BGer 6B_1062/2019 | |||
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BGer 6B_1062/2019 vom 04.02.2021 |
6B_1062/2019 |
Urteil vom 4. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti, Hurni,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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2. E.________,
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3. B.C.________ und D.C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Christmann,
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4. F.________,
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5. G.________,
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6. H.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme / Einstellung des Strafverfahrens (Amtsmissbrauch bzw. Verstösse gegen das Planungs- und Baugesetz); Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 6. August 2019 (BEK 2019 48-50).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 11. März 2013 erstattete A.________ Strafanzeige gegen D.C.________ und B.C.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100). Er ergänzte seine Anzeige am 5. November 2014 und dehnte sie auf weitere Personen aus, nämlich gegen F.________ und G.________ wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung sowie gegen H.________ wegen Begünstigung.
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A.________ brachte in seinen Strafanzeigen zusammengefasst vor, es sei zu klären, ob D.C.________ und B.C.________ die Baute und die Aufschüttungen entlang der Zufahrtsstrasse ohne Baubewilligung erstellt hätten. Die Hangsicherung unterschreite den gesetzlichen Waldabstand von 15 Metern an zwei Stellen. Dazu brauche es eine Bewilligung des Amtes für Wald und Naturgefahren. Ferner hätten D.C.________ und B.C.________ im November 2010 ohne rechtskräftige Bewilligung mit dem Bau auf gemeindeeigenem Grundstück begonnen. Im Weiteren hätten die beschuldigten Behördenmitglieder für einen gesetzwidrigen Zustand gesorgt und sich damit des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung, der Amtsgeheimnisverletzung sowie der Begünstigung strafbar gemacht. Sie hätten u.a. zugelassen, dass die Bauherrschaft auf dem gemeindeeigenen Grundstück KTN 57 Abgrabungen und Terrainveränderungen vornehme und gestehe dieser dort die Erstellung eines Behindertenparkplatzes zu, obschon für dieses Grundstück im Grundbuch nur ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Sodann hätten die beschuldigten Behördenmitglieder Land überbauen lassen, dessen Überbauung das Kantonsgericht seinerzeit verboten habe. Demnach stehe das Wohnhaus C.________ mit 4 bis 5 Meter auf einem sog. neubaurechtlichen Grundstück, das erst hätte überbaut werden dürfen, wenn die neue Erschliessungsstrasse stehe. Nachdem die Baubewilligung wegen Überschreitung der Gebäude- und Firsthöhe zunächst verweigert worden sei, sei diese nachträglich erteilt worden, obschon lediglich das gewachsene Terrain angepasst worden und die Eingabe sonst identisch geblieben sei. Ferner habe die Bauverwaltung die Bauherrschaft über Anfragen von A.________ bezüglich der Rechtmässigkeit der Stützmauer informiert und damit das Amtsgeheimnis verletzt.
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A.b. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das gegen D.C.________ und B.C.________ eröffnete Strafverfahren ein und nahm gegen F.________, G.________ sowie H.________ keine Strafuntersuchung an die Hand.
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Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, auf die das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 25. Mai 2016 nicht eintrat.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 16. Mai 2017 teilweise gut. Es erachtete ihn in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die angezeigte Verletzung des PBG bezüglich der überhohen Baute grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert und wies das Kantonsgericht daher an, diesbezüglich auf seine Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen (Verfahren 6B_761/2016).
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A.c. Im Rückweisungsverfahren hiess das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 21. Juli 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese habe den Sachverhalt in Bezug auf die Bauherrschaft und den externen Ingenieur betreffend PBG-Widerhandlungen bzw. der Gehilfenschaft dazu sowie in Bezug auf die beiden Behördenmitglieder wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter Gehilfenschaft zu PBG-Widerhandlungen, zu prüfen.
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Auf die hiergegen sowohl von B.C.________ und D.C.________ (Verfahren 6B_925/2017) als auch A.________ (Verfahren 6B_1048/2017) erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2017 nicht ein.
