BGer 6B_1396/2020 | |||
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BGer 6B_1396/2020 vom 01.02.2021 |
6B_1396/2020 |
Urteil vom 1. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme ([gewerbsmässiger] Betrug etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. November 2020 (2N 20 131 / 2U 20 28).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen (gewerbsmässigen) Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und fortgesetzter Verletzung von Art. 41 ff. des Obligationenrechts verfügte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen eine Nichtanhandnahme. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 26. November 2020 mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
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Er wirft der Beschuldigten gemäss der angefochtenen Verfügung vor, er habe über Ricardo eine elektrische Schreibmaschine zum Preis von Fr. 15.-- zuzüglich Versandkosten gekauft und diese hätte gemäss Angebot älter, jedoch funktionstüchtig sein sollen. Nach Überweisung des Kaufpreises habe er die Schreibmaschine erhalten, sie überprüft und festgestellt, dass insbesondere das Schriftbild verheerend ausgefallen sei. Die Beschuldigte habe zwar angeboten, die Schreibmaschine zurückzunehmen und die Rücksendekosten zu übernehmen. Sie habe aber auf der vorgängigen Rücksendung der Schreibmaschine bestanden, womit er nicht einverstanden gewesen sei, und habe die Rückerstattung des Geldes vor Retournierung der Schreibmaschine abgelehnt. Inwiefern dieser Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fallen könnte, ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Seine Vorwürfe (Verstösse gegen das rechtliche Gehör, ungleiche Beweisführung, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) begründet er zudem nicht substanziiert. Dass und weshalb die Vorinstanz geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, wozu er sich zu Unrecht ebenfalls nicht äussert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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