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Informationen zum Dokument  BGer 5A_800/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_800/2019 vom 09.02.2021
 
 
5A_800/2019
 
 
Urteil vom 9. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Cavelti,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutzentscheid),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. August 2019 (FS.2019.4-EZE2).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1949) heirateten am 8. März 2002. Sie haben den Sohn C.________ (geb. 2005). Seit Dezember 2015 leben sie getrennt.
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B. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 15. August 2016 wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- für den Sohn und von Fr. 10'000.-- für die Ehefrau verpflichtet. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen am 20. April 2017 bestätigt.
2
Am 29. Januar 2018 reichte der Ehemann beim Kreisgericht Rorschach die Scheidungsklage ein. Das gleichentags eingereichte Begehren um Herabsetzung der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge wies das Kreisgericht mit Massnahmeentscheid vom 17. Oktober 2018 ab.
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In teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes setzte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. August 2019 folgende Unterhaltsbeiträge fest: für den Sohn C.________ Fr. 1'900.-- Barunterhalt und Fr. 1'875.-- Betreuungsunterhalt von Februar bis August 2018, Fr. 1'900.-- Barunterhalt und Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt von September 2019 bis August 2019, Fr. 2'150.-- Barunterhalt und Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt von September 2019 bis November 2021 und Fr. 2'200.-- Barunterhalt ab Dezember 2021; für die Ehefrau Fr. 4'600.-- von Februar bis August 2018, Fr. 5'750.-- von September 2018 bis August 2019, Fr. 4'050.-- von September 2019 bis November 2021 und Fr. 4'400.-- ab Dezember 2021.
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C. Dagegen hat die Ehefrau am 8. Oktober 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Barunterhalt für C.________ von Fr. 1900.-- von Februar 2018 bis August 2019, Fr. 2'150.-- von September 2019 bis November 2021 und von Fr. 2'200.-- ab Dezember 2021 und um Abweisung der übrigen Berufung des Ehemannes bzw. Bestätigung des das Abänderungsbegehren abweisenden kreisgerichtlichen Entscheides vom 17. Oktober 2018.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Unterhaltsfestsetzung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig, es kann aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine willkürliche Verletzung der Eventualmaxime.
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2.1. Sie macht geltend, die Offizial- und Untersuchungsmaxime komme nur für den Kindesunterhalt zum Tragen, während für den ehelichen Unterhalt Art. 317 ZPO ohne Einschränkung zur Anwendung gelange. Das Kantonsgericht hätte deshalb die vom Beschwerdegegner erst im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigen dürfen.
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2.2. Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden Das Kantonsgericht hat zutreffend auf die Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt hingewiesen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 415; 132 III 593 E. 3.2 S. 594). Diese besteht insbesondere bei der zweistufigen Methode, wie sie vorliegend zur Anwendung gelangt (dazu E. 4.3), weil hier das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (dazu im Einzelnen zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; Urteile 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.3.2; 5A_164/2019 vom 20 Mai 2020 E. 5.2.4; 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 3.3.2). Genau dies strebt die Beschwerdeführerin aber explizit an, indem sie für den Kindes- und den ehelichen Unterhalt zwei streng getrennte Betrachtungsweisen zur Anwendung bringen möchte. Indes ist dem Kantonsgericht nach dem Gesagten keine Willkür vorzuwerfen, wenn es die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt aufgrund von Noven gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt fruchtbar gemacht hat.
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Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren soeben erörterten Vorbringen, das Kantonsgericht hätte die vom Beschwerdegegner neu eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigen dürfen, an anderen Stellen ihrer Beschwerde dem Kantonsgericht vorwirft, trotz der anwendbaren Untersuchungsmaxime nicht von sich aus Erhebungen gemacht zu haben (vgl. E. 5.1 und 5.2).
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3. Strittig ist weiter, ob seit dem ursprünglichen Eheschutzentscheid überhaupt veränderte Verhältnisse vorliegen.
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3.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist; hierfür gelten die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei der Scheidung (d.h. Art. 129 und Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ff. ZGB) sinngemäss. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; 143 III 617 E. 3.1 S. 619).
