BGer 8C_88/2021 | |||
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BGer 8C_88/2021 vom 08.02.2021 |
8C_88/2021 |
Urteil vom 8. Februar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 3. Dezember 2020 (AL.2020.00161).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 27. Januar 2021 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 29. und 2. Februar 2021 (Poststempel) eingereichten Eingaben,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 für die Zeit vom 11. Mai bis zum 10. November 2020 erteilte Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei rechtens,
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dass es dabei insbesondere ausführte, weshalb nicht von einer früher als am 11. Mai 2020 erfolgten Voranmeldung von Kurzarbeit durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden könne,
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dass der Beschwerdeführer die dabei vorgenommene Beweiswürdigung zwar kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich zu behaupten, es sei rechtsmissbräuchlich und gegen den Anspruch auf Treu und Glauben verstossend, wenn Verwaltung und kantonales Gericht sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beweislastverteilung (BGE 121 V 5 E. 3; 117 V 264 E. 3b; 107 V 161 E. 3a; 103 V 66 E. 2a) halten, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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