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Informationen zum Dokument  BGer 1B_547/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_547/2020 vom 03.02.2021
 
 
1B_547/2020
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 5
 
Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern,
 
Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern
 
vom 17. September 2020 (ZMG 20 40).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 5, Wirtschaftsdelikte) führt gegen A.________ ein Strafverfahren. Es bestehe der Verdacht, dass anlässlich der Erbteilung der Erbengemeinschaft B.________ für Teil der Erbschaft bildende Grundstücke ein Kaufpreis vereinbart und bezahlt worden sei, der nicht demjenigen entspreche, welcher der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) mitgeteilt worden sei. Eine Bewilligung zum Verkauf der Grundstücke zum tatsächlich vereinbarten Preis wäre vom lawa nicht erteilt worden. Der Tatverdacht beziehe sich auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Täuschung des jeweiligen beurkundenden Notars und des mehrfachen Steuerbetrugs durch Einreichen der falschen Urkunden bei den Steuerbehörden im Wissen, dass diese zur Steuerveranlagung verwendet und zu tieferen Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuern führen würden.
1
Am 8. Januar 2020 wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens das Mobiltelefon (iPhone) von A.________ beschlagnahmt und in der Folge versiegelt. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. Januar 2020 ein Entsiegelungsgesuch, das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 17. September 2020 gutgeheissen wurde.
2
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 19. Oktober 2020 beantragt A.________, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Entsiegelungsantrag abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung der Entsiegelung mit der Weisung, welche Aufzeichnungen den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht werden dürfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
4
 
Erwägungen:
 
1. Gegen die angefochtene Verfügung steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zur Verfügung. Der Beschwerdeführer behauptet schlüssig, dass sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon Daten befinden, die unter das Berufsgeheimnis fallen, womit ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur in hinreichender Weise dargetan ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ob er Entsiegelungshindernisse im vorinstanzlichen Verfahren genügend substanziiert geltend gemacht hat, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.4 mit Hinweisen).
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2. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die potenzielle Beweistauglichkeit der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten und die Verhältnismässigkeit dessen Durchsuchung. Die Durchführung eines Triageverfahrens erübrige sich, da der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert geltend gemacht habe, dass Geheimhaltungsinteressen vorlägen.
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Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren vor Bundesgericht den hinreichenden Tatverdacht nicht mehr. Er macht indessen geltend, der angefochtene Entscheid verletze das in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, da die Ziele der Untersuchung auch durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (E. 3 hiernach). Zudem habe er Geheimhaltungsinteressen sehr wohl hinreichend substanziiert geltend gemacht (E. 4 hiernach).
7
 
3.
 
3.1. Zur behaupteten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) bringt der Beschwerdeführer vor, dass Ende Oktober 2020 zwei Einvernahmen geplant seien und C.B.________ zur zentralen Frage, ob er der "vorfinanzierenden Person" 2 Mio. Fr. schulde, noch nicht habe befragt werden können. Allenfalls könnten auch Auskünfte vom damals tätigen Notar eingeholt werden. Diese Untersuchungsmassnahmen müssten der Entsiegelung vorgehen.
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3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt: Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen. Selbst wenn sich aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Einvernahmen wesentliche Erkenntnisse ergäben, würden dadurch die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten für das Strafverfahren nicht obsolet, da sie dazu dienen können, die an den Einvernahmen gemachten Aussagen zu belegen, zu widerlegen oder zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 144 IV 74).
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Zwangsmassnahmengericht keine Triageverhandlung angeordnet habe. An dieser seien Daten, die nicht beschlagnahmt werden dürften, auszusondern. In seinen Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren habe er auf Geheimnisinteressen hingewiesen (Stellungnahme vom 25. [recte: 29.] April 2020, Rz. 42; Stellungnahme vom 10. Juni 2020, S. 5 f.). Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich konkreter äussere.
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4.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es nicht, wenn der Inhaber der gesiegelten Dateien im Entsiegelungsverfahren pauschal geltend macht, auf den sichergestellten elektronischen Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die geheimnisgeschützt oder nicht untersuchungsrelevant seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, diesbezüglich von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen. Eine richterliche Durchsuchung und förmliche Triage von umfangreichen Dateien hat nur zu erfolgen, wenn ihr Inhaber Geheimnisgründe (oder die fehlende Untersuchungsrelevanz) substanziiert und ausreichende Hinweise gibt, in welchen Datenspeichern nach welchen auszusondernden Aufzeichnungen zu suchen ist (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; je mit Hinweisen).
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4.3. Mit seinen beiden Eingaben an die Vorinstanz kam der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach. In der ersten machte er pauschal geltend, es sei bei dieser Datenmenge davon auszugehen, dass Gründe wie Geschäftsgeheimnisse, Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte etc. vorlägen. In der zweiten erwähnte er den Schutz "aller involvierten Rechtsanwälte", ebenfalls ohne dies weiter auszuführen. Damit machte er nicht hinreichend konkret geltend, wo nach welchen auszusondernden Aufzeichnungen zu suchen sei. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
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5. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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