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3.2. Das Kantonsgericht ist - im Unterschied zum Kreisgericht - von veränderten Verhältnissen gegenüber dem ersten Eheschutzentscheid vom 20. April 2017 ausgegangen. Es hat hierfür den Rückzug des Beschwerdegegners aus dem aktiven Erwerbsleben angeführt und erwogen, beim ursprünglichen Eheschutzentscheid seien die Auswirkungen der per Ende 2015 erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht greifbar gewesen, weshalb in jenem Entscheid erwogen worden sei, dass bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2016 weiterhin vom früheren jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 335'000.-- auszugehen sei. Nunmehr würden die Steuerveranlagungen bzw. Steuererklärungen ab dem Jahr 2016 vorliegen und ein anderes Bild zeigen, nämlich Nettoeinkommen von Fr. 182'181.-- für das Jahr 2016 (definitive Veranlagung), von Fr. 252'167.-- für das Jahr 2017 (Steuererklärung) und von Fr. 197'573.-- für das Jahr 2018 (Steuererklärung). Angesichts des Rückzuges des Ehemannes aus dem aktiven Geschäftsleben rechtfertige es sich, auf den nunmehr greifbaren Durchschnitt der Jahre 2016-2018 abzustellen und somit von einem Jahreseinkommen von Fr. 210'000.-- bzw. von einem monatlichen Einkommen von Fr. 17'500.-- auszugehen.
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3.3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abänderung des früheren Eheschutzentscheides willkürlich bejaht worden seien. Das Kantonsgericht habe den ursprünglichen Eheschutzentscheid faktisch in Wiedererwägung gezogen; es dürfe aber nicht einfach zu einer Neufestsetzung des Unterhaltes kommen. Ferner macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Behauptungs- und Beweislast geltend.
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Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise vor, dass er mit 65 in den Ruhestand getreten und nunmehr 70 Jahre alt sei; er sei nicht mehr im Liegenschaftshandel tätig, sondern kümmere sich nur noch um die Vermietung seiner Immobilien.
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3.4. Kernbehauptung der Beschwerde ist, dass das Kantonsgericht willkürlich von einem verminderten Einkommen des Beschwerdegegners ausgegangen sei und dieser bei richtiger Betrachtung nach wie vor das gleiche Einkommen erziele oder erzielen könne und deshalb weiterhin von einem unterhaltsrelevanten Jahreseinkommen Fr. 335'000.-- auszugehen sei; darauf wird noch näher einzugehen sein (E. 5 ff.). An dieser Stelle geht es vorerst um die Frage, ob veränderte Verhältnisse zu prüfen waren.
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Diesbezüglich wird die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdegegner sich aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen habe, nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig erfolgt eine spezifische Auseinandersetzung mit der Erwägung, dass im früheren Eheschutzentscheid bereits auf die Pensionierung hingewiesen, jedoch festgehalten worden sei, dass mangels greifbarer Unterlagen zu den neuen Verhältnissen bis zum Vorliegen der Veranlagung für das Steuerjahr 2016 auf die bisherigen Geschäftsabschlüssen bzw. Steuerveranlagungen abgestellt werden müsse und damit vorderhand noch vom früheren Einkommen von Fr. 335'000.-- auszugehen sei, während nunmehr die damals fehlenden Unterlagen vorlägen und deshalb die aktuellen Einkommensverhältnisse geprüft werden könnten. Mithin hat das Kantonsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gleichsam den ursprünglichen Eheschutzentscheid willkürlich in Wiedererwägung gezogen, sondern vielmehr befunden, dass nunmehr die zufolge Pensionierung eingetretenen finanziellen Verhältnisse greifbar seien und die für diesen Zeitpunkt bereits im urspünglichen Entscheid angekündigte Neuberechnung vorgenommen werden könne.
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Willkür im Zusammenhang mit der Bejahung veränderter Verhältnisse ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan.