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A.d. Zur Prüfung, ob sich der Vorwurf der Terrain- bzw. Grenzmanipulation bewahrheite und der Bauabnahmebefund offensichtlich falsch sei, holte die kantonale Staatsanwaltschaft in der Folge ein Gutachten ein. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2018 verzeigte A.________ den Sachverständigen E.________ wegen falschen Gutachtens und Begünstigung.
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A.e. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2019 entschied die Staatsanwaltschaft gegen E.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Gleichentags stellte sie die Verfahren gegen B.C.________ und D.C.________ wegen Widerhandlung gegen das PBG, gegen F.________ und G.________ wegen Amtsmissbrauchs und Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das PBG sowie gegen H.________ wegen Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das PBG ein.
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B. Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die von A.________ gegen die obgenannten Verfügungen erhobenen Beschwerden und wies sie am 6. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen E.________ in Bezug auf Art. 307 StGB zu eröffnen, Anklage gegen F.________ und G.________ wegen Verstosses gegen Art. 312 StGB sowie gegen D.C.________ und B.C.________, F.________, G.________ sowie H.________ wegen Verstosses gegen § 92 PBG zu erheben. Eventualiter habe das Kantonsgericht die Nichtigkeit der Baubewilligung und die Nichtigkeit der Bauabnahme vom 14. September 2012 materiell zu prüfen. Im Übrigen beantragt er, es sei seine vollständige Beschwer bezüglich dem falschen Gutachten sowie bezüglich sämtlicher von der Baubehörde begangener Rechtsbeugungen, welche das übergrosse Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle ermöglichten und später schützten, festzustellen und das Kantonsgericht sei anzuweisen, seine Beschwerde materiell zu prüfen. Ferner sei seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf Verstösse gegen Art. 251 StGB festzustellen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. August 2019 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189 mit Hinweis); neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die angeblichen Widerhandlungen gegen das PBG verjährt seien, weshalb die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Beschwerdegegner 3-6 zu Recht eingestellt habe, und weist die Beschwerden des Beschwerdeführers in diesem Punkt ab. Auf die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügung betreffend den angeblichen Amtsmissbrauch der Beschwerdegegner 4 und 5 tritt die Vorinstanz teilweise mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht ein und weist sie im Übrigen ab, da der Tatbestand nicht erfüllt sei. Hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Urkundenfälschung stellt die Vorinstanz fest, eine Strafuntersuchung gegen den entsprechenden Geometer sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen, und tritt auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht ein. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 habe ein falsches Gutachten erstellt und den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, weist die Vorinstanz ab, soweit sie darauf eintritt.
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer frühere im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sache ergangene Entscheide kritisiert oder Ausführungen zu anderen (hängigen) Verfahren macht, die zwar teilweise die gleichen Parteien, aber einen anderen Streitgegenstand betreffen, ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. Dies gilt beispielsweise für seine Vorbringen in Zusammenhang mit der mittlerweile ebenfalls vom Bundesgericht beurteilten Strafsache gegen die Beschwerdegegner 3 (vgl. Urteil 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021) oder das von diesen angestrebte Verfahren gegen den Beschwerdeführer.
