BGer 6B_548/2020 | |||
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BGer 6B_548/2020 vom 04.02.2021 |
6B_548/2020 |
Urteil vom 4. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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2. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Versuchte Gefährdung des Lebens, mehrfache Nötigung, Willkür, Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer,
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vom 5. Dezember 2019 (SB.2018.57).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird vorgeworfen, am 2. April 2017 im Verlauf eines Streits seiner damaligen Freundin B.________ mehrere Schläge versetzt und sie am Hals gepackt zu haben. Danach habe er sie in sein Auto gezerrt und sei losgefahren. Weiter habe er sie fahrend mit einer Hand an den Haaren gepackt und ihren Kopf mehrmals gegen die Seitenscheibe geschlagen. Anschliessend habe er angehalten und begonnen, sie mit beiden Händen sehr heftig zu würgen. B.________ habe Atemnot bekommen und ihr sei schwarz vor Augen geworden. Als sich die Türe geöffnet habe und die Fahrzeugbeleuchtung angegangen sei, habe er von ihr abgelassen. Als sie aus dem Fahrzeug flüchten wollte, habe A.________ B.________ zurückgezogen und ihr erneut Faustschläge und Ohrfeigen an den Kopf versetzt. Erst dann sei ihr die Flucht gelungen. Beim genannten Vorfall habe B.________ gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich neben Hautverfärbungen am Hals und Druckschmerzen am Nacken, Hinterkopf und Hals unter anderem einen Bruch des grossen Zungenbeinhorns, Einblutungen in der linken Stimmlippe und beim Schildknorpel (was gemäss Gutachten für eine heftige Gewalteinwirkung gegen den Hals spreche) sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Weiter wird A.________ vorgeworfen, B.________ telefonisch belästigt und anlässlich verschiedener weiterer Zwischenfälle genötigt zu haben.
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Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2018 wurde A.________ der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. A.________ wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen. Weiter wurde ihm untersagt, mit B.________ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und er wurde verurteilt, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
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B. A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 5. Dezember 2019 den erstinstanzlichen Entscheid, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 7. März 2018 beziehungsweise des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2019 sei aufzuheben. Er sei der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Die von B.________ geltend gemachten Genugtuungs- und Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ überdies die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2019. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2018 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2.3. | |
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht damit abfinden können, dass er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Ihr sei jedes Mittel recht gewesen, um ihn zu bestrafen. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich in unsubstanziierten Behauptungen, die grundsätzlich nicht geeignet sind, Willkür darzutun. Ausserdem befasst sich die Vorinstanz eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers und zeigt auf, weshalb die von ihm genannten Umstände im Ergebnis nicht von Relevanz sind. Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich in der Beschwerde mit den genannten vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf seine Vorbringen kann daher nicht eingegangen werden.
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2.3.2. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den angeblich gravierenden Verletzungen der Wahrheit entsprechen würden, wäre es undenkbar und abwegig, dass sie den Kontakt zu ihm auch nach der Tat aufrechterhalten hätte. Ihren Aussagen könne jedoch Gegenteiliges entnommen werden. Aus den von ihm eingereichten Screenshots von Textnachrichten, die zweifellos von der Beschwerdegegnerin 2 stammten, ergebe sich ebenfalls, dass sie mit ihm auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft noch (intimen) Kontakt gehabt habe. Die Vorinstanz schätze die Tragweite der von ihm im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens eingereichten Textnachrichten offensichtlich falsch ein. Auch diese Einwände brachte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Die Vorinstanz gelangt mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer behaupteten Kontakte und die Urheberschaft der Textnachrichten liessen sich nicht beweisen. Ausserdem sei es eigenartig, dass der Beschwerdeführer die nun geltend gemachten Kontakte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren erwähnt habe. Letztendlich sei aber ohnehin nicht von Bedeutung, ob sich die behaupteten Kontakte erstellen liessen, denn diese würden, selbst wenn sie wie behauptet stattgefunden hätten, nichts am Ergebnis und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Bescherdegegnerin 2 zum Kerngeschehen ändern. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung auch, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ambivalent erscheinen mag, da sie sich schwer damit tue, sich gefühlsmässig vom Beschwerdeführer zu distanzieren. Nach Ansicht der Vorinstanz sei damit jedoch noch nichts zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 2. April 2017 gesagt. Auch an dieser Stelle kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, was für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Im Rahmen seiner beschränkten Kognition nimmt das Bundesgericht weder eine eigene Beweiswürdigung vor noch hat es darüber zu entscheiden, ob es die vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltsdarstellung oder diejenige der Vorinstanz für überzeugender hält. Es hat lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unhaltbar erscheinen. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, weshalb nicht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werden kann oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein sollte.
