BGer 5A_2/2021 | |||
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BGer 5A_2/2021 vom 03.02.2021 |
5A_2/2021 |
Urteil vom 3. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Michael Hochstrasser,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2020 (PS200225-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin verlangte beim Bezirksgericht Uster die Aufhebung der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Uster. Mit dieser will die Beschwerdegegnerin eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin von Fr. 163'200.-- (nebst Zins und Kosten) vollstrecken. Mit Verfügung vom 14. September 2020 trat das Bezirksgericht auf das Begehren auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung nicht ein. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies es das Begehren auf Aufhebung der Betreibung ab.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2021 elektronisch und mit einer identischen Eingabe am 8. Januar 2021 (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in Schweden) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Akten sind beigezogen worden.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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3. Das Obergericht ist wegen mangelnder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Für den Fall, dass auf sie eingetreten werden könnte, hat es sie in einer Eventualerwägung als unbegründet erachtet.
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Vor Bundesgericht äussert sich die Beschwerdeführerin zur Sache und damit zu den in der Eventualerwägung behandelten Themen. Mit der Haupterwägung befasst sie sich jedoch nicht. Sie geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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