BGer 2F_26/2020 | |||
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BGer 2F_26/2020 vom 10.02.2021 |
2F_26/2020 |
Urteil vom 10. Februar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Deutschland,
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B.________ AG in Liquidation,
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c/o C.________ AG,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_751/2020 vom 25. September 2020,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_860/2017 vom 5. März 2018.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA über die B.________ AG in Liquidation per 8. Juni 2015 den Konkurs, wobei sie sich in Dispositiv-Ziff. 7 der Verfügung vom 4. Juni 2015 selbst als Konkursliquidatorin einsetzte. Das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang mit Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 letztinstanzlich eine von A.________ und der B.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 änderte die FINMA Dispositiv-Ziff. 7 ihrer Verfügung vom 4. Juni 2015 dahingehend ab, dass mit Wirkung vom 27. Juni 2019 eine externe Drittperson als Konkursliquidatorin eingesetzt wurde. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 erhoben A.________ und die B.________ AG in Liquidation am 6. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 24. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 8. September 2020 gelangten A.________ und die B.________ AG in Liquidation gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2020 an das Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen, das bundesgerichtliche Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 und die Bestellung der externen Drittperson als Konkursliquidatorin mit Verfügung vom 26. Juni 2019 seien aufzuheben. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_751/2020 vom 25. September 2020 auf die Eingabe vom 8. September 2020 nicht ein, da diese den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte.
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C. | |
Mit als "Revisionsantrag" und "eventualiter Erläuterungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 7. November 2020 gelangen A.________ und die B.________ AG in Liquidation an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Abteilungspräsident Seiler und die Bundesrichter Donzallaz, Zünd und Haag hätten in den Ausstand zu treten, das Bundesgericht habe das Inhaltsverzeichnis des Verfahrensdossiers zu übersenden und vor Erlass eines Entscheids das rechtliche Gehör in der Sache zu gewähren. Im Weiteren verlangen sie sinngemäss, das Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 sei als nichtig zu erklären, eventualiter sei die bundesgerichtliche Praxis zum Nichteintreten aufzuheben und insbesondere das Urteil 2C_751/2020 vom 25. September 2020 als nichtig zu erklären sowie auf die Eingabe vom 8. September 2020 einzutreten und über sämtliche Anträge zu entscheiden. Subeventualiter habe das Bundesgericht eine umfassende Erklärung im Sinne von Art. 129 BGG dazu abzugeben, was seiner Meinung nach gestützt auf welche Rechtsgrundlagen die aktuelle rechtliche Situation entgegen Hauptantrag und Eventualantrag sein soll. Sodann habe das Bundesgericht über die neuen staatsrechtlichen Rügen zu entscheiden.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur unter den Voraussetzungen der Revision zurückkommen (Art. 121 ff. BGG). Mit Bezug auf das Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 legen die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 7. November 2020 nicht dar, inwiefern sie die Revisionsfrist eingehalten hätten (Art. 124 BGG). Auf die Revisionsbegehren, die das Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 betreffen, kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
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2. | |
Mit Blick auf das Urteil 2C_751/2020 vom 25. September 2020 berufen sich die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 7. November 2020 (sinngemäss) auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und lit. c BGG. Nach diesen Bestimmungen kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind oder einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
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2.1. Die Gesuchsteller haben ein Ausstandsbegehren zu begründen, indem sie die dem Ausstand zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Hierfür ist es unzureichend bloss vorzubringen, es handle sich bei den Bundesrichtern, deren Ausstand verlangt werde, "offensichtlich um Kriminelle", die die Gesuchsteller "schwerst menschenrechtswidrig [...] kriminalisiert" hätten und "finanziell und beruflich schädigen" wollten. Diese Vorwürfe gegen die Bundesrichter bleiben vollständig unbelegt. Das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 lit. a BGG gestützt auf die offenkundig unangebrachten Vorbringen ist damit nicht glaubhaft gemacht. In diesem Umfang ist auf die Eingabe vom 7. November 2020 nicht einzutreten.
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2.2. Die Gesuchsteller machen im Weiteren geltend, "klar" begründete Anträge seien im Verfahren 2C_751/2020 unbeurteilt geblieben.
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2.2.1. Wird auf ein Rechtsmittel - wie mit Urteil 2C_751/2020 vom 25. September 2020 - nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht beurteilt. In solchen Fällen liegt kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (vgl. Urteile 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4; 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1).
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2.2.2. Da die Gesuchsteller den für das vorliegende Revisionsgesuch geltenden Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkommen, vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, dass ihre Vorbringen im Verfahren 2C_751/2020 den allgemeinen Begründungsanforderungen in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt hätten und das Bundesgericht auf die Eingabe vom 8. September 2020 hätte eintreten müssen. Insofern die Gesuchsteller den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 25. September 2020 revisionsweise infrage stellen, ist auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
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2.3. Soweit die Eingabe vom 7. November 2020 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, kann nach dem Dargelegten darauf nicht eingetreten werden.
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3. | |
Das Bundesgericht nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 BGG).
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3.1. Die Erläuterung im Sinne von Art. 129 BGG bezweckt einzig die Hervorhebung des eigentlichen Sinns des betreffenden Entscheids. Sie darf aber nicht zu dessen Änderung dienen. Deshalb ist auf sämtliche Gesuch nicht einzutreten, welche auf eine Abänderung des Urteils oder auf eine erneute Überprüfung der rechtskräftig erledigten Angelegenheit abzielen (vgl. Urteile 2G_6/2014 vom 9. Oktober 2014; 2G_2/2014 vom 7. Juli 2014).
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3.2. Die Gesuchsteller machen nicht geltend, das auf Nichteintreten lautende Dispositiv des Urteils 2C_751/2020 vom 25. September 2020 sei unklar, unvollständig, zweideutig, in sich widersprüchlich oder stehe im Widerspruch zur Urteilsbegründung. Vielmehr zielen die Gesuchsteller darauf ab, dass die Angelegenheit erneut überprüft wird. Deshalb kann auf die Eingabe von 7. November 2020 ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit es (eventualiter) als Erläuterungsgesuch zu behandeln wäre.
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4. | |
Auf die Eingabe von 7. November 2020 ist nach dem Dargelegten nicht einzutreten. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Ausführungen der Gesuchsteller sowie der Behandlung der gestellten Verfahrensanträge. Soweit die Gesuchsteller ihr Ausstandsbegehren nicht nur als Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG (vgl. E. 2.1 hiervor), sondern zudem mit Blick auf die Besetzung im vorliegenden Revisionsverfahren gestellt haben, erweist sich dieser Antrag infolge der Spruchkörperzusammensetzung als gegenstandslos. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Eingabe vom 7. November 2020 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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