BGer 8F_2/2021 | |||
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BGer 8F_2/2021 vom 08.02.2021 |
8F_2/2021 |
Urteil vom 8. Februar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch gegen
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das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 1. Juni 2015 (8C_238/2014).
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Sachverhalt: | |
A.________, geboren 1963, erhebt am 7. Januar 2021 Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2020. Zugleich ersucht er um Überprüfung (Wiedererwägung/Revision) des bundesgerichtlichen Urteils 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015.
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Das Beschwerdeverfahren wird unter der Dossiernummer 8C_22/2021 geführt.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 hatte das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2014 gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen und die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 5. November 2013 bestätigt, wonach die bisher ausgerichteten Rentenleistungen revisionsweise per 1. Dezember 2013 aufzuheben seien.
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2. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Hingegen dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_33/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2 und 8F_12/2020 vom 22. September 2020 E. 1 mit Hinweis auf 5F_18/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2).
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Allfällige Revisionsgründe sind fristgerecht und in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG).
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3. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
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Dabei liegt es an der um Revision des Urteils ersuchenden Person, aufzuzeigen, inwiefern das von ihr angerufene neue Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient, und inwiefern die neuen Tatsachen erheblich, das heisst geeignet sein sollen, die Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und darüber hinaus bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen (BGE 110 V 138 E. 2. S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107).
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4. Der Gesuchsteller ruft als Grund für sein Revisionsgesuch den im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfassten Bericht "Analyse der Aufsicht über die IV-Stellen" vom 13. Oktober 2020 an und behauptet, hätte das Bundesgericht bei der Urteilsfällung am 1. Juni 2015 Kenntnis von den sich aus diesem Bericht ergebenden "widerrechtlichen qualitativen Zielvorgaben" von Seiten des BSV an die IV-Stellen gehabt, hätte es einen anderen Entscheid in der Sache gefällt.
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4.1. Bei den vom Gesuchsteller angesprochenen, seit 2008 existierenden Zielvereinbarungen bzw. -vorgaben handelt es sich indessen nicht um bisher verborgene Tatsachen (vgl. Art. 52 IVV).
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4.2. Überdies lässt sich dem angerufenen Bericht bezüglich der bisherigen Zielvereinbarungen und -vorgaben - anders als vom Gesuchsteller pauschal behauptet - keine Rechtswidrigkeit entnehmen.
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4.3. Auch sonst wird nichts vorgetragen, was als ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden könnte. Dementsprechend ist auf das Gesuch um Neubeurteilung des im Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 Entschiedene nicht einzutreten. Die materiellen Vorbringen dazu sind nicht zu hören.
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5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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