BGer 5A_729/2020 | |||
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BGer 5A_729/2020 vom 04.02.2021 |
5A_729/2020 |
Urteil vom 4. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2020 (LC190025-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1984, türkische Staatsangehörige) und B.________ (geb. 1967) heirateten am xxx 2010 in U.________. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. yyy 2011). Aus einer früheren Beziehung hat B.________ die mündige Tochter D.________. Die Ehegatten leben seit dem 4. März 2015 getrennt.
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A.b. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte das Einzelgericht des Bezirksgerichts U.________ am 17. April 2015 eine Vereinbarung der Ehegatten über das Getrenntleben. Soweit hier von Belang, einigten sich diese darauf, dass die elterliche Sorge über die Tochter C.________ beiden Eltern gemeinsam und die Obhut der Mutter verbleibe. Der Vater solle seine Tochter an zwei Wochenenden pro Monat, am jeweils darauffolgenden Mittwochabend, am Dienstag- und Donnerstagabend der zweiten und vierten Kalenderwoche sowie während eines Teils der Feiertage zu sich auf Besuch und für drei Wochen jährlich mit sich in die Ferien nehmen können. Ferner wurden durch den Ehemann zu bezahlende Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vereinbart und die Parteien verpflichteten sich dazu, auf Auslandaufenthalte zu verzichten. Für die gemeinsame Tochter wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
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B. | |
B.a. Im April 2016 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, da die Mutter eine Reise mit der Tochter in die Türkei für mehrere Wochen beabsichtigte. Anlässlich eines Gesprächs der Eltern mit der Beiständin am 25. April 2016 konnte darüber keine Einigung gefunden werden. Daraufhin wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) mit Entscheid vom 26. April 2016 den sinngemässen Antrag der Mutter ab, die Tochter vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei betreuen zu lassen. Mit E-Mail vom 28. April 2016 teilte die Mutter dem Vater, der Beiständin und einem Behördenmitglied der KESB mit, dass sie ab dem 28. April bis zum 15. Mai 2016 mit der Tochter in die Ferien gehe. Seither ist C.________ nicht aus der Türkei zurückgekehrt.
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B.b. Der Vater reichte am 24. Mai 2016 beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Rückführung der Tochter von der Türkei in die Schweiz ein. Nachdem das zuständige türkische Familiengericht in V.________ am 4. April 2017 die Rückführung der Tochter in die Schweiz angeordnet hatte, hob die Berufungsinstanz diesen Entscheid auf Rechtsmittel der Mutter hin am 20. Dezember 2017 auf und wies die Sache an das Familiengericht zurück. Dieses gab ein Gutachten in Auftrag. Die Expertin führte am 26. Juli 2018 mit Eltern und Tochter Einzelgespräche und erstattete ihr Gutachten am 18. September 2018. Darin empfahl sie, das Kind bei der Mutter zu belassen, was sie mit Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 noch bestätigte. Daraufhin wies das Familiengericht in seinem neuen Urteil vom 28. Dezember 2018 bzw. 11. Januar 2019 das Rückführungsgesuch ab. Die Berufungsinstanz hob am 9. Oktober 2019 auch das zweite Urteil des Familiengerichts auf und ordnete die Rückführung der Tochter in die Schweiz an. Gegen diesen Entscheid ist immer noch eine Beschwerde der Mutter hängig.
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B.c. Der Vater besuchte seine Tochter seit deren Verbringen in die Türkei regelmässig vor Ort. Er musste jeweils jeden Besuch einzeln gerichtlich in der Türkei beantragen und genehmigen lassen.
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C. | |
C.a. Am 28. April 2017 erhob der Ehemann beim Einzelgericht die Scheidungsklage. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragte er am 27. Oktober 2017 den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
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C.b. Das Einzelgericht entschied über die vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli 2019. Es stellte die Tochter der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Vaters und hielt fest, die Mutter könne keine Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter leisten. Sodann verpflichtete es die Mutter dazu, dem Vater umgehend sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisepässe bzw. Identitätskarten der Tochter auszuhändigen und zu bestätigen, dass der Vater berechtigt sei, alleine mit der Tochter zu reisen.
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C.c. Gleichentags schied das Einzelgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Mit Bezug auf die elterliche Sorge, Obhut, Unterhaltsbeiträge und Reisedokumente der Tochter urteilte es im Sinne der vorsorglichen Massnahmen und räumte der Mutter ein Ferienrecht von acht Wochen während der Schweizer Schulferien ein, welches auf Schweizer Territorium auszuüben und mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen sei. Ferner rechnete es die Erziehungsgutschriften alleine dem Vater an. Nachehelichen Unterhalt sprach es keinen zu, indessen verpflichtete es den Vater zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 1.--. Schliesslich verzichtete das Einzelgericht auch auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben.
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D. | |
Sowohl gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 erhob die Mutter jeweils Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Berufungen mit Urteil vom 3. Juli 2020 ab, welches der Mutter am 9. Juli 2020 zugestellt wurde.
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E. | |
E.a. Am 10. August 2020 hat die Mutter gegen den Berufungsentscheid über die vorsorglichen Massnahmen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A_642/2020). Diese wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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E.b. | |
E.b.a. Mit Beschwerde vom 9. September 2020 ficht A.________ (Beschwerdeführerin) auch das zweitinstanzliche Scheidungsurteil beim Bundesgericht an. Sie beantragt in Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Urteile die Rückweisung der Sache an die erste Instanz. Eventualiter sei ihr das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über die Tochter zuzusprechen, B.________ (Beschwerdegegner) ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren und dieser zur Bezahlung von Kinderalimenten von Fr. 1'683.-- (bis zum 10. Lebensjahr), Fr. 1'883.-- (ab dem 10. Lebensjahr) bzw. mindestens Fr. 1'340.-- zu verpflichten. Die Erziehungsgutschriften seien der Beschwerdeführerin anzurechnen und es sei ihr nachehelicher Unterhalt von mindestens Fr. 1'784.-- bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter der Parteien zuzusprechen. Sodann sei das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben der Parteien je hälftig zu teilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin das alleinige Obhutsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu gewähren. Ferner seien die Umstände und die Rechtmässigkeit der vom Obergericht ausgestellten Rechtskraftbescheinigung vom 10. Juli 2020 zu ermitteln, falls notwendig die entsprechenden Massnahmen zu erlassen und es sei die ausgestellte Bescheinigung superprovisorisch für ungültig zu erklären und zu berichtigen. Schliesslich beantragt sie für das Verfahren vor allen Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege.
