BGer 5A_766/2020 | |||
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BGer 5A_766/2020 vom 11.02.2021 |
5A_766/2020 |
Urteil vom 11. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,
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Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen.
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Gegenstand
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Aufhebung der Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27. August 2020 (KES 20 471).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 31. August 2016 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks für A.________ eine kombinierte Beistandschaft mit den folgenden Bereichen: Begleitung für Angelegenheiten des Wohnens, der Gesundheit und der Erwerbstätigkeit bzw. Tagesstruktur sowie Vertretung für die Bereiche der Vermögensvorsorge und des Rechtsverkehrs (Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 und Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB).
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A.b. Infolge des Umzugs von A.________ nach U.________ übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (im Folgenden: KESB Mittelland Nord) per 1. Mai 2017 die Beistandschaft. Zur neuen Beiständin wurde B.________, Sozialarbeiterin bei den Sozialen Diensten Region U.________, ernannt.
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A.c. Am 23. November 2019 ersuchte A.________ die KESB Mittelland Nord um Aufhebung der Beistandschaft.
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A.d. Am 16. April 2020 teilte C.________, ein Bekannter von A.________, der KESB Mittelland Nord mit, dass diese gerne ihn als Beistand einsetzen lassen würde.
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A.e. Am 20. April 2020 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau der KESB Mittelland Nord im Zusammenhang mit einem weiteren Umzug von A.________ mit, dass sie sich für die Übernahme der Beistandschaft als zuständig erachte, falls die KESB Mittelland Nord das Aufhebungsgesuch von A.________ abweisen sollte.
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A.f. Mit Generalvollmacht vom 22. April 2020 ermächtigte A.________ C.________ zur Vertretung bei der Regelung ihrer persönlichen und finanziellen Angelegenheiten.
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A.g. Mit Entscheid vom 13. Mai 2020 hob die KESB Mittelland Nord die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 Abs. 1 ZGB auf und wies den Antrag von A.________ vom 23. November 2019 im Übrigen ab. Die Beistandschaft werde als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB fortgeführt.
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A.h. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte in der Sache die folgenden Anträge:
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"1. Aufhebung der Begleitbeistandschaft.
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2. Wenn nötig, Errichtung einer neuen Beistandschaft, sprich Vertretungsbeistandschaft (Beistand: Herr C.________).
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3. Totale Ablösung von A.________ [von] den Sozialdiensten U.________.
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4. Erklärung der Sozialdienste U.________ betr. oben genannten Verfehlungen."
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A.i. Mit Entscheid vom 27. August 2020 (eröffnet am 1. September 2020) trat das Obergericht soweit hier interessierend auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
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B. Mit Beschwerde vom 16. September 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Zurückweisung der Sache an dieses zwecks Einholens eines Sachverständigengutachtens und zu neuem Entscheid.
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Die KESB Mittelland Nord verzichtet unter Hinweis auf die Entscheide vom 13. Mai 2020 und vom 10. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung. Auch das Berner Obergericht verzichtet auf eine solche (Schreiben vom 21. September 2020). Im Übrigen wurden die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Aufhebung einer Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist als von der Massnahme direkt Betroffene gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1), oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.1).
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass die Vorinstanz nicht ohne das Einholen des Gutachtens einer neutralen, sachverständigen und von ihr gewählten Person (Psychiater/Psychotherapeut) über die Aufrechterhaltung der Beistandschaft hätte befinden dürfen. Sinngemäss macht sie damit geltend, der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt worden. In dieser Situation steht das kassatorische Rechtsbegehren dem Eintreten nicht entgegen. Käme das Bundesgericht zum Schluss, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin zutreffen würde, käme das Bundesgericht nicht umhin, die Sache an die Vorinstanz oder an die KESB Mittelland Nord zurückzuweisen.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht (mehr) thematisiert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). In der Beschwerde ist in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht ausreichend ist es, bloss die Rechtsstandpunkte des kantonalen Verfahrens erneut zu bekräftigen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2).
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2.2. Was den Sachverhalt angeht, so legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 50 E. 4.1). Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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3. Vor Bundesgericht einzig umstritten ist die Frage, ob die KESB Mittelland Nord den Sachverhalt genügend abklärte, bevor sie entschied, die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB fortzuführen. Mangels entsprechender Rügen nicht zu prüfen ist die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der Beistandsperson in ein separates, späteres Verfahren verwiesen werden durfte.
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3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gegen die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft zur Wehr setze. Sie sei aber der Ansicht, dass eine Vertretung im Rahmen der Vollmacht, die sie C.________ erteilt habe, genügen würde. Mit diesem stehe sie in regelmässigem Kontakt. Die Vorinstanz erachtet es zwar als sehr erfreulich, dass die Beschwerdeführerin eine Person ihres Vertrauens gefunden habe, die sie in Angelegenheiten berate, in denen sie sich Unterstützung wünsche. Jedoch würde sich aus dem letzten Beistandsbericht von B.________ sowie aus der Stellungnahme von deren Stellvertreterin, D.________, vom 20. Januar 2020 ergeben, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt sich wiederholende, schwierige Phasen durchlaufe, in denen sie sich nicht mehr um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmere. Die Beiständin bzw. deren Stellvertreterin würden die Beschwerdeführerin aus dem Alltag kennen und sie eng begleiten. Selbst wenn sie keine ausgebildeten Psychologinnen seien, könnten sie die Auswirkungen der Krankheit auf die Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin einschätzen. In jenen Phasen, in denen es der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht gehe, sei nach wie vor eine Vertretung notwendig. Es sei der Beschwerdeführerin dann nicht möglich, die Handlungen einer von ihr ermächtigten Person zu überprüfen. Einer Beistandschaft sei daher der Vorzug zu geben, da ein Beistand (anders als eine privat beauftragte Person) umfassenden Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten unterstehe. Die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft diene dem Schutz der Beschwerdeführerin. Dadurch würden auch die Bestrebungen nach mehr Autonomie - insbesondere in gesundheitlich stabilen Phasen - nicht untergraben. Die KESB Mittelland Nord habe diese angemessen berücksichtigt, indem sie die (vorläufig noch amtierende) Beiständin darum ersucht habe, die Beschwerdeführerin mittels Hilfeleistungen bei der Ausweitung der Selbständigkeit zu unterstützen.
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3.2. Laut der Beschwerdeführerin ist die KESB Mittelland Nord anzuweisen, ein Gutachten einer neutralen, von ihr ausgewählten, sachverständigen Person (Psychiater, Psychotherapeut) einzuholen, das Auskunft über ihre Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit etc. gebe. Erst danach könne eine seriöse Prüfung stattfinden, ob eine Vertretungsbeistandschaft weiterhin notwendig sei. Die Vermutung, dass noch von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, genüge nicht. Sie sei sehr wohl urteilsfähig, und das bedeute, dass eine mildere Massnahme unbedingt geprüft werden müsse. Sogar bei stark geisteskranken Menschen sei eine Beistandschaft rechtlich gesehen nicht zwingend. Weder die KESB Mittelland Nord noch das Obergericht hätten seriös und verantwortungsvoll geprüft, ob eine weniger einschneidende Alternative in Frage komme oder ob sogar von jeder Massnahme abzusehen sei. Es genüge bestimmt nicht, dass zwei normale Sozialarbeiterinnen Diagnosen über die Beschwerdeführerin stellten. Sie entbehrten der Fachkompetenz und deren Urteil sei somit nichtig. Auch die erwähnten Hilfeleistungen von Seiten der Beiständinnen seien ausgeblieben, was für sich spreche.
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3.3. Jede behördliche Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzes muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gelten die Grundsätze der Subsidiärität und der Verhältnismässigkeit. Daraus folgt auch die Notwendigkeit, dass die Massnahmen an veränderte Verhältnisse angepasst und gegebenenfalls aufgehoben werden (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB; Urteile 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 5.3.2 a.E.; 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.3). Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht dabei den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die notwendigen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Notfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZGB). Ausserdem hört sie die betroffene Person in der Regel persönlich an (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens ist zu beachten, dass es sich bei der Erwachsenenschutzbehörde um eine Fachbehörde handelt (Art. 440 Abs. 1 ZGB; betreffend Einholung eines Gutachtens vgl. BGE 140 III 97 E. 4; Urteile 5A_798/2015 vom 9. August 2016 E. 4 (einleitend); 5A_417/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.3.1, in: SJ 2019 I S. 127; 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2014 S. 1104).
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Rügt die Beschwerdeführerin wie vorliegend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, so muss sie nach der Rechtsprechung indessen zunächst aufzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Erst danach kann sie sich erfolgreich auf eine Verletzung der Untersuchungsmaxime berufen (Urteile 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.6.3; 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 6. November 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche Rüge lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der blosse Hinweis darauf, die bisherige Beiständin und ihre Vertreterin seien nicht in der Lage, ihre Urteilsfähigkeit zu beurteilen, genügt nicht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Urteil 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.2 [zu Art. 296 ZPO]). Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführer daher nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Beistandschaft in reduziertem Umfang aufrecht erhielt.
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4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das obsiegende Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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