BGer 9C_14/2021 | |||
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BGer 9C_14/2021 vom 08.02.2021 |
9C_14/2021 |
Urteil vom 8. Februar 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. Oktober 2020 (AB.2019.00074).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht besteht, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Eingabe vom 4. Dezember 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da A.________ darin zwar einen Antrag stellt (es sei ihm ab 1. November 2019 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2370.- [statt Fr. 2256.-] auszurichten), seinen Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass der Beschwerdeführer, welcher das ihm von der Vorinstanz einlässlich dargelegte System der Rentenberechnung in der AHV (Art. 29 bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV) nicht akzeptieren will (insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Jugendjahren und Erziehungsgutschriften), sich darauf beschränkt, das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen,
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dass dies insbesondere gilt hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach bei ihm bereits die höchstmögliche Rentenskala (Skala 44; vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV) zur Anwendung gelangt und demzufolge keine weitergehende Anrechnung von Beitragszeiten (wie insbesondere von Jugendjahren; Art. 52b AHVV) möglich ist,
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dass es sich ebenso verhält hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Erziehungsgutschriften dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau mangels abweichender Vereinbarung zu Recht je hälftig angerechnet worden sind (vgl. Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2014 in Kraft gewesenen Fassung) und das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt seiner geschiedenen Ehefrau ins Rentenalter einstweilen die ungeteilte Erziehungsgutschrift anzurechnen,
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dass die Beschwerde somit keine rechtsgenügende Begründung enthält,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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