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E.b.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Nebenfolgen der Ehescheidung befunden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG zulässig.
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1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet allein der vorinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis). Demnach ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts beantragt wird. Dasselbe gilt für das Rechtsbegehren Ziff. 6, mit welchem die Beschwerdeführerin eine Überprüfung bzw. Aufhebung der von der Vorinstanz über den angefochtenen Entscheid ausgestellten Rechtskraftbescheinigung anstrebt.
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Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen, mit welchen Kritik am Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen geübt wird, da die entsprechenden Beanstandungen verspätet erfolgen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG) und das Bundesgericht hierüber bereits geurteilt hat (vgl. vorne Sachverhalt lit. E.a). In diesem Zusammenhang bleiben auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, mit welchen sie eine unzulässige Vereinigung des Massnahmeverfahrens mit dem Scheidungsprozess rügt, soweit sie damit den Massnahmenentscheid in Frage stellt. Sodann hat das Bundesgericht bereits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in erster Instanz behandelt (Urteil 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist deshalb nicht einzutreten, soweit damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Einzelgericht verlangt wird.
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Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin nebst anderem die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren an, mit welcher die Vorinstanz in Anwendung von Art. 108 ZPO (unnötige Prozesskosten) ihrem Rechtsvertreter die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zeugengeldern von Fr. 100.-- auferlegte und diesen dazu verpflichtete, dem Gegenanwalt eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin durch die Kostenauferlegung an ihren Rechtsvertreter nicht berührt ist, fehlt ihr hierzu die Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), sodass in diesem Punkt auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.
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Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3j verlangt, die Verfahrensgebühr sei auf maximal Fr. 10'000.-- festzulegen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen, ist davon auszugehen, dass sich dieser Antrag auf die erstinstanzliche Kostenregelung bezieht, zumal die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Fr. 5'000.-- bemessen wurde (angefochtene Dispositivziff. 5). Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit darin pauschal die wiederholte Missachtung der Untersuchungs- und Offizialmaxime gerügt wird, ohne dies in einen thematischen Kontext zu setzen oder konkrete Beispiele anzuführen. Dies gilt auch, insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer allgemein gehaltenen Kritik, wonach die Mandatierung eines Kindesvertreters ohne psychologische Erfahrung für ein sechsjähriges Kind bedenklich sei, sowie ihrer konkreten Zweifel an der Eignung des Kindesvertreters eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich unterlässt. Ferner ist auf die Ausführungen in Zusammenhang mit dem Gegenantrag von Oberrichterin E.________, welche nicht die unentgeltliche Rechtspflege tangieren, nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin verweist (ausser im Kontext des Armenrechts) bloss pauschal auf den Gegenantrag, ohne konkrete Überlegungen bzw. Aktenstellen zu nennen und solche in einen Zusammenhang mit spezifischen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu stellen.
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2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Ungenügend substanziiert ist demzufolge die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin, es sei im Resultat ihr rechtliches Gehör "auf kaltem Weg abgeschnitten" worden, indem ein vorsorgliches Massnahmeverfahren mit dem ordentlichen Verfahren vereinigt bzw. vermischt worden sei. Dasselbe gilt hinsichtlich ihres Vorwurfs, die Vorinstanz habe das Willkürverbot, ihren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, indem das Einzelgericht einige ihrer erstinstanzlichen Anträge und Einwände unbeantwortet gelassen oder abgewiesen und die Vorinstanz die diesbezüglichen Rügen nicht behandelt habe. Sie unterlässt es, die fraglichen Anträge, Einwände und Rügen konkret zu benennen. Ebenso wenig bezeichnet sie, an welcher Stelle ihrer Berufungsschrift sie die Rüge vorgetragen haben will, es werde ihr durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Rechtszugang erschwert und damit das Gleichheitsgebot verletzt. Demnach ist ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich dazu nicht geäussert habe, nicht genügend substanziiert. Auch ihre Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend detailliert. Hierzu genügt es weder, der Vorinstanz pauschal kleinkrämerisches und formaljuristisches Vorgehen vorzuwerfen, noch zu rügen, im Gegensatz zur Verfügung über das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners sei der Entscheid über ihr Gesuch erst mit dem Urteil in der Sache ergangen, ohne zu erläutern, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden sein soll. Schliesslich kommt das blosse Aufwerfen der Frage, wie eine bestimmte Argumentation der Vorinstanz mit Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 29 BV vereinbar sein soll, nicht einer substanziierten Verfassungsrüge gleich.
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2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis).
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Soweit die Beschwerdeführerin einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt vorträgt, ohne diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen (namentlich Beschwerde, Rz. 29 ff. S. 11 ff.; Rz. 47 S. 18; Rz. 56 S. 23; Rz. 90 S. 34; Rz. 113 S. 40; Rz. 114 S. 40 f.; Rz. 122 f. S. 43), ist auf ihre Ausführungen nicht einzugehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorhalts, es seien keine rechtsgenüglichen und verbindlichen Feststellungen bezüglich der angeblichen Bindungsintoleranz der Beschwerdeführerin getroffen worden. Wo die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem Protokollauszug (ohne Angabe darüber, welche Verhandlung dieser betreffen soll) darzutun beabsichtigt, dass es ihrem Rechtsvertreter entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen nicht erlaubt worden sei, Fragen an den Kindesvertreter zu stellen, fehlt der Verweis auf die einschlägige Aktenstelle. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den umfangreichen kantonalen Akten nach einem passenden Aktenstück zu forschen und dieses daraufhin zu überprüfen, ob die Abschrift korrekt ist (vgl. Urteil 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.5 mit Hinweisen). Die diesbezügliche Willkürrüge ist damit nicht genügend substanziiert.
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3. | |
Anlass zur Beschwerde gibt in der Hauptsache, dass die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsame Tochter der Parteien dem Beschwerdegegner zugeteilt wurde.
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3.1. In diesem Zusammenhang moniert die Beschwerdeführerin vorab, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei erst gegeben, wenn das türkische Rückführungsverfahren abgeschlossen sei. Sie befürchtet, die Tochter könne zum "Spielball der Verfahrenshoheiten zwischen der Schweiz und der Türkei" werden, wenn Letztere im Rückweisungsverfahren entscheide, dass die Tochter in der Türkei bleiben könne und somit einer "erneuten Entwurzelung ausgesetzt" sei.