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2.3.3. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 2 und zu (gegenseitigem) Stossen und Schlagen gekommen sei. Er bestreitet aber, dass der Zungenbeinbruch durch ihn verursacht wurde. Dazu führt er aus, es sei abwegig, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 trotz angeblicher Schmerzen erst zwei Tage nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben habe. Zudem habe die Sachverständige ausgesagt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zungenbeinbruch auf eine andere Ursache zurückzuführen sei. Die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse seien nicht haltbar. Dem Beschwerdeführer kann auch hier nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, existieren verschiedene objektive Beweismittel, die die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestätigen. So führt die Vorinstanz aus, aus der von der Polizei erstellten Fotodokumentation ergebe sich deutlich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 nicht lediglich mit der Hand weggestossen habe, wie er selbst behaupte. Auch würden sich aus dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 7. April 2017 schwerwiegende Verletzungen ergeben. Daneben sei ein Gutachten beim IRM der Universität Zürich eingeholt worden, worin die verschiedenen Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls festgehalten würden. Im Gutachten werde ausgeführt, die Verletzungen würden auf eine heftige Gewalteinwirkung gegen den Hals hindeuten. Die These des Beschwerdeführers, wonach der Zungenbeinbruch nicht eindeutig auf ihn und sein Handeln zurückzuführen sei, verwirft die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Annahme abwegig ist, die Beschwerdegegnerin 2 sei zwischen dem Streit mit dem Beschwerdeführer am frühen Morgen des 2. April 2017 und der Nacht vom 3. auf den 4. April 2017, als sie sich in Spitalpflege begeben habe, erneut derart heftiger Gewalt ausgesetzt gewesen, dass daraus ein Zungenbeinbruch resultiert hätte. Unbegründet ist schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussagen der Sachverständigen seien unzutreffend gewürdigt worden. Die Sachverständige bestätigte, dass der Zungenbeinbruch höchstwahrscheinlich auf das Würgen zurückzuführen ist. Selten gebe es eine andere Ursache, wobei es vorliegend keine Hinweise in diese Richtung gebe (act. 616). Auch vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht willkürlich.
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2.3.4. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Hergang des Vorfalls vom 2. April 2017 allesamt als unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und macht geltend, selbst wenn als erstellt gelten sollte, dass der Zungenbeinbruch bei der Beschwerdegegnerin 2 durch ihn verursacht worden sei, müsse der Vorsatz und insbesondere auch skrupelloses Verhalten verneint werden. Es habe sich nicht um eine einseitige Gewaltanwendung gehandelt, sondern um eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung. Es sei zudem nicht seine Absicht gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 in Lebensgefahr zu bringen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 anschliessend mit ihrem Fahrzeug allein nach Hause habe fahren können, lasse darauf schliessen, dass ihre Verletzungen alles andere als gravierend oder gar lebensbedrohlich gewesen seien.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, wer wie der Beschwerdeführer, sein Opfer derart würge, dass es einen Zungenbeinbruch und ein Stimmlippenhämatom erleide, wisse sehr genau, dass er es in Lebensgefahr bringe. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass durch starkes Würgen die Luftzufuhr abgeschnitten werden könne, was drastische Folgen nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Handeln hinreissen lassen, weil sich die Beschwerdegegnerin 2 seinem Befehl, ihm ihr Handy zu zeigen, widersetzt habe. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 einerseits bestrafen und andererseits einschüchtern wollen, um sie seinem Willen gefügig zu machen. Solches Verhalten müsse als skrupellos bezeichnet werden, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt sei.
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3.3. | |
3.3.1. Indem der Beschwerdeführer behauptet, nicht mit Absicht gehandelt zu haben, beanstandet er wiederum in erster Linie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht mit Absicht gehandelt und die Beschwerdegegnerin 2 nicht in Lebensgefahr bringen wollen, ist nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid darzutun. Dass es sich vorliegend um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung gehandelt haben soll, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Angesichts der Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 ist diese Behauptung ohnehin gänzlich ungeeignet, eine bundesrechtswidrige Würdigung der Sach- oder Rechtslage durch die Vorinstanz aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist sodann anzumerken, dass die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, es habe keine Lebensgefahr bestanden, weshalb sie ihn lediglich der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig spricht. Somit kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Übergriff noch mit dem Auto nach Hause gefahren ist.
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3.3.2. Den Einwand, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe skrupellos gehandelt, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb fraglich ist, ob dieser damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Der Einwand ist aber ohnehin unbegründet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Skrupellosigkeit ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_758/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz aufgezeigten Tatumstände sowie Beweggründe des Beschwerdeführers qualifiziert sie sein Vorgehen zu Recht als skrupellos. Somit erweisen sich auch die Rügen bezüglich des subjektiven Tatbestands als unbegründet.
