BGer 1C_32/2021 | |||
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BGer 1C_32/2021 vom 02.02.2021 |
1C_32/2021 |
Urteil vom 2. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Altstätten,
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Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
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des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2020
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(AK.2020.423-AK).
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Erwägungen: | |
1. Die KESB Werdenberg hat die volljährige C.________ psychiatrisch begutachten lassen und danach über ihre Behandlung und Unterbringung entschieden. Dem Vater, A.________, hat sie dabei den Kontakt mit seiner Tochter verboten. Dieser erstattete am 5. Oktober 2020 beim Untersuchungsamt Altstätten Strafanzeige gegen den Präsidenten der KESB Werdenberg, B.________, wegen Amtsmissbrauchs etc. Er wirft ihm vor, aus rassistischen Gründen mit der Gesundheit seiner Tochter zu "spielen".
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Das Untersuchungsamt überwies die Angelegenheit der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 erteilte diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
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Mit Eingabe vom 16. Januar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Anklagekammer hat erwogen, es sei weder ersichtlich noch hinreichend konkret dargetan, inwiefern der Angezeigte die Behandlung der Tochter des Anzeigers blockiere und deren Gesundheit gefährde. Es gehe vielmehr aus den Akten hervor, dass die KESB Werdenberg Abklärungen über sie getätigt - etwa durch die Einholung von verschiedenen psychiatrischen Kurzgutachten - und danach als Gremium über ihre Behandlung und Unterbringung sowie das Kontaktverbot zu ihrem Vater entschieden habe. Auch wenn dieser damit nicht einverstanden sei bzw. eine andere Behandlung als sinnvoller erachte, lasse sich daraus ein strafbares Verhalten des Präsidenten der KESB nicht ansatzweise ableiten. Wer Entscheidungen der KESB überprüfen lassen wolle, könne im Übrigen die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen, das Einreichen einer gänzlich unbelegten Strafanzeige sei kein taugliches Mittel dafür.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und bringt, soweit verständlich, im Wesentlichen bloss vor, dass seine Tochter schlecht behandelt werde und der Beschwerdegegner ein "Mörder" sei. Aus solchen Ausführungen ergibt sich kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zu dessen Strafverfolgung nicht erteilte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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