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Die Vorinstanz stellte fest, es sei unbestritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin mit der Tochter in die Türkei sowie im Zeitpunkt des Zurückbehaltens die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter inne hatten und der Beschwerdegegner das Sorgerecht damals (mit) ausübte. Auch vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin dies nicht in Frage. Weiter erkannte die Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei mit der Ausreise nicht einverstanden gewesen. Durch das Verbringen des Kindes in die Türkei hat die Beschwerdeführerin mithin das dem Beschwerdegegner zustehende Sorgerecht widerrechtlich verletzt (Art. 3 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung [HKÜ; SR 0.211.230.02]), dessen sie sich auch bewusst ist. Da das vom Beschwerdegegner eingeleitete Kindesrückführungsverfahren in der Türkei nach wie vor rechtshängig ist (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.b), besteht eine Sperrwirkung dahingehend, dass die türkischen Behörden oder Gerichte unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zur Beurteilung der materiellen Fragen nicht zuständig werden konnten, sondern diese Zuständigkeit nach wie vor ausschliesslich in der Schweiz gegeben ist (Art. 16 HKÜ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das (endgültige) türkische Rückführungsurteil kein materielles Urteil über das Sorgerecht sein (Art. 19 HKÜ), worauf im Übrigen bereits die Vorinstanz hinwies, sodass sich ihre Rüge als unbegründet erweist.
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3.2. Ferner erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, die kantonalen Instanzen seien ihr gegenüber voreingenommen und hätten ein Exempel statuieren wollen. Ihr Vorgehen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin die vom Gesetz statuierten Rechtsmittelmöglichkeiten abgeklemmt werden bzw. möglichst hohe Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung in den Weg gestellt werden sollen. Mit derart allgemein gehaltener Kritik vermag die Beschwerdeführerin keinen Anschein der Befangenheit der Gerichtsmitglieder der kantonalen Instanzen aufzuzeigen. Überdies sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt einen Ausstandsgrund betreffend die erstinstanzliche Richterin bereits verneint hat (Urteil 5A_950/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6).
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3.3. Hinsichtlich des Entscheids über die elterliche Sorge und Obhut selbst trägt die Beschwerdeführerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Natur vor.
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3.3.1. So moniert sie, es habe keine umfassende Anhörung des Kindes durch eine Fachperson stattgefunden.
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3.3.1.1. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Diese Anhörung hat grundsätzlich von Amtes wegen stattzufinden. Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzuges. Vor dem oberen kantonalen Gericht ist keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 und S. 208 f. mit Hinweisen). Die Anhörung durch eine Drittperson kann auch im Rahmen einer in einem anderen Verfahren veranlassten Gutachtenserstellung erfolgen (Urteil 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2015 S. 1008), soweit es sich beim Dritten um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handelt, das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden ist und die Anhörung bzw. deren Ergebnis aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 1117 f.). Als wichtigen Grund für einen vollständigen Verzicht auf die Kinderanhörung nennt die Lehre namentlich den dauernden Auslandsaufenthalt des Kindes (BGE 131 III 553 E. 1.3.1 S. 558 mit Hinweisen; s.a. SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 zu Art. 298 ZPO; zum Verzicht auf die Kinderanhörung in antizipierter Beweiswürdigung vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 f.).
| 30 |
3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, es sei rechtswidrig die Kinderanhörung an den Kindesvertreter delegiert worden (vgl. dazu BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 S. 164). Dieser besuchte die Tochter der Parteien in V.________, sprach und spielte mit ihr und erstellte gestützt darauf seine Berichte. Aus dem Prozesssachverhalt ergibt sich, dass das Einzelgericht mit Vorladung vom 24. Mai 2018 eine gerichtliche Kinderanhörung auf den 27. Juni 2018, 13.30 Uhr, festsetzte. Bereits in seinem Schreiben an den Kindesvertreter wies das Einzelgericht darauf hin, dass es eine Kinderanhörung durch das Gericht anstrebe. Die Vorinstanz erwog deshalb, die Beschwerdeführerin verkenne mit ihrer Rüge den Unterschied zwischen Beweiserhebungen und der mit dem Mandat als Kindesvertreter verbundenen Pflicht, das Kind persönlich kennen zu lernen. Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, die Grenze zwischen Rechtsvertretung und Gutachter sei beim Kindesvertreter dünn. Dies genügt nicht, um darzutun, dass das Einzelgericht die Kinderanhörung an den Kindesvertreter delegiert hätte. Auch wenn der Kindesvertreter selbst von "Beweisabnahmen" gesprochen haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin unterstreicht, vermöchte dies nichts am durch das Gericht beabsichtigten Inhalt seines Mandats zu ändern.
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3.3.1.3. Ferner stösst sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es widersprüchlich sei, wenn sie im Berufungsverfahren rüge, das Kind sei nicht angehört worden, nachdem sie eine Anhörung der Tochter zunächst selber abgelehnt habe, sodann zwei Tage vor dem Anhörungstermin eine Kontaktaufnahme mittels Videokonferenz offeriert habe und am Verhandlungstermin schliesslich nicht zu erreichen gewesen sei. Sie bemängelt, trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime werde der Verzicht auf die Kinderanhörung ihr angelastet. Damit übersieht sie, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausschliesslich mit dem Prozessverhalten der Beschwerdeführerin begründete. Die Vorinstanz wies einerseits darauf hin, dass das Schrifttum einen dauernden Auslandsaufenthalt des Kindes als wichtigen Grund nenne, der einen Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen könne. Andererseits erkannte sie, die vorhandenen Unterlagen und Abklärungen (darin eingeschlossen die Vorbringen der Parteien, die Berichte des Kindesvertreters und die Dokumente aus den türkischen Verfahren) genügten, um das Urteil des Einzelgerichts im Lichte des Kindeswohls zu überprüfen. In der Folge setzte sie sich mit dem im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens eingeholten Gutachten auseinander. Dieses stütze sich auf Gespräche mit beiden Eltern sowie der Tochter und äussere sich nicht nicht nur zu den Rückführungsvoraussetzungen, sondern auch eingehend zum Entwicklungsstand der Tochter und ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen. Aus dem Gutachten ergebe sich nichts, was gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner spreche. Es führe zum Schluss, dass die Tochter zu beiden Elternteilen eine gute, tragfähige Beziehung habe.
