BGer 1B_17/2021 | |||
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BGer 1B_17/2021 vom 29.01.2021 |
1B_17/2021 |
Urteil vom 29. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
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Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 10. Dezember 2020 (SBK.2020.341/va).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, in der Nacht vom 6. auf den 7. Mai 2020 ihre knapp drei Jahre alte, schwer behinderte Tochter getötet zu haben.
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Am 10. August 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 14. August 2020 versetzte sie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft. Am 4. November 2020 wies dieses ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab.
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B. Mit Verfügung vom 13. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2021.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 10. Dezember 2020 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet; ebenso A.________ auf eine weitere Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).
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Die Beschwerdeführerin stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Sie macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr.
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2.2. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass die beschuldigte Person in einen Staat fliehen könnte, welcher sie an die Schweiz ausliefern könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen).
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2.3. Art. 111 StGB droht für vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren an. Die Beschwerdeführerin muss somit mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Entsprechend besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.
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Die Beschwerdeführerin ist 28 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs in ihrem Heimatland auf und kam 2015 in die Schweiz. Sie folgte ihrem Vater und ihrer Mutter, die bereits früher in die Schweiz gezogen waren. Vorher lebte sie alleine in Deutschland. Dass ihr dies Schwierigkeiten bereitet hätte, macht sie nicht geltend. Zwar hat sie zu den Eltern, vor allem zur mitbeschuldigten Mutter, der die Staatsanwaltschaft Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung vorwirft, ein nahes Verhältnis; ebenso zum Bruder, der auch in der Schweiz wohnt. Ihr übriges Beziehungsumfeld besteht jedoch ausschliesslich aus Personen in Deutschland (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. August 2020, Antwort auf Frage 120). Freunde in der Schweiz hat sie nicht. Ebenso wenig gehört sie hier einem Verein an. Sie ist in der Schweiz somit persönlich nicht integriert. Den Kontakt mit den Eltern und dem Bruder aufrechterhalten könnte sie auch in Deutschland.
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Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsstelle in der Schweiz verloren. Sie ist hier daher auch arbeitsmässig nicht integriert.
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Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Sie hat sich in der Schweiz somit nichts aufgebaut, was sie hier zurückhalten könnte. Ihre Mittellosigkeit hinderte sie nicht, in Deutschland etwa bei Bekannten unterzutauchen.
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Die Mutter wurde inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie hat ihre Arbeitsstelle in der Schweiz ebenfalls verloren. Aufgrund der nahen Beziehung der Beschwerdeführerin zur Mutter ist daher ohne Weiteres denkbar, dass sie sich zusammen mit dieser in ihr Heimatland begeben und sich so den schweizerischen Behörden entziehen könnte; dies umso mehr, als der Vater früher schon mehrere Jahre alleine in der Schweiz lebte.
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In ihrem Heimatland hätte die Beschwerdeführerin zudem keine Überstellung an die Schweiz zu befürchten, da Deutschland eigene Staatsangehörige hierher nicht ausliefert (Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949). Dass Deutschland allenfalls die Strafverfolgung übernehmen könnte, steht nach der Rechtsprechung der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2).
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Zwar ist die Tochter hier begraben. Ihrer gedenken könnte die Beschwerdeführerin jedoch auch in Deutschland.
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Würdigt man dies gesamthaft, bestehen ernstliche Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. Diese ist nicht lediglich abstrakt. Wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, hält das daher vor Bundesrecht stand.
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, sich zur vom Zwangsmassnahmengericht zusätzlich bejahten Kollusionsgefahr zu äussern, habe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen und damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
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Hätte das Bundesgericht Fluchtgefahr verneint, wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen, damit diese den Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfe. Dies hätte zu einer unnötigen Verzögerung geführt, die sich hätte vermeiden lassen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zur Kollusionsgefahr Stellung genommen hätte. Insoweit wäre der Beschwerdeführerin ein Rechtsnachteil erwachsen. Das Bundesgericht bejaht jedoch Fluchtgefahr. Weiterungen erübrigen sich damit, weshalb der Beschwerdeführerin durch die von ihr gerügte Unterlassung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil entsteht. Auf die Beschwerde ist daher im vorliegenden Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten.
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4. Eine mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Wenn sie die wesentlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zusammengefasst und sich diese zu Eigen gemacht hat (angefochtener Entscheid E. 4.5 S. 5), ist das nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung hätte es die Vorinstanz gegebenenfalls selbst bei einem blossen Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts bewenden lassen können (BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.; Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2 mit Hinweis). Dann muss ihr Vorgehen erst recht zulässig sein.
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5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann bewilligt werden. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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