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Über den Streitgegenstand hinaus geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Einstellungsverfügungen seien auch betreffend Vorwurf der Gebrauchmachung einer unwahren Urkunde zu prüfen bzw. die Vorinstanz spreche ihm die Beschwerdelegitimation in diesem Punkt zu Unrecht ab. Einerseits bilden die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten nicht Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens. Andererseits hält die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem Katasterplan fest, eine Strafuntersuchung gegen den Geometer sei nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügungen (Beschluss S. 15). Im Übrigen äussert sich die Vorinstanz nicht zu allfälligen Urkundendelikten, was angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nicht zu beanstanden ist. Das Bundesgericht erachtete den Beschwerdeführer im Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die angezeigte Verletzung des PBG bezüglich der überhohen Baute grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert und wies die Vorinstanz an, diesbezüglich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten und die Sache materiell zu prüfen (a.a.O., E. 3.4.6). Damit waren die neuen Entscheide der kantonalen Instanzen, soweit sie die Vorwürfe betrafen, die Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids waren (die Vorwürfe bzw. Verfahren gegen die Beschwerdegegner 3-6), auf die vorgenannte Thematik (Tatbestand des Amtsmissbrauchs sowie Widerhandlungen gegen das PBG) beschränkt und das Verfahren wurde nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig war, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. zur Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden: BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 140 III 466 E. 4.2.1 S. 470; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_925/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3, das ebenfalls die vorliegende Streitsache betraf; je mit Hinweisen). Folglich ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Urkundendelikten oder weiteren möglichen Delikten nicht einzutreten (vgl. Beschwerde S. 26 ff., 49 ff., 52 ff.).
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2. | |
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich als Privatkläger konstituiert und am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern 3-6 habe er bereits vor der Staatsanwaltschaft geltend gemacht und begründet. Gegenüber dem Beschwerdegegner 2 werde er seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen. Das falsche Gutachten habe ihn in seiner Ehre tangiert, seiner Glaubwürdigkeit geschadet und zum Prozessverlust geführt. Ein der Wahrheit entsprechendes Gutachten hätte einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegner 3-6 noch vor Eintritt der vermeintlichen Verjährung erwirken können und seine Zivilforderung gestützt, was ihm Prozessaufwand und Kosten erspart hätte.
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2.3. Damit genügt der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Begründung der Legitimation nicht. Diese muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen; Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den von ihm angezeigten Straftaten. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er durch die angezeigten Widerhandlungen gegen das PBG oder den angeblichen Amtsmissbrauch einen Schaden erlitten oder in seiner Persönlichkeit derart schwer beeinträchtigt worden ist, dass eine finanzielle Genugtuung gerechtfertigt ist. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein angeblich falsches Gutachten oder eine allfällige Begünstigung in seiner Ehre verletzt sein soll. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, ist daher in der Beschwerde darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteile 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.2; 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1; 6B_297/2019 vom 12. August 2019 E. 4.1; 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; 6B_995/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, ein der Wahrheit entsprechendes Gutachten hätte ihm Prozessaufwand und Kosten erspart, handelt es sich nicht um einen unmittelbar durch die angebliche Straftat verursachten Schaden (vgl. Urteile 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Kommt hinzu, dass hinsichtlich der Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 allenfalls öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage stehen würden (vgl. § 3 ff. des Gesetzes des Kantons Schwyz vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [SRSZ 140.100]), die nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können und nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fallen (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 f.; Urteile 6B_1189/2020 vom 16. November 2020 E. 2.1; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in der Sache mangels Beschwerdelegitimation bzw. deren hinreichenden Begründung in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten.
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3. | |
3.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da sie sich nicht mit allen seinen Vorbringen auseinandersetze. Darauf ist nicht einzutreten. Ob Argumente, die der Beschwerdeführer vorbringt bzw. vorbrachte, hätten als relevant eingestuft werden müssen, liesse sich nur bei einer materiellen Prüfung der Angelegenheit beurteilen (vgl. Urteil 6B_1096/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 5). Soweit seine Vorbringen die Beurteilung der Sache betreffen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich auch für seine Rüge, die Vorinstanz prüfe die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der Baubewilligung zu Unrecht nicht.
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3.3. | |
3.3.1. Zu prüfen ist die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm hinsichtlich einzelner Punkte zu Unrecht die Beschwerdelegitimation abgesprochen.
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3.3.2. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf des falschen Gutachtens spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation ab, soweit er behaupte, die angeblich falsche Begutachtung wirke sich auf die Beurteilung der angeblichen Verstösse der Beschwerdegegner 3-6 gegen § 92 PBG aus. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass sich die Vorinstanz über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinwegsetzt (vgl. Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen; Beschluss S. 8 f.).
