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Informationen zum Dokument  BGer 4A_546/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_546/2020 vom 01.02.2021
 
 
4A_546/2020
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Ltd,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Gleiss Lutz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Marken- und Patentregister; Löschungsverfahren; Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 10. September 2020 (B-6589/2019).
 
 
In Erwägung,
 
dass C.________, U.________, beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 27. Juli 2018 namens der A.________ Ltd (Beschwerdeführerin) einen begründeten Löschungsantrag nach Art. 35a Abs. 1 des MSchG (SR 232.11) stellte;
 
dass das IGE das Löschungsverfahren mit Verfügung vom 6. November 2019 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, da die Gültigkeitsdauer der angefochtenen Marke inzwischen abgelaufen war;
 
dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihr für das Löschungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zulasten der B.________ GmbH (Gesuchsgegnerin im Löschungsverfahren und Beschwerdegegnerin) zuzusprechen;
 
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2020 abwies;
 
dass die A.________ Ltd dagegen mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2020 das Gesuch stellte, es sei ihr gestützt auf Art. 64 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 18./23. November 2020 (der Beschwerdeführerin am 25. November 2020 zugestellt) abgewiesen und die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert wurde, spätestens am 8. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzah-len;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 ein Ausstandsgesuch gegen die damalige Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Christina Kiss sowie Bundesrichter Yves Rüedi, Bundesrichterin May Canellas und Gerichtsschreiber Thomas Widmer, mithin die Gerichtspersonen, die an der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 18. November 2020 mitgewirkt hatten, stellte; diese Gerichtspersonen würden von ihr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hätten im weiteren Verfahren in den Ausstand zu treten und sich der Verkündung weiterer Verfügungen, vorbereitender, prozessfördernder Massnahmen sowie Entscheidungen zu enthalten;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat;
 
dass es dies zum einen damit begründete, die Beschwerdeführerin mache keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die an der Verfügung vom 8. Oktober 2020 (recte: 18. November 2020) beteiligten Gerichtspersonen geltend; Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet würden, seien unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen könnten am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre;
 
dass das Bundesgericht die Verfügung vom 29. Dezember 2020 zum anderen auch damit begründete, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ablehnung der genannten Gerichtspersonen sei verwirkt, da sie ihr Ausstandsgesuch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht unverzüglich gestellt habe, nachdem sie von den (angeblichen) Ausstandsgründen erfahren habe;
 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 23. November 2020 angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 30. Dezember 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Januar 2021 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin mit neuer Eingabe an die Präsidentin des Bundesgerichts einen weiteren "Ablehnungsantrag" gegen Gerichtsschreiber Thomas Widmer stellte und beantragte, es seien alle Verfügungen, an denen "die ausstandspflichtigen Personen" mitgewirkt hätten, aufzuheben;
 
dass diese Eingabe vom Bundesgerichtspräsidium zuständigkeitshalber an die I. zivilrechtliche Abteilung zur Behandlung weitergeleitet wurde, worüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2021 informiert wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin ihren Ablehnungsantrag zum einen damit begründet, Gerichtsschreiber Thomas Widmer sei zugleich auch Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei X.________und vertrete in dieser Eigenschaft ganz offensichtlich den "Genfer Luxuskonzern Z.________" bzw. dessen "Tochter Y.________", die als Partei in einem Parallelverfahren 4A_506/2020 auftrete; dennoch sei Herr Widmer in jenem Verfahren nicht von sich aus in den Ausstand getreten und es liege bei Herrn Widmer ganz offensichtlich eine Schädigungsabsicht gegenüber dem einzigen Gesellschafter und Director der Beschwerdeführerin vor; zum anderen habe Herr Widmer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie ihr Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2020 mit willkürlichen und unsachlichen Motiven, die auf Befangenheit und Feindschaft schliessen liessen, abgelehnt und Art. 37 BGG verkannt, wonach die Entscheidung über den Ausstandsantrag in einer ausserordentlichen Besetzung zu erfolgen habe;
 
dass im Rahmen dieser Begründung (wie schon in derjenigen im ersten Ausstandsgesuch) offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe gegen Gerichtsschreiber Thomas Widmer vorgebracht werden, nach denen - objektiv betrachtet - auf dessen Befangenheit geschlossen werden könnte;
 
dass sich das erneute Ausstandsgesuch gegen diesen als missbräuchlich und damit unzulässig erweist (Art. 42 Abs. 7 BGG), wobei beim Entscheid darüber (wie schon in der Verfügung vom 29. Dezember 2020) die abgelehnte Gerichtsperson mitwirken kann, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt);
 
dass somit auf das erneute Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist, wobei Gerichtsschreiber Thomas Widmer mitwirken kann;
 
dass ausnahmsweise darauf hingewiesen wird, dass es sich bei Gerichtsschreiber Thomas Widmer, der auch im Verfahren 4A_506/2020 mitwirkte, und bei Rechtsanwalt Thomas Widmer von der Anwaltskanzlei X.________ nicht um die gleiche Person handelt, wie dem Director der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2021 mitgeteilt wurde und dieser bei ernsthafter Identitätsabklärung nicht hätte entgehen dürfen;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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