| 32 |
3.3.1.4. Mithin stützte sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf die Ergebnisse der Anhörung der Tochter durch die Gutachterin im türkischen Rückführungsprozess, was rechtsprechungsgemäss zulässig ist (vgl. vorne E. 3.3.1.1). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die im türkischen Verfahren beauftragte Expertin keine unabhängige und qualifizierte Fachperson sei; im Gegenteil bemängelt sie vielmehr, dass die Vorinstanz der Empfehlung der Gutachterin nicht gefolgt sei (vgl. dazu sogleich E. 3.3.2). Ebenso wenig behauptet sie, das Kind sei nicht zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden oder die Anhörung durch die Gutachterin bzw. deren Ergebnis sei nicht mehr aktuell. Dafür bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der Kinderanhörung eine Verletzung von Bundesrecht weder dargetan noch ersichtlich. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass das Einzelgericht das türkische Gutachten aus den Akten wies, zumal die Vorinstanz die Ergebnisse der Expertise in ihren Entscheid hat einfliessen lassen. Schliesslich wurde dem mit der Kinderanhörung verfolgten Zweck, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207), auch dadurch Rechnung getragen, dass der Tochter der Parteien ein Kindesvertreter ernannt wurde (vgl. dazu hinten E. 3.3.3).
| 33 |
3.3.2. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass der in der Beschwerdeschrift formulierte Vorwurf fehl geht, die Vorinstanz habe das im türkischen Rückführungsprozess in Auftrag gegebene Gutachten nicht berücksichtigt. Ebenso wenig ist die Rüge begründet, die Vorinstanz hätte der gutachterlichen Empfehlung folgen sollen. Bei der fraglichen Expertise handelt es sich nicht um ein im Scheidungsverfahren gerichtlich eingeholtes Gutachten, von welchem das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abweichen dürfte (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S 198 f.). Ferner beschlägt die gutachterliche Empfehlung, das Kind bei der Mutter zu belassen, die Rechtsfolge, welche der Expertin zufolge auf die tatsächlichen Umstände anzuwenden wäre. Darüber, welche rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Erkenntnissen im Gutachten zu ziehen sind, entscheidet als Rechtsfrage allein das Gericht (Urteil 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, in: ZBGR 96/2015 S. 124). Die Vorinstanz erwog, die Empfehlung der Gutachterin, von einer Rückführung abzusehen, basiere einzig auf der Einschätzung, dass der Umzug für die psychologische Entwicklung des Kindes von Gefahr sein könnte. Eine Einschätzung, bei welchem Elternteil das Kindeswohl längerfristig besser sichergestellt wäre, beinhalte das Gutachten demgegenüber nicht. Die türkische Berufungsinstanz sei in ihrem Urteil vom 9. Oktober 2019 (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.b) auf die Expertise eingegangen und habe dazu festgehalten, es sei kein Beweis oder Umstand vorgetragen worden, wonach die Rückgabe des Kindes an seinen üblichen Wohnort ein ernstes Risiko einer physischen oder psychischen Gefahr darstelle oder sonst ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten könnte. Der Beschwerdeführerin zufolge geht diese Argumentation fehl, da nicht rechtskräftige Entscheide keine Bindungswirkung entfalten. Eine gegen die vorinstanzliche Würdigung der Sachverhaltsprognose der Gutachterin sowie der türkischen Berufungsinstanz gerichtete Willkürrüge erhebt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang allerdings nicht, sodass es damit sein Bewenden hat (vgl. vorne E. 2.3). Der in diesem Zusammenhang behauptete überspitzte Formalismus in Form von Rosinenpickerei zu Lasten der Beschwerdeführerin ist, soweit die Rüge überhaupt als genügend substanziiert angesehen werden kann, nicht dargetan.
| 34 |
3.3.3. Anstoss findet die Beschwerdeführerin sodann an der Vorgehensweise des Kindesvertreters bzw. der Berücksichtigung seiner Berichte durch die Vorinstanz.
| 35 |
3.3.3.1. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Willkür bzw. Gehörsverletzung, welchen die Beschwerdeführerin damit begründet, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Rügen im Zusammenhang mit der Kindesvertretung eingegangen, ist offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander. Einzelne dieser Erwägungen gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst wieder, ohne indessen konkret darauf einzugehen.
| 36 |
3.3.3.2. Die Vorinstanz liess in ihre Entscheidfindung einfliessen, dass die Tochter der Parteien anlässlich eines Treffens mit dem Kindesvertreter dessen Frage bejahte, ob sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könnte. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei offensichtlich unzulässig, einem sechs- bzw. siebenjährigen Kind solche Fragen zu stellen und, schlimmer noch, sie für die Begründung der Anträge [
| 37 |
3.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ferner vorhält, es sei im Scheidungsverfahren bloss eine summarische Prüfung betreffend das Sorgerecht und die Obhut erfolgt, ist ihre Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet. Vielmehr wurde umgekehrt im Massnahmeverfahren mehr als eine nur summarische Prüfung vorgenommen, was zur Folge hatte, dass der Massnahmenentscheid erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache erging. Auch die Vorinstanz setzte sich mit dem Massnahmenentscheid über 34 Seiten hinweg vertieft auseinander. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn sie für den Entscheid in der Hauptsache auf ihre Erwägungen zu den vorsorglichen Massnahmen verwies, insbesondere auch angesichts der Länge des angefochtenen Urteils von 123 Seiten.
| 38 |
3.3.5. Streitig ist vorliegend bloss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner. Es ist unbestritten, dass veränderte Verhältnisse gegeben sind und das Kindeswohl die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet, weshalb sich das Bundesgericht hierzu nicht zu äussern braucht (vgl. vorne E. 2.1).
| 39 |
3.3.5.1. Für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. Urteil 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.).
| 40 |
Beim elterlichen Sorgerecht handelt es sich um ein Pflichtrecht. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Mithin haben die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 6 mit Hinweisen). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die - sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende - Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496, 1 E. 3.4 S. 7; je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bindungstoleranz (Urteile 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Sie ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.2; 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.3.2) und ihr kann bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen (BGE 142 III 1 E. 3.4 in fine S. 7; Urteil 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
| 41 |
Das Sachgericht verfügt in Zuteilungsfragen über einen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; BGE 117 II 353 E. 3 S. 355; Urteil 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2, in: FamPra.ch 2015 S. 984). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen).
