr. xxx entgegen der Anordnung der Erblasser im Testament vom 21. Oktober 1993 nicht je zur Hälfte an die Beschwerdegegnerin 1 und an sie, die Beschwerdeführerin übergeht. Inwiefern die güterrechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Prozess der Nachkommen um erbrechtliche Belange eine Rolle spielt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar.
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4. Schliesslich dreht sich der Streit um die Verjährung von Zinsforderungen für ein Darlehen von Fr. 288'000.--, das dem Beschwerdegegner 2 im Vertrag über den Verkauf des Hotels in V.________ gewährt wurde.
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4.1. Das Obergericht stellt klar, dass die Frage der Verjährung eine Rechtsfrage sei. Ob die Darlehensforderung einschliesslich der Zinsforderung durch ein Grundpfand gesichert ist (und deshalb gemäss Art. 807 ZGB keiner Verjährung unterliegt), sei jedoch eine Tatfrage, welche die Beschwerdeführerin erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgeworfen habe. Die Beschwerdeführerin mache zu Recht nicht geltend, dass die Tatsache der Grundpfandsicherung der Darlehensforderung ein zulässiges Novum gewesen sei. Dass die streitige Forderung grundpfandgesichert ist, sei jedoch weder offensichtlich noch gerichtsnotorisch und hätte von der Beschwerdeführerin rechtzeitig geltend gemacht werden müssen. Nachdem sie dies nicht getan habe, könne sie sich nicht darauf berufen.
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In der Folge prüft die Vorinstanz, ob der Beschwerdegegner 2 die Zinsschuld im Schlichtungsgesuch vom 19. Juli 2013 anerkannt und damit die Verjährung nach Massgabe von Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen habe. Sie stellt fest, dass der Beschwerdegegner in diesem Schlichtungsgesuch neben dem Darlehen von Fr. 200'000.-- eine Forderung des Nachlasses von Fr. 16'611.10 anerkannte, eine globale Anerkennung auch allfällig verjährter Darlehenszinsen dem Gesuch jedoch nicht zu entnehmen sei, so dass die Verjährung bezüglich der Zinsen nicht unterbrochen worden sei. Die Beschwerdegegner hätten die Feststellung der Verjährung für die Darlehenszinsen vor Januar 2006 beantragt, was zu bestätigen sei.
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4.2. | |
4.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als unzutreffend. Dass die Darlehensschuld des Beschwerdegegners 2 grundpfandgesichert war, sei für die erste Instanz aktenkundig und offensichtlich gewesen. Der Kaufbrief mit der Errichtung der Grundpfandverschreibung sowie die Bestätigung des Grundbucheintrags als Klagebeilage 31 seien ins Recht gelegt worden, die Höhe der Darlehenszinsen sei streitig gewesen sei. Folglich habe das Kantonsgericht den Kaufbrief S. 3 Ziff. 3 konsultieren müssen.
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4.2.2. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen zu behaupten (und gegebenenfalls zu substanziieren) sind, richtet sich nach der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts nach der anwendbaren Norm des Bundesrechts. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Sie haben in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen zu benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E 3e S. 188; Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 und 3.3). Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Versäumt es die beweisbelastete Partei, eine anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten, bleibt notwendigerweise auch der Beweis aus; ein fehlendes Sachvorbringen steht dem unbewiesenen gleich (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 15 zu Art. 55 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Freilich erfährt die Behauptungslast auch Ausnahmen. Dies gilt insbesondere für offenkundige Tatsachen, also solche, die jedermann kennt oder an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann, sowie für Umstände, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind. Sie dürfen im Prozess als bekannt vorausgesetzt werden und brauchen weder behauptet noch bewiesen zu werden (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f.; Hurni, a.a.O., N 30 zu Art. 55 ZPO).
| 61 |
Dass der Streit vor den kantonalen Instanzen der Verhandlungsmaxime unterlag, ist unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe angesichts der gegnerischen Beweisstücke nicht eigens behaupten müssen, dass die fragliche Darlehensschuld des Beschwerdegegners 2 grundpfandgesichert ist, erliegt sie jedoch einem Irrtum. Wohl mag das Kantonsgericht im Streit um die Höhe der Darlehenszinsen die erwähnte Klagebeilage konsultiert und dabei auch erfahren haben, dass zur Sicherung des besagten Darlehens ein Grundpfand errichtet worden war. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass diese (Rechts-) Tatsache im Streit um die Verjährung der Zinsforderung im beschriebenen Sinne als offenkundig zu gelten hat und die Beschwerdeführerin in diesem Streit mit Bezug auf den von ihr verfochtenen Standpunkt davon entbunden war, die Grundpfandsicherung des Darlehens zu behaupten. Auch wenn sich dieser Umstand aus den von den gegnerischen Beweisstücken ergibt, betrifft er offensichtlich einen anderen Streitpunkt als denjenigen der Höhe der Darlehenszinsen, in deren Zusammenhang die Beschwerdegegner die fraglichen Urkunden laut der Beschwerdeführerin angerufen und beigebracht hatten.