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Allerdings bejaht die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers dahingehend, als dass allfällig falsche Befunde des Beschwerdegegners 2 die Beweislage im Verfahren gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 wegen Amtsmissbrauchs zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnten, und prüft dessen Vorbringen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung materiell. Sie erwägt, die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach das Gutachten des Beschwerdegegners 2 weder offensichtlich falsch sei noch damit eine Begünstigung beabsichtigt worden sei, sei nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde unbegründet sei (Beschluss S. 8 ff.). Obwohl die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Vorwurf des falschen Gutachtens teilweise nicht eintritt, setzt sie sich dennoch materiell mit seiner Kritik am angeblich falschen Gutachten sowie der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander und gelangt zum Schluss, Letztere sei nicht zu beanstanden. Damit ist der Beschwerdeführer durch den (formell) teilweise erfolgten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beschwert, d.h. er hat kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Mangels Legitimation des Beschwerdeführers in der Sache kann die materielle Beurteilung der Vorinstanz vorliegend nicht geprüft werden (vgl. E. 2.3).
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3.3.3. Die Vorinstanz tritt auf die Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 wegen Amtsmissbrauchs in Zusammenhang mit allfälligen Verstössen gegen die Waldgesetzgebung nicht ein (Beschluss S. 11 f.). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer nicht, sondern führt aus, er sei jedoch "betreffend der Rechtsbeugung gegen das PBG beschwert". Diesbezüglich spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation ab, soweit er dem Beschwerdegegner 5 Amtsmissbrauch vorwirft, weil er angeblich die Bauherrschaft (die Beschwerdegegner 3) das Bauprojekt ohne hinreichende Erschliessung bzw. mit unzulässigem Ausnützungstransfer habe realisieren und zudem ein gemeindeeigenes Grundstück habe überbauen lassen. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Punkt die Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt wären (Beschluss S. 13). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer argumentiert zutreffend, dass die seines Erachtens übergrosse (überhohe) Baute der Beschwerdegegner 3, die seine privaten Interessen betreffe, durch die von ihm geltend gemachten verschiedenen Verletzungen der Bauvorschriften durch den Beschwerdegegner 5 bzw. dessen angebliche Gehilfenschaft dazu, insbesondere durch die angeblich rechtswidrige Überbauung des gemeindeeigenen Grundstücks, ermöglicht wurde.
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Allerdings erwägt die Vorinstanz in der Folge, soweit der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 4 und 5 vorwerfe, es unterlassen zu haben, den Bauvorschriften im Bewilligungsverfahren die erforderliche Nachachtung zu verschaffen bzw. eine überhohe Baute zu verhindern, werde gegen niemanden Zwang ausgeübt und liege schon insofern tatbestandsmässig kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Zudem dienten die Bauvorschriften nicht der Wahrung der Grundfreiheiten. Zwar hätten die Baubewilligungsbehörden die Einhaltung der Bauvorschriften zu prüfen, aber nicht grundrechtlich zu garantieren, dass ein Nachbargebäude eine bestimmte Kubatur einhalte. Deshalb sei die Einstellung mangels Erfüllung des Tatbestands auch in der Sache nicht zu beanstanden (Beschluss S. 14 f.).
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Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz unabhängig davon, dass sie dem Beschwerdeführer in einigen Punkten die Beschwerdelegitimation abspricht, dessen Beschwerde gesamthaft in der Sache prüft und zum Schluss gelangt, das vom Beschwerdeführer angezeigte Verhalten der Beschwerdegegner 4 und 5 erfülle den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht. Folglich ist der Beschwerdeführer dadurch, dass die Vorinstanz formell auf seine Beschwerde betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs teilweise nicht eingetreten ist, nicht beschwert. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält, kann im vorliegenden Verfahren mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in der Sache nicht geprüft werden (vgl. E. 2.3).
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4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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