BGer 1B_233/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 05.03.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_233/2020 vom 15.02.2021 |
1B_233/2020 |
Urteil vom 15. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichter Haag, Merz,
| |
Gerichtsschreiber Forster.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
| |
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren; Entsiegelung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid
| |
des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen,
| |
Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 9. April 2020
| |
(ZK.2020.13-TO1ZRK-BRA ST.2019.9549).
|
Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Der Beschuldigten werden gewerbsmässiger Betrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgeworfen. Am 16. Januar 2020 liess die Staatsanwaltschaft in der Wohnung der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vollziehen, bei der diverse Geräte und Gegenstände sichergestellt und auf Verlangen der Beschuldigten versiegelt wurden, darunter fünf Smartphones, fünf Notebooks, ein iPad und zwei externe Festplatten.
| 1 |
B. Am 22. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsbegehren. Mit Entscheid vom 9. April 2020 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter (ZMG), die Entsiegelung.
| 2 |
C. Gegen den Entscheid des ZMG gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. Mai 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches; eventualiter sei das Gesuch betreffend einen Teil der Asservate abzuweisen.
| 3 |
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde, während das ZMG gleichentags auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtete. Die Beschwerdeführerin replizierte am 10. Juni 2020.
| 4 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen Partei wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.). Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
| 5 |
1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es um die Erhebung von Beweismitteln im Untersuchungsverfahren (Entsiegelung und Durchsuchung von Geräten und Unterlagen). Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zur Frage eines hier drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
| 6 |
Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin auch weder im Untersuchungsverfahren, noch im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren jemals konkrete eigene und gesetzlich geschützte Geheimnisinteressen angerufen:
| 7 |
Anlässlich der Hausdurchsuchung und Sicherstellung am 16. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin (mit Hilfe eines Dolmetschers) ausdrücklich darüber informiert, dass ein "schützenswertes Recht auf Siegelung" bestehe, sofern die Sicherstellung "Unterlagen aus dem Verkehr mit dem Verteidiger", "höchstpersönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen (wie z.B. Tagebücher, persönlicher Briefverkehr etc.) ", nicht untersuchungsrelevante Unterlagen und Aufzeichnungen, "Korrespondenz mit Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen", oder "schützenswerte Unternehmens-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse" betreffen würde. Die Beschwerdeführerin erklärte im betreffenden Formular unterschriftlich, dass sie die Siegelung aller sichergestellten Geräte und Gegenstände verlange; zur Frage des "Inhalts" der betroffenen Aufzeichnungen und Unterlagen bzw. zu allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen machte sie in der betreffenden Rubrik keine Angaben. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2020 hielt sie an der Siegelung fest, machte aber auch hier keine Angaben zu etwaigen geschützten Geheimnisinteressen. Auf Ergänzungsfrage des anwesenden (amtlichen) Pikett-Verteidigers, wofür die sichergestellten Geräte gebraucht würden, gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihre "Kinder" benötigten die Geräte "für die Aufgaben der Schule".
| 8 |
Seit dem 23. Januar 2020 lässt sich die Beschwerdeführerin durch einen amtlichen Verteidiger ihrer Wahl vertreten. Weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2020 zum Entsiegelungsgesuch noch in ihrer Duplik vom 27. Februar 2020 äusserte sie sich nachvollziehbar zu konkreten eigenen, gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen. Noch viel weniger legte sie vorinstanzlich oder legt sie in der Beschwerdeschrift dar, in welchen der zahlreichen elektronischen Geräte und in welchen Speicherorten bzw. Applikationen sich allfällige geheimnisgeschützte Dateien befinden könnten.
| 9 |
1.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; je mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
| 10 |
1.4. Sichergestellt und auf Antrag der Beschuldigten versiegelt wurden im vorliegenden Fall unter anderem fünf Smartphones, fünf Notebooks, ein iPad und zwei externe Festplatten, je mit sehr umfangreichen Datenmengen. Es ist weder die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, noch diejenige des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren, grosse Datenmengen von Amtes wegen danach zu durchforschen, ob sich darunter irgendwelche - von der Beschuldigten als Entsiegelungs-Gesuchsgegnerin nicht näher bezeichnete - allenfalls geheimnisgeschützte Aufzeichnungen befinden könnten. Ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil wird in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend substanziiert (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rechte von "betroffenen Drittpersonen" seien tangiert, ist sie zur Interessenwahrung von Dritten (im eigenen Namen) nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
| 11 |
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
| 12 |
Das Kosten- und Entschädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen (und im kantonalen Strafverfahren amtlich verteidigten) Beschwerdeführerin kann sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege interpretiert werden. Da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erweist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (Art. 64 BGG). Angesichts der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich jedoch im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
| 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 15. Februar 2021
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Chaix
| |
Der Gerichtsschreiber: Forster
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |