BGer 5A_112/2021 | |||
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BGer 5A_112/2021 vom 11.02.2021 |
5A_112/2021 |
Urteil vom 11. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen die Verfügung von B.________ vom 3. Februar 2021.
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Sachverhalt: | |
A.________ wurde am xx.xx.2021 von Dr. med. B.________ fürsorgerisch untergebracht.
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Mit Eingabe vom 7. Februar 2021 wendet sie sich an das Bundesgericht mit dem Anliegen um sofortige Entlassung. Sie sei eingesperrt worden und man gebe ihr Medikamente. Die Polizei habe keine Anzeige gegen einen (namentlich genannten) Mörder aufgenommen. Im Übrigen wolle sie ab sofort keine Beiständin mehr.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht kann einzig Beschwerden beurteilen, welche sich gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide richten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin muss sich deshalb zuerst an das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, wenden. Dies ist in der Rechtsmittelbelehrung denn auch so vermerkt und gemäss Rückfrage hat sie dort offenbar bereits eine Beschwerde eingereicht. Den obergerichtlichen Entscheid wird sie bei Bundesgericht anfechten können, soweit dieser negativ ausfallen sollte.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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