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3.5. Nicht willkürlich ist im Übrigen, dass das Kantonsgericht nicht drei definitive Veranlagungen verlangt, sondern hat genügen lassen, wenn erst für das Jahr 2016 die definitive Veranlagung vorlag. Dem Kantonsgericht steht hier ein weites Ermessen zu und es hat dieses keineswegs qualifiziert unsachgemäss ausgeübt, wenn der abzuändernde Ausgangsentscheid selbst festhielt, dass für veränderte Verhältnisse die definitive Veranlagung für das Jahr 2016 vorliegen müsse. Im Übrigen wurden für die weiteren Jahre 2017 und 2018 die Steuererklärungen vorgelegt. Insgesamt ist keine Willkür im Zusammenhang mit der Erhebungsbasis für das zufolge Eintritt ins Rentenalter neu zu bestimmende Einkommen gegeben.
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4. Als weitere Grundsatzfrage wird sodann geltend gemacht, dass die Anwendung der sog. zweistufig-konkreten Methode bzw. zweistufigen Methode mit Überschussverteilung willkürlich sei.
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4.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, angesichts des auf Fr. 210'000.-- gesunkenen Einkommens (zu dessen Bestimmung siehe E. 5) sei davon auszugehen, dass keine Sparquote mehr verbleibe. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge nicht mehr nach der konkreten, sondern nach der abstrakten Methode zu berechnen und dabei den sogenannten Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Mithin sei das Gesamteinkommen dem beidseitigen Grundbedarf gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen, wobei auch das Kind daran zu beteiligen sei.
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4.2. Die Beschwerdeführerin hält dies für unzulässig. Sie macht geltend, im ersten Eheschutzverfahren seien die Gerichte durchwegs von der einstufig-konkreten Methode ausgegangen und das Kantonsgericht habe dies damals mit dem "Nettoeinkommen im sechsstelligen Bereich" und mit dem "Vermögen in Millionenhöhe" begründet. Daran habe sich nichts geändert, was im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise verkannt werde; ein Methodenwechsel im Rahmen des Abänderungsverfahrens komme nicht in Frage.
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4.3. In langjähriger Rechtsprechung hat das Bundesgericht im gesamten Unterhaltsbereich einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Mit dem in E. 2.2 bereits erwähnten Grundsatzurteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7 hat es jedoch die Unterhaltsmethodik dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) die zweistufige Methode anzuwenden ist. Sodann hat es im ebenfalls zur Publ. bestimmten Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5 festgehalten, dass diese Methode in Zukunft auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zur Anwendung gelangen soll. Beide Urteile zielen auf eine Umsetzung der in BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485 im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt angekündigten schweizweit verbindlichen Vereinheitlichung der Methodik zur Bestimmung des familienrechtlichen Unterhaltes. Das Gesagte schliesst nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (vgl. Urteile 5A_311/2019 E. 6.6 und 5A_891/2018 E. 4.5).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht der zweistufigen Methode gefolgt ist. Vielmehr wird diese in Zukunft grundsätzlich von allen schweizerischen Gerichten auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes anzuwenden sein. Daran ändert jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nichts, dass es vorliegend um die Modifikation eines früheren Entscheides zufolge veränderter Verhältnisse geht und diesem Ausgangsentscheid eine andere Methodik zugrunde lag, zumal keine einschlägige Rüge erhoben wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. sodann E. 1).
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5. Verschiedene weitere Rügen stehen im Zusammenhang mit der Höhe des tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Einkommens.
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5.1. Im Zusammenhang mit der - im angefochtenen Entscheid nicht behandelten - Rüge der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe entgegen ihrem Beweisantrag in der erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. März 2018 nicht die internen sowie revidierten externen Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Veranlagung der Reinertrags- und Kapitalsteuern der letzten fünf Jahre für die D.________ AG und die E.________ AG vorgelegt, sondern erst und einzig im Berufungsverfahren die Steuerveranlagungen für das Jahr 2016, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sie dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte. Entsprechend ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft, denn es reicht nicht, dass dieser bloss formal durchlaufen ist, vielmehr müssen sämtliche dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen auch bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden sein (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6; 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 2.2), zumal das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414). Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörs- und die Willkürrüge bleibt somit unsubstanziiert bzw. sie geht an der Sache vorbei. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang eine willkürliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dahingehend geltend gemacht werden, dass das Kantonsgericht von sich aus hätte Abklärungen treffen oder Unterlagen einholen müssen; denn ausgehend von Art. 310 lit. a und b sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO traf die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren auch im Anwendungsbereich der umfassenden Untersuchungsmaxime eine Begründungspflicht, der zufolge sie hätte darlegen müssen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft gewesen sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).