| 42 |
3.3.5.2. Die Vorinstanz begründete die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die gemeinsame Tochter der Parteien an den Beschwerdegegner folgendermassen: Die Tochter habe zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. Die Stabilität der Verhältnisse sei ein Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin, die bisherige Hauptbezugsperson der Tochter. Unter dem Aspekt der Bindungstoleranz ergeben sich allerdings gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Kontinuität der Verhältnisse trete als Kriterium daher in den Hintergrund. Bei der Beschwerdeführerin bestehe die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind, auch wenn sich eine solche bis anhin glücklicherweise noch nicht verwirklicht habe. Diese Vorbehalte überwiegen gegenüber jenen, welche dem Beschwerdegegner gegenüber bestehen, klar. Der Beschwerdegegner habe nach wie vor eine gute, tragfähige Beziehung zur Tochter, habe Erfahrung in der Betreuung des Kindes und sei in der Lage, auch die Beziehung der Tochter zu ihrer Mutter anzuerkennen und zu fördern. Darin liege auch die Chance, dass sich neben dem Loyalitätskonflikt der Tochter auch der Elternkonflikt der Parteien etwas entschärfen könne. Der Beschwerdegegner habe bereits ein recht ausgereiftes Betreuungskonzept aufgezeigt. Der Vollzug der Zuteilung der Alleinsorge an den Beschwerdegegner werde zwar infolge des Umzugs der Tochter in die Schweiz für diese ohne Zweifel eine Herausforderung darstellen. Die Rückkehr der Tochter in die Schweiz sei jedoch mit ihrem Wegbringen in die Türkei nicht vergleichbar, da Letzteres das Kind unerwartet traf; dieses Mal könne ihr der anstehende Umzug rechtzeitig mitgeteilt und sie darauf vorbereitet werden. Nach Schilderung beider Parteien, des Kindesvertreters und der türkischen Gutachterin sei das Kind gesund und habe sich gut entwickelt. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, dass der Umzug zum Vater (den die Tochter gut kenne und zu dem sie ebenfalls eine gute Beziehung pflege) in die Schweiz (wo sie bis zu ihrem fünften Altersjahr lebte) das Wohl der Tochter gefährden würde. Auch wenn eine solche Veränderung der Lebensverhältnisse anspruchsvoll sei, überwiegen die geschilderten Vorteile, die mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den Beschwerdegegner verbunden seien. Dazu gehöre auch, dass das Kind wieder Kontakt mit seiner in der Schweiz lebenden Halbschwester haben könne. Dem Verlust des Umfelds bei der Beschwerdeführerin in der Türkei stehe somit der Gewinn des Umfelds in der Schweiz gegenüber. Während der Beschwerdegegner und sein Umfeld bei der Beschwerdeführerin ein Tabu darstellen, bestehe beim Beschwerdegegner die begründete Hoffnung, dass die Tochter auch ihre Kontakte zu den türkischen Verwandten der Beschwerdeführerin - wenn auch aus der Distanz - unbefangen werde weiterpflegen können.
| 43 |
3.3.5.3. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist die Rüge, die Voraussetzungen für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut - namentlich das Kriterium der "Konstanz und Stabilität" - seien faktisch nicht geprüft worden, verfehlt. Mit ihrer Kritik verkennt die Beschwerdeführerin überdies, dass ein Abwägen sämtlicher Kriterien nur stattfinden kann, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben ist. Die Vorinstanz stellte in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. vorne E. 2.3) fest, dass unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.3.5.1) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem Umstand entscheidende Bedeutung zumass, obwohl die Beschwerdeführerin bis anhin die hauptsächliche Bezugsperson der Tochter der Parteien war. Die Vorinstanz erkannte, bei der Beschwerdeführerin bestehe die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind. Die Tochter befinde sich ferner in einem Loyalitätskonflikt, denn der Beschwerdegegner und sein Umfeld stellen bei der Beschwerdeführerin ein Tabu dar. So habe die Tochter etwa nicht gewollt, dass der Kindesvertreter ihrer Mutter mitteile, dass sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könne, da diese sonst mit ihr schimpfen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mithin sowohl eine Kindeswohlgefährdung festgestellt als auch prognostiziert, dass sich diese mit der getroffenen Regelung beruhigen dürfte. Diese Prognose hält der Kritik der Beschwerdeführerin stand. Mit mittlerweile neuneinhalb Jahren ist die Tochter nach wie vor in einem Alter, in welchem sie nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft eine Bindung zum Vater aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten, wenn sich die Mutter einer solchen widersetzt (vgl. Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2012 S. 1175). Der getroffene Sorgerechts- und Obhutsentscheid ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
| 44 |
3.3.5.4. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Vorinstanz festgehalten habe, es bestünden auch bezüglich der Bindungstoleranz des Beschwerdegegners Vorbehalte. Die Vorinstanz erwog, auch der Beschwerdegegner habe den Elternkonflikt zulasten der Tochter geführt, indem er die Unterhaltsbeiträge wiederholt nicht bezahlt und im Sommer 2019 einen Ferienbesuchskontakt abgesagt habe, weil die Beschwerdeführerin ihn kurz zuvor betrieben habe. Die unterlassenen Alimentenzahlungen sind vorliegend indes ohne Belang, denn mit dem Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut soll nicht schlechtes Zahlverhalten abgestraft werden (vgl. zum persönlichen Verkehr Urteil 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Ohnehin präzisierte die Vorinstanz, das Einstellen der Unterhaltszahlungen habe mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit der Tochter in der Türkei zusammen gehangen. Mit anderen Worten erkannte sie als Auslöser für die unterlassenen Zahlungen nicht eine grundsätzlich schlechte Zahlungsmoral des Beschwerdegegners, sondern vielmehr dessen Absicht, die Alimente den gesunkenen Lebenshaltungskosten der Unterhaltsgläubigerinnen anzupassen. Hinsichtlich des abgesagten Ferienbesuchs hielt die Vorinstanz ferner fest, es sei im November 2019 zu einer gemeinsamen Ferienwoche des Beschwerdegegners mit der Tochter in der Türkei gekommen, bei welcher keine Probleme aufgetreten seien. Inwiefern der (einmalig) abgesagte Ferienbesuch ein Grund dafür sein sollte, dem Beschwerdegegner die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
