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Informationen zum Dokument  BGer 6B_87/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_87/2021 vom 05.02.2021
 
 
6B_87/2021
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2020 (BK 20 515).
 
 
Das päsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Nach einer Strafanzeige gegen drei Angestellte der Schweizerischen Post AG nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer angestossene Strafuntersuchung mit Verfügung vom 11. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
 
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivil- bzw. verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist.
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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