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5.2. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass das Kantonsgericht den in den Steuererklärungen deklarierten Liegenschaftsunterhalt und Verwaltungskostenaufwand von Fr. 376'421.--, Fr. 390'595.-- und Fr. 436'237.-- für die Jahre 2016-2018 akzeptiert habe.
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Das Kantonsgericht erachtete diese Abzüge als in der Tat hoch, hielt jedoch dafür, dass die Steuerbehörden den geltend gemachten Aufwand in der definitiven Veranlagung für das Jahr 2016 akzeptiert hätten. Weiter erwog es, dass einem Liegenschaftseigentümer auch gegenüber der Ehefrau ein gewisses Ermessen zustehe, wann er welche Unterhaltsarbeiten ausführen lasse. Schliesslich müsse es ihm nach dem Eintritt ins AHV-Alter im November 2014 unbenommen sein, die Liegenschaftsverwaltung einem Dritten anzuvertrauen.
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Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Vielmehr macht sie geltend, dass - wie sich aus den Beilagen zur Steuererklärung 2018 ergebe - ein grosser Teil der Abzüge auf Renovationen entfallen sei und dabei von wertvermehrenden Investitionen ausgegangen werden müsse. Dass sie dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf; insofern fehlt es an der Ausschöpfung des Instanzenzuges und kann nicht einfach geltend gemacht werden, in Anwendung der Untersuchungsmaxime hätte dem Kantonsgericht all dies auffallen müssen (dazu E. 5.1). Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdegegner sei Mehrheitsaktionär und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der E.________ AG, welche sich um die Liegenschaftsverwaltung kümmere, was aus den Akten ersichtlich gewesen wäre (nämlich aus dem PWC-Memorandum vom 30. September 2016 bzw. aus dem Handelsregisterauszug). Sodann stellt die sich anschliessende Behauptung, der Beschwerdegegner nehme folglich mit der einen Hand wieder ein, was er mit der anderen ausgebe, keine Willkürrüge dar und könnte ohnehin von der ersten Aussage nicht auf die zweite geschlossen werden, wonach die Ausgaben für die Liegenschaftsverwaltung dem Beschwerdegegner wiederum direkt als Einkommen zur Verfügung stünden.
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5.3. Was den weiteren Vorwurf anbelangt, der Beschwerdegegner würde Gewinne thesaurieren, verhielt sich dies nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bereits früher so. Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür ersichtlich, wenn das Kantonsgericht nicht willens war, auf einen Ausschüttungszwang zur Finanzierung von Unterhaltsleistungen zu schliessen.
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5.4. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Kantonsgericht habe aktenwidrig ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner im Abänderungsverfahren erstmals zugegeben habe, Eigentümer der Hochseeyacht "F.________" zu sein, und alsdann habe sich gezeigt, dass er diese für EUR 600'000.-- verkauft und zu einem Teilkaufpreis von EUR 350'000.-- gegen eine andere Yacht namens "G.________" eingetauscht habe, so legt sie nicht nicht dar, welche konkreten Auswirkungen dies auf die Unterhaltsberechnung haben soll, denn der Verkauf einer Yacht bzw. der Eintausch gegen eine andere ist primär eine Vermögensumschichtung. Offenbar soll insinuiert werden, dass die Eheleute einen exorbitanten Lebensstil gepflegt hätten und der Beschwerdegegner über Ressourcen verfüge, welche die Abänderung des Unterhaltes insgesamt als willkürlich erscheinen lasse. Darauf zielen auch die weiteren Aussagen, er sei Allein- oder Mehrheitsaktionär mehrerer Aktiengesellschaften, Privateigentümer diverser Renditeliegenschaften und fahre nebst einem Range Rover mehrere Bentleys. In dieser Abstraktheit machen jedoch Aussagen zur früher wie heute bestehenden Vermögenslage keine substanziierte Willkürrüge in Bezug auf die konkrete Unterhaltsfestsetzung aus, zumal auch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner müsste zur Aufrechterhaltung der bisherigen Unterhaltsbeiträge vor dem Hintergrund des tieferen Einkommens (vgl. E. 4.1) sein Vermögen anzehren.