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4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen. Dies begründet er wiederum damit, dass auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht abgestellt werden dürfe. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, inwiefern auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung nicht abgestellt werden könnte. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angeordneten Landesverweis. Er macht geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Im Wesentlichen führt er aus, gemäss der neueren Rechtsprechung im Ausländerrecht müsse nach einer 10-jährigen Aufenthaltsdauer davon ausgegangen werden, dass die sozialen Bindungen zum Gaststaat so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Vorliegend müsse stärker gewichtet werden, dass er gut integriert sei. Weiter müssten bei der Interessenabwägung das Verschulden und die sich darin manifestiernde Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit berücksichtigt werden. Vorliegend habe es sich um ein Beziehungsdelikt gehandelt. Es bestehe keine Gefahr, dass er auch in Zukunft ähnliche Delikte verüben könnte. Seine Legalprognose sei deshalb gut. Schliesslich sei sein Sohn in der Schweiz geboren und hier verwurzelt. Auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers, nämlich sein Bruder und seine Eltern, lebten in seiner unmittelbaren Nähe. Mit der Anordnung des Landesverweis würden seine wirtschaftliche Existenz und sein gesamtes soziales Umfeld zerstört. Damit würden gewichtige private Interessen gegen die Anordnung eines Landesverweises sprechen.
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5.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe somit seine gesamte Kindheit und Jugendjahre in seiner Heimat Kosovo verbracht. Er sei mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut und könne sich bei einer Rückkehr schnell wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal ein Bruder von ihm noch im Kosovo wohnhaft sei. Seine nach wie vor bestehende Verbindung zur Heimat zeige sich auch darin, dass er im Jahre 2015, nachdem er bereits sieben Jahre in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, eine Frau aus dem Kosovo geheiratet habe. Diese sei erst im Sommer 2016 in die Schweiz gezogen. Damit könne bei ihr noch nicht von einem langen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden. Das gemeinsame Kind sei rund 16 Monate alt und damit in einem Alter, in dem es sich problemlos an neue Verhältnisse gewöhnen könne. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über eine feste Arbeitsstelle in der Schweiz und werde von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt. Das allein genüge jedoch nicht, um einen Härtefall bejahen zu können. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner beruflichen Erfahrung im Bereich von Isolationsarbeiten auch in seinem Heimatland, das sich im Wiederaufbau befinde, Arbeit finden werde. Aus diesen Gründe könne auch nicht gesagt werden, dass die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser seien als im Kosovo. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Damit könne auf eine Interessenabwägung verzichtet werden.
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5.3. | |
5.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168E. 1.4.1).
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5.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 105 E. 3.4) lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
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5.4. | |
5.4.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).
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5.4.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen
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5.5. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aufzuzeigen. Er beschränkt sich darauf, unter Berufung auf die Rechtsprechung im Ausländerrecht, gemäss welcher nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer enge soziale Beziehungen zum Gastland zu vermuten seien, zu behaupten, es liege ein Härtefall vor und er sei gut integriert. Er begründet dies jedoch nicht weiter und setzt sich weder mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach in seinem Fall nicht von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ausgegangen werden könne, noch mit den weiteren Erwägungen, gemäss welchen ein Härtefall zu verneinen sei, auseinander. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat denn auch bundesrechtskonform einen Härtefall ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kam erst als Erwachsener in die Schweiz und hat die prägenden Kindes- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, dessen Sprache er fliessend spricht und wo ein Teil seiner Familie nach wie vor lebt. Der Beschwerdeführer lebt zwar bereits seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz, die Anwesenheitsdauer allein führt indessen nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Hinsichtlich Integration kann einzig als positiv vermerkt werden, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht. Dies allein führt indessen nicht zur Annahme eines Härtefalls. Auch aus seiner familiären Situation vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Entgegen seinen Ausführungen handelt es sich beim Bruder und den Eltern des volljährigen Beschwerdeführers grundsätzlich nicht um seine Kernfamilie (vgl. E. 5.4.1 hiervor; Urteil 2C_175/2020 vom 24. November 2020 E. 1.2.3). Inwiefern eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den erwähnten Familienmitgliedern bestehen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und einen kleinen Sohn hat, vermag keinen Härtefall zu begründen. Seiner Ehefrau, ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und erst seit 2016 in der Schweiz wohnhaft, ist es zusammen mit dem gemeinsamen Sohn zumutbar, das Familienleben in ihrem Heimatland zu pflegen, insbesondere da sich der Sohn nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter befindet.
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Es liegt kein Härtefall vor. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf eine Interessenabwägung verzichtet. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers betreffen die Interessenabwägung. Auf diese ist nicht weiter einzugehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch mit Blick auf die angeordnete Lan desverweisung zu bestätigen.
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6. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin 2 sei mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Er begründet dies allerdings einzig mit dem Freispruch von den Vorwürfen der versuchten Gefährdung des Lebens und der mehrfachen (versuchten) Nötigung. Es bleibt jedoch bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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