| 62 |
4.3. | |
4.3.1. Darüber hinaus argumentiert die Beschwerdeführerin, nachdem bei grundpfandgesicherten Forderungen die Verjährungseinrede gemäss auf Art. 807 ZGB ausgeschlossen sei, habe die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners 2 einen unmöglichen Inhalt und sei deshalb nichtig, was von den Vorinstanzen unabhängig vom Novenverbot von Amtes wegen zu beachten gewesen sei. Durch die späte Geltendmachung der Unverjährbarkeit habe nicht eine gesetzlich nicht vorgesehene Verjährung entstehen können.
| 63 |
4.3.2. Auch dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Wer eine Forderung einklagt, trägt im Zivilprozess die Behauptungslast für die Tatsachen, aus denen er sein Recht ableitet (Art. 8 ZGB). Der Gläubiger trägt damit auch die Beweislast dafür, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt ist; es obliegt ihm, die tatsächlichen Grundlagen nicht nur seiner Forderung, sondern auch der Verjährungsabwendung zu behaupten und zu beweisen (Stephen V. Berti, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2002, N 21 ff. zu Art. 142 OR).
| 64 |
Auch die Nichtigkeit der Verjährungseinrede, wie sie die Beschwerdeführerin ausgemacht haben will, setzt voraus, dass für die fragliche Forderung ein Grundpfand eingetragen ist. Mit Bezug auf die Anwendung von Art. 807 ZGB ist Letzteres, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt, eine Tatfrage, und zwar eine solche, welche die Abwendung der Verjährung beschlägt: Genauso wie der Gläubiger darzutun hat, dass eine längere als die vom Schuldner behauptete Verjährungsfrist Anwendung findet (Berti, a.a.O., N 25 zu Art. 142 OR), obliegt ihm auch der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass seine Forderung überhaupt keiner Verjährung unterliegt (Art. 8 ZGB). Es kann nicht die Rede davon sein, dass das Gericht unabhängig von Parteivorbringen in jedem Fall von Amtes wegen prüfen muss, ob die eingeklagte Forderung grundpfandgesichert ist, und gegebenenfalls die Nichtigkeit der erhobenen Verjährungseinrede festzustellen hat. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.
| 65 |
4.4. | |
4.4.1. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass eine allfällige Verjährung der Zinsforderungen jedenfalls durch das Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegner unterbrochen worden sei. Zur Unterbrechung genüge das Schlichtungsgesuch als solches. Die Unterbrechungshandlung müsse nicht zwingend von ihr veranlasst worden sein; die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 seien genauso Gläubiger wie sie, die Beschwerdeführerin. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich aus dem Schlichtungsgesuch die Anerkennung einer bestimmten Schuld ergeben müsse, will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. Das Obergericht berufe sich auf eine veraltete Literaturstelle; Art. 135 OR sei zwischenzeitlich revidiert worden.
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4.4.2. Abermals verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung (unter anderem) durch ein Schlichtungsgesuch (Art. 202 ZPO) unterbrochen. Damit diese prozessuale Handlung die Verjährung unterbricht, ist erforderlich, dass sie vom Forderungsgläubiger ausgeht und sich gegen den richtigen Schuldner richtet (BGE 114 II 335 E. 3a S. 336 f.).
| 67 |
Selbst wenn die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 hinsichtlich der streitigen Darlehenszinsforderungen ebenfalls als Gläubiger des Beschwerdegegners 2 gelten könnten, richtete sich das Schlichtungsgesuch betreffend die Erbteilung, das sie - zusammen mit dem Beschwerdegegner 2 (als notwendige Streitgenossenschaft; vgl. BGE 100 II 440 E. 1 S. 441) - einreichten, gegen die Beschwerdeführerin und nicht gegen den Beschwerdegegner 2. Entsprechend vermochte allein das Schlichtungsgesuch gegenüber dem Beschwerdegegner die Verjährung nicht zu unterbrechen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass das Schlichtungsgesuch bezüglich allfällig verjährter Darlehenszinsen keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR enthalte, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts entgegenzusetzen.
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5. Nachdem sich die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen allesamt als unbegründet erweisen, erübrigen sich Erörterungen zur Abrechnung, in der die Beschwerdeführerin darlegt, wie das elterliche Erbe zu teilen ist und welche Geldbeträge ihr und den Beschwerdegegnern aus dieser Teilung jeweils zustehen. Als Ergebnis des hiesigen Verfahrens ist vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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