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6. Umstritten ist schliesslich, ob der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist.
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6.1. Während das Kantonsgericht im seinerzeitigen Eheschutzentscheid vom 20. April 2017 angesichts der konkreten Verhältnisse noch von einer Unzumutbarkeit ausgegangen war, kam es im angefochtenen Entscheid zum umgekehrten Schluss mit der Begründung, dass die Parteien nunmehr seit vier Jahren getrennt leben würden. Es erachtete den beruflichen Einstieg der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht auch als möglich und ausgehend vom Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 sowie vom Umstand, dass sie sich seit der Trennung am 1. Dezember 2015 für eine Erwerbstätigkeit hätte vorbereiten müssen, ab sofort (d.h. ab September 2019) ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- auf der Basis von 80 % und ab Dezember 2021 ein solches von Fr. 3'750.-- bei einem Vollzeiterwerb im Bereich der Hilfspflege als realistisch.
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6.2. In Bezug auf diese Erwägungen erfolgen keine eigentlichen Willkürrügen, sondern pauschale Aussagen (vgl. dazu bereits E. 5.4), wonach sich der Beschwerdegegner eine glamouröse Vorzeigefrau geschaffen und seine Familie zum Luxus erzogen habe und wonach er Eigentümer einer Hochseeyacht, diverser Fahrzeuge (namentlich von Bentleys, welche nur fiktiv seinen Gesellschaften gehörten), eines grossen Hauses sowie verschiedener Firmen und Renditeliegenschaften sei, so dass für sie als Ehefrau ein sozialer Abstieg ins Arbeitsleben nicht hinzunehmen sei; im ersten Eheschutzentscheid sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit denn auch nie thematisiert worden.
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Soweit nicht ohnehin das Güterrecht mit der Unterhaltsfrage vermischt wird, indem vom Vermögen des anderen Ehegatten direkt auf die Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit geschlossen wird, müsste sich die Beschwerdeführerin, damit eine substanziierte Willkürrüge überhaupt in Betracht gezogen werden könnte, konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichtes auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern sie vorher unter dem Titel des Familienunterhaltes in einer Situation gelebt hat, die einen Wechsel des Lebensstils und insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schlicht als unzumutbar erscheinen lassen. Dahingehende Vorbringen erfolgen nicht und im Übrigen hält die Beschwerdeführerin selbst fest, dass der Sohn C.________ eine private Tagesschule besucht. Insofern ist sie während des Tages nicht nur von sämtlichen Erziehungsaufgaben, sondern nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auch von den häuslichen Pflichten zugunsten der Gemeinschaft vollständig entlastet.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr dürfe angesichts der ehelichen Verhältnisse kein sozialer Abstieg zugemutet werden, bleibt wie gesagt appellatorisch. Ohnehin liesse sich in diesem Zusammenhang keine Willkür dartun: Im Rahmen der Scheidung gilt der Vorrang der Eigenversorgung, wonach jeder Ehegatte vorab selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat - wobei die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, ihn nicht von dieser Obliegenheit entbindet (Urteil 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9) - und nur subsidiär, wo dies nicht oder nicht umfassend möglich und zumutbar ist, den anderen Ehegatten bei gegebener Leistungsfähigkeit eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher Solidarität trifft (Art. 125 Abs. 1 ZGB; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 138 III 97 E. 2.2 S. 99). Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235).
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Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür auszumachen, wenn das Kantonsgericht nach vier Jahren seit der Trennung (stillschweigend) davon ausgegangen ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne und der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Kindes und dessen ganztägiger schulischen Betreuung zumutbar sei.
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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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