| 45 |
3.3.5.5. Im Übrigen begründete die Vorinstanz ihren Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein mit deren mangelnder Bindungstoleranz. Bedeutung fand auch der Umstand, dass eine Betreuung der Tochter durch den bzw. beim Beschwerdegegner die Beziehungspflege mit deren erwachsener Halbschwester (wieder) ermöglichen werde. Der Pflege der Beziehung zu Halbgeschwistern kommt beim Sorgerechts- bzw. Obhutsentscheid ebenfalls Gewicht zu (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 616; je mit Hinweisen), worüber die Beschwerdeführerin indessen kein Wort verliert. Weshalb die Cousins, Tanten und Onkel in der Türkei für die Tochter wichtiger sein sollten als ihre eigene Halbschwester, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Sodann liess die Vorinstanz in ihren Entscheid auch einfliessen, dass die Schweiz der Tochter der Parteien nicht unvertraut ist, zumal sie bis im Alter von knapp fünf Jahren hier lebte. Sie hielt fest, der Landeswechsel werde für das Kind zwar eine Herausforderung, für sein Wohl indessen keine Gefahr darstellen. Damit muss es mangels substanziierter Rügen sein Bewenden haben; die apodiktisch vorgetragene Erklärung, eine solche hoheitlich angeordnete "Verpflanzung" der Tochter habe offenkundig eine "massive Kindeswohlgefährdung" zur Folge, belegt das Gegenteil nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die schlechten Deutschkenntnisse der Tochter gegen die angefochtene Regelung sprechen sollten. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es seien keine den Landeswechsel begleitenden Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden, was anlässlich der "enormen Herausforderung", die der Umzug darstelle, "mehr als geboten" und auch Praxis sei, zeigt sie weder auf, welche konkreten Massnahmen zu ergreifen wären, noch, wann sie vor den kantonalen Instanzen bereits einen entsprechenden Antrag gestellt haben will, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
| 46 |
3.3.5.6. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, wie sie lamentiert, mit dem Sorgerechts- und Obhutsentscheid für ihr Verhalten bestraft werden sollte. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand.
| 47 |
4. | |
Was die auf das Territorium der Schweiz beschränkte Besuchsrechtsregelung anbelangt, so hält die Beschwerdeführerin dafür, diese sei extrem einschneidend sowohl für das Kind als auch sie selbst, zumal die Tochter auch sehr nahe Verwandte in der Türkei habe (Tante, Cousins, usw.). Die Vorinstanzen könnten sich nicht "ohne eine Abwägung auf eine allenfalls abstrakte Gefahr weiterer Umzüge" durch die Beschwerdeführerin berufen, um eine solch einschneidende Anordnung zu rechtfertigen. Durch diese euphemistische Darstellung der Gegebenheiten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Besuchsrechtsregelung zu beanstanden wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin die Tochter der Parteien widerrechtlich ins Ausland verbracht hat und dort seit gut viereinhalb Jahren immer noch zurückbehält, ist die Beschränkung des Besuchsrechts auf das Schweizer Territorium gerechtfertigt. Im Übrigen ist das Ferienrecht der Beschwerdeführerin mit acht Wochen zu Recht grosszügig bemessen, zumal diesem aufgrund ihres ausländischen Domizils besondere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
| 48 |
5. | |
Weder mit Bezug auf die Verpflichtung, die Reisedokumente der Tochter an den Beschwerdegegner herauszugeben, noch hinsichtlich des Kindesunterhalts enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen für den Fall, dass die Alleinsorge und Obhut nicht der Beschwerdeführerin zukommen. Damit erübrigen sich Bemerkungen hierzu.
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6. | |
Hinsichtlich der Erziehungsgutschriften beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen, es sei kein gesetzlicher Grund ersichtlich, weshalb ihr diese nicht zugestanden werden sollten. Damit tut sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in Bestätigung der Zusprechung der Erziehungsgutschriften an den Beschwerdegegner Bundesrecht verletzen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG [SR 831.10]).
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7. | |
Bezüglich die Verweigerung von nachehelichem Unterhalt macht die Beschwerdeführerin geltend, ein solcher sei in der vorliegenden Konstellation mit dem eklatanten Lohnunterschied zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung offensichtlich geschuldet. Konkret bemängelt sie einzig, es werde für sie lediglich ein Bedarf von Fr. 400.-- berücksichtigt, obwohl in den Akten unbestrittenerweise ein Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung in der Höhe von ca. Fr. 150.-- bis Fr. 250.-- liege. Allein ihre Mietkosten überstiegen bereits den errechneten Bedarf und das erzielte Einkommen; auch die starken Kursschwankungen fänden überhaupt keine Berücksichtigung. Ihre Argumentation, wonach schon Mietkosten von Fr. 250.-- den Betrag von Fr. 400.-- übersteigen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin erhebt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsrüge. Ebenso wenig bezeichnet sie das Aktenstück, welches den genannten Mietvertrag belegen soll. Letztlich unterlässt sie auch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin äussere sich weder dazu, ob für eine 2-Zimmer-Wohnung ein Betrag von Fr. 100.-- pro Monat, wie er in ihre Bedarfsrechnung eingesetzt worden sei, ausreiche oder nicht, noch verdeutliche sie, dass und weshalb eine solche Wohnung den Anforderungen ihres gebührenden Unterhalts nicht genügen würde. Sie begründe ferner nicht, dass und weshalb demgegenüber ihre aktuelle Wohnung ("mit allem Komfort") für sie alleine dem gebührenden Unterhalt entspräche. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht dargetan. Das Bundesgericht hat nicht von sich aus nach allfälligen Rechtsverletzungen zu forschen (vgl. vorne E. 2.1).
| 51 |
8. | |
Streitig ist weiter, ob im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Betrag von rund Fr. 16'106.-- zugunsten der Beschwerdeführerin auszugleichen wäre.
