BGer 1C_24/2021 | |||
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BGer 1C_24/2021 vom 15.02.2021 |
1C_24/2021 |
Urteil vom 15. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
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Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
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Stadt Solothurn,
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Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn,
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vertreten durch den Rechtsdienst der Stadt Solothurn,
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Stadtpräsidium, Baselstrasse 7,
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Postfach 460, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Baubewilligung / Lärmschutzwand,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2020
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VWBES.2020.468).
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Erwägungen: | |
1. Am 28. April 2020 hat die Baukommission von Solothurn das Baugesuch der Stadt Solothurn für eine Lärmschutzwand südlich entlang der SBB-Strecke zum Schutz der Überbauung Weitblick gutgeheissen; auf die Einsprache von A.________ ist sie mangels Legitimation nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde am 16. Dezember 2020 vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn als letzter kantonaler Instanz geschützt.
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Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragt sinngemäss, es aufzuheben und die Stadt Solothurn zum Rückbau der bereits erstellten Lärmschutzwand zu verpflichten.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (zutreffend) erwogen, das Beschwerderecht eines Nachbarn werde in der Regel anerkannt, wenn sein Grundstück unmittelbar an die Bauparzelle grenze, von dieser nur durch einen Verkehrsträger getrennt oder sich im Umkreis von 100 m befinde. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege in einer Distanz von rund 500 Metern zum Bauvorhaben und damit weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters; es seien weder Gründe dargetan noch ersichtlich, die den Beschwerdeführer trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen würden.
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander und legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollten. Er bringt dazu bloss vor, Nachbarn im Umkreis von 600 m seien stets einspracheberechtigt, was ihm das Bau- und Justizdepartement bestätigt habe. Diese Auffassung trifft offenkundig nicht zu, und dass sie vom zuständigen Departement geteilt wird, kann schon deswegen nicht stimmen, weil dieses am 17. November 2020 als Vorinstanz des Verwaltungsgerichts entschied, die Baukommission habe dem Beschwerdeführer die Einsprachebefugnis zu Recht aberkannt.
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Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Stadt Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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