BGer 6B_1393/2020 | |||
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BGer 6B_1393/2020 vom 11.02.2021 |
6B_1393/2020 |
Urteil vom 11. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. September 2020 (SB200186-O/U/cs).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2019 vorgeworfen, am 14. April 2018 dem Kunden B.________, der einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole Beretta vorwies, nebst dieser auch eine Maschinenpistole Skorpion verkauft zu haben. Am 15. September 2018 habe A.________ B.________, der einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole Beretta und einen Halbautomaten vorwies, zusätzlich auch noch eine Pistole SIG Sauer übergeben. Am 1. April 2019 schliesslich habe A.________ der Kundin C.________, die über einen Waffenerwerbsschein verfügte, der zum Bezug einer einzigen Feuerwaffe berechtigte, deren zwei übergeben.
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Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 14. Januar 2020 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Vom Widerruf einer vom Obergericht Zürich am 27. Januar 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sah es ab und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr.
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B. A.________ erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Das Obergericht Zürich bestätigte mit Urteil vom 22. September 2020 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 350.--. Auf den Widerruf der vom Obergericht Zürich am 27. Januar 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit dem 1. September 2020 werde der Waffenerwerbsschein jeweils automatisch für drei Waffen ausgestellt. Dazu sei kein spezieller Antrag erforderlich. Wolle die ausstellende Behörde den Waffenerwerbsschein auf weniger Waffen begrenzen, müsse sie den Bewilligungstext anpassen und auf der zweiten Seite die Waffen 2 und 3 durchstreichen. Dieser Umstand müsse bei der Beurteilung seines Falles berücksichtigt werden.
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1.2. Bezüglich der behaupteten behördlichen Praxisänderung unterlässt es der Beschwerdeführer, darzulegen, weshalb er seinen Einwand nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Dies wäre grundsätzlich erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer ausführt, die Praxisänderung sei bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erfolgt. Der Beschwerdeführer reicht zusammen mit der Beschwerde in Strafsachen einen Waffenerwerbsschein einer nicht in das vorliegende Verfahren involvierten Person ein, der vom 28. Mai 2018 datiert. Inwiefern dieser für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Darauf kann nicht eingegangen werden. Weiter reicht der Beschwerdeführer Waffenerwerbsscheine von zwei weiteren Personen ein, die am 8. Oktober 2020 respektive am 3. November 2020 ausgestellt wurden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stellen echte Noven dar, welche vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit separater Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe und weitere Unterlagen ein. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) war zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits abgelaufen, weshalb die Eingabe vom 12. Januar 2021 verspätet ist und damit ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann.
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1.3. Die vom Beschwerdeführer behauptete Praxisänderung stellt damit eine unsubstanziierte Behauptung dar. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen sollte, ist aber ohnehin nicht ersichtlich. Wie bereits die erste Instanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus Art. 9b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), dass ein Waffenerwerbsschein nur zum Erwerb einer einzigen Waffe berechtigt. Ausnahmsweise kann ein Waffenerwerbsschein für den Erwerb von bis zu drei Waffen ausgestellt werden (Art. 9b Abs. 2 WG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]). Die Rechtslage wurde auf den vorliegend interessierenden Waffenerwerbsscheinen unmissverständlich erläutert. Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um den Inhaber eines Waffengeschäfts handelt, hat sich über die Rechtslage ohnehin zu informieren. Die Vorinstanz befasst sich sodann mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden und erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe den äusseren Ablauf der Geschehnisse mehrfach bestätigt. Gestützt auf seine Aussagen und die vorhandenen Beweismittel sei der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands sei der Beschwerdeführer geständig. So habe er zugegeben, im Wissen darum, dass keine zusätzlichen Waffen übertragen werden durften, gehandelt und den Kunden willentlich eine zusätzliche Waffe weitergegeben zu haben. In der Detailbefragung habe er zugegeben, dass ihm die Waffenerwerbsscheine jeweils vorgelegt worden seien und er gewusst habe, dass er eigentlich nur so viele Waffen habe abgeben dürfen, wie auf dem Waffenerwerbsschein vermerkt gewesen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine angeblich bestehende Usanz im Waffenhandel, von der tatsächlichen Gesetzeslage abzuweichen bzw. auf eine angeblich bestehende gesetzeswidrige Praxis in der öffentlich-rechtlichen Waffengesetzgebung berief und eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangte, erachtete die Vorinstanz seine Argumentation als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keinerlei Einwände vor. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 BGG).
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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