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8.1. Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 Satz 1 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Mit dieser gesetzlichen Ordnung wird der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben festgeschrieben, der auch durch die Ausnahmeregelung von Art. 124b ZGB nicht ausgehöhlt werden soll. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen daher nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. In diesem Rahmen steht dem rechtsanwendenden Gericht aber eine gewisse Flexibilität und ein Ermessen im Entscheid über die Teilung der Vorsorgeguthaben zu (Art. 4 ZGB; BGE 145 III 56 E. 5.3.2 und 5.4 S. 60 ff.). Die Ausübung des richterlichen Ermessens durch die letzte kantonale Instanz überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen).
| 53 |
Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben kann sich rechtfertigen, wenn die Parteien aufgrund eines grossen Altersunterschieds während der Ehe stark unterschiedliche Guthaben aufgebaut haben (Botschaft vom 19. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 S. 4918 Ziff. 2.1 [zu Art. 124b]). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde als Beispiel für einen grossen Altersunterschied ein solcher von zwanzig Jahren oder mehr genannt (AB 2015 N 761). Auch die Lehre geht von einem massgeblichen Altersunterschied von rund zwanzig Jahren aus (LEUBA, Le nouveau droit du partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce, FamPra.ch 2017 S. 25 in fine; LEUBA/UDRY, Partage du 2e pilier: premières expériences, in: Entretien de l'enfant et prévoyance professionnelle, 2018, S. 17; a.M. JUNGO/GRÜTTER, in FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 124b, gemäss welchen unter Umständen bereits ein Altersunterschied von zehn Jahren relevant sein kann). Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben unbillig, wenn dadurch eine Partei im Vergleich zur anderen deutliche Nachteile erfährt (Urteile 5A_194/2020 vom 5. November 2020 E. 4.1.1 mit Hinweisen; 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 6.3.2, in: SJ 2019 I S. 478). Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von vergangenen Tatsachen plausibel zu machen sind. Betroffen ist dabei die Beweiswürdigung. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil 5A_868/2019 vom 23. November 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des Altersunterschieds der Parteien darf mithin nur angenommen werden, wenn die künftigen Einkommensverhältnisse und voraussichtlichen Altersleistungen vergleichbar sind (Urteil 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2019 I S. 478).
| 54 |
8.2. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts erwog die Vorinstanz, auf eine Teilung der Austrittsleistungen der Parteien sei vorliegend zu verzichten. Zwar reiche der Altersunterschied der Parteien von 17 Jahren alleine nicht, um die Teilung zu verweigern. Dennoch sei dieser Aspekt zu berücksichtigen. Dem Beschwerdegegner, welcher 53 Jahre alt sei, stehe nur noch verhältnismässig wenig Zeit zur Verfügung, um sein bis jetzt noch recht bescheidenes Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen. Die 36-jährige Beschwerdeführerin sei insoweit in einer ganz anderen Situation. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung sehr ungleich verteilt seien, indem der Beschwerdegegner sowohl die Betreuung als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes alleine sicherstellen werde. In dem Jahr, in welchem die Tochter 18 Jahre alt werde, erreiche der Beschwerdegegner das 62. Altersjahr und stehe damit voraussichtlich bereits kurz vor der Pensionierung. Sollte er wegen seiner Betreuungsaufgaben das Arbeitspensum reduzieren (müssen), führe dies zu tieferen Vorsorgebeiträgen und letztlich einer geschmälerten Altersvorsorge. Demgegenüber könne die Beschwerdeführerin ohne Betreuungspflichten einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit uneingeschränkt für ihr Alter vorsorgen. Die Beschwerdeführerin erziele mit ihrem eingestandenen Einkommen einen erheblichen Überschuss. Sie sei somit in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen.
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8.3. | |
8.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid ohne weitere Angaben anders als das Einzelgericht begründe, verkennt sie den Gehalt der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liegt bei fehlender, nicht bei unliebsamer Begründung vor.
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8.3.2. Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich sodann, dass Letztere entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ohne weitere Überlegungen allein aufgrund des Altersunterschieds der Parteien die hälftige Teilung verweigerte, sondern die Vorsorgebedürfnisse der Parteien sehr wohl berücksichtigte. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt sie explizit fest, diese sei mit ihrem Überschuss in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen. Sie verwies auf ihre Erwägungen zum nachehelichen Unterhalt, wo sie von einem Bedarf der Beschwerdeführerin von umgerechnet Fr. 400.-- und einem Einkommen von Fr. 451.-- ausging, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 50.-- ergebe. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die tatsächlichen Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen, namentlich zum errechneten monatlichen Überschuss, keine Sachverhaltsrüge. Es genügt nicht zu kritisieren, es sei mit einem Auszug der türkischen Sozialversicherung belegt worden, dass sie über keine genügende Altersvorsorge verfüge. Weder nennt die Beschwerdeführerin das einschlägige Aktenstück, noch wirft sie der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung vor. Ohnehin geht der Einwand an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz gerade nicht auf die mutmasslichen künftigen Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der türkischen Sozialversicherung abgestellt, sondern vielmehr eine private Vorsorge beurteilt hat. Ebenso wenig stellt eine Sachverhaltsrüge dar, wenn die Beschwerdeführerin ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringt, dass die Vorinstanz die vom Einzelgericht eingesetzten Bedarfszahlen schützte, für welche sich dieses auf Ausführungen des (aus V.________ stammenden) Kindesvertreters zu den Lebenshaltungskosten in der Türkei gestützt hatte. Auch hier ruft sie das Willkürverbot nicht an. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Lebenshaltungskosten in der Türkei tiefer liegen als in der Schweiz, und behauptet nicht, dass es ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 50.-- nicht erlaube, eine genügende Altersvorsorge für einen Lebensabend in der Türkei zu äufnen.
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8.3.3. Mangels einer substanziierten Rüge ist mithin auf die finanziellen Verhältnisse und Vorsorgebedürfnisse der Beschwerdeführerin abzustellen, wie sie die Vorinstanz ermittelt hat. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz die künftigen Einkommensverhältnisse und Altersleistungen der Parteien als vergleichbar erachtete, wenn auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben verzichtet werde. Demgegenüber schätzte sie den Beschwerdegegner bei einer hälftigen Teilung als stark benachteiligt ein, dies aufgrund seiner sich (unter anderem) aus dem Altersunterschied der Parteien von 17 Jahren ergebenden höheren Austrittsleistung und seiner deutlich kürzeren verbleibenden Beitragszeit. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass die Unterhaltslast für die Tochter der Parteien ausschliesslich dem Beschwerdegegner anfällt. Die blosse Hypothese, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Betreuungsaufgaben allenfalls das Arbeitspensum reduzieren könnte und dadurch tiefere Vorsorgebeiträge leisten würde, kann in diesem Zusammenhang zwar nicht von Belang sein. Allerdings hat der Umstand, dass dem Beschwerdegegner infolge Tragung des Kindesunterhalts bis Mai 2023 kaum ein bzw. kein Überschuss verbleibt, zumindest insofern Bedeutung, als er in dieser Zeit kein Vermögen und damit keine 3. Säule aufbauen kann. Angesichts der gesamten Umstände ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen beim Entscheid über den Vorsorgeausgleich bundesrechtswidrig ausgeübt hätte.
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9. | |
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass ihr vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde.
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9.1. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zufolge habe die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr dem Einzelgericht am 14. Mai 2018 gestelltes Armenrechtsgesuch verwiesen und ihr Gesuch schliesslich mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 unaufgefordert ergänzt. Darin habe sie namentlich ausgeführt, sie sei hoch verschuldet, aktuell mit ca. Fr. 15'000.--, und werde von ihren Verwandten, insbesondere von ihrer Schwester, finanziell unterstützt. Weitere Einzelheiten zur Unterstützung durch ihre Verwandten seien nicht bekannt. Es werde nicht verdeutlicht, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt finanziere, sodass das Gesuch den Anforderungen, auf welche die Beschwerdeführerin bereits mehrmals hingewiesen worden sei, nicht genüge. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch ihre Bedarfsaufstellung nur ungenügend dokumentiert. Weder für ihre Krankenkassenprämie noch für die geltend gemachten Steuern reiche sie irgendwelche Belege ein und es fehle auch der Verweis auf Belege aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Bezüglich des für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemachten Betrags verweise die Beschwerdeführerin auf eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenshaltungskosten in der Türkei, ohne Angaben zu ihrem Arbeitsweg, Arbeitspensum oder den konkret anfallenden Kosten zu machen. Ferner seien aktuelle und konkrete Kosten weder für Schulweg, Mittagessen noch Geigenunterricht der Tochter belegt. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schulden seien nicht schlüssig und sie schweige sich darüber aus, ob sie daneben über Vermögen verfüge. Der grösste Teil der Schulden solle gegenüber "Verwandten insb. Geschwister" bestehen, wofür indessen keine Belege vorhanden seien. Es sei nicht bekannt, ob es dabei um die geltend gemachte Unterstützung für den Lebensunterhalt gehe oder ob die behauptete Schuld einen anderen Hintergrund habe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie sich aus den für weitere Schulden eingereichten Belegen per Datum der Gesuchstellung im Rechtsmittelverfahren der geltend gemachte Schuldbetrag ergeben solle. Es sei nicht Sache des Gerichts, aus den weitgehend in türkischer Sprache verfassten Belegen zu erahnen, wie sich der genannte Betrag allenfalls berechnen lassen könnte. Damit vermöge die Beschwerdeführerin auch die geltend gemachten Schulden nicht schlüssig zu erklären bzw. zu belegen. Die Mittellosigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen sei.
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9.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vermehrt Willkür vor, doch gelingt es ihr nicht, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf diverse eingereichte Belege aus den Jahren 2017 und 2018 mit der Begründung nicht abstellte, diese seien älteren Datums und vermögen die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. über ein Jahr später, nicht darzustellen. Bei der Beurteilung des Armenrechtsgesuchs ist die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.1
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9.3. An diesem Ergebnis vermag auch die Minderheitsmeinung von Oberrichterin E.________ nichts zu ändern, welcher zufolge der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren gewesen wäre. Die abweichende Meinung eines Mitglieds des vorinstanzlichen Spruchkörpers mag zwar insofern einen Einfluss auf den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege haben, als eine Abweisung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren diesfalls besonders zu begründen wäre (Urteil 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3
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9.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es ferner nicht grundsätzlich widersprüchlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin könne keine Kinderalimente leisten, gleichzeitig aber die behauptete Mittellosigkeit nicht als glaubhaft gemacht erachtete. Hinsichtlich der elterlichen Unterhaltspflicht ist im Regelfall massgebend, ob der betreffende Elternteil über einen Überschuss (errechnet aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf) verfügt, der es ihm erlaubt, Kinderalimente zu leisten. Dies hat die Vorinstanz beweiswürdigend verneint. Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege treten indes noch weitere Faktoren hinzu. So ist etwa allfälliges Vermögen, welches primär für die Beurteilung der elterlichen Unterhaltspflicht nicht relevant ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.2 S. 292 f.), bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigen, soweit es den sog. Notgroschen übersteigt (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537 mit Hinweisen). Allfällige Verwandtenunterstützungsbeiträge im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB dürfen zwar nicht als Einkommen angerechnet werden (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 180), was allerdings für die Schwester der Beschwerdeführerin nicht gilt (analog BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 64 zu Art. 117 ZPO); darüber ist vollständig und nachprüfbar Aufschluss zu geben (vgl. Urteil 4P.7/1996 vom 26. März 1996 E. 3a
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10. | |
Schliesslich richtet sich die Beschwerde auch gegen die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren. Das Einzelgericht auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 13'000.-- zu fünf Achteln der Beschwerdeführerin und überband die Dolmetscher- und Übersetzungskosten sowie die Kosten der Kindesvertretung den Parteien je hälftig. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidgebühr sei auf maximal Fr. 10'000.-- festzusetzen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Höhe der Entscheidgebühr wird nach kantonalem Tarif festgesetzt (Art. 96 ZPO). Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts - abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen von Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten hin überprüfen (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 140 III 385 E. 2.3 S. 387). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteile 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.2 in fine; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 I 188; je mit Hinweisen). Inwiefern mit der streitigen Entscheidgebühr verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Die unsubstanziierte Behauptung, die Vorinstanzen seien mehrfach in Willkür verfallen, genügt hierzu nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es gegen Bundesrecht verstossen soll, dass das Einzelgericht die Prozesskosten (mit Ausnahme der Kosten für Übersetzung, Dolmetschen und Kindesvertretung) nach dem Verfahrensausgang verteilte (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist mithin auch in diesem letzten Punkt abzuweisen. Anlass zu einer Neuregelung der Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren besteht angesichts des Verfahrensausgangs nicht (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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11. | |
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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