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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1472/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1472/2020 vom 15.02.2021
 
 
6B_1472/2020
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Parteientschädigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 30. Juli 2020 (SA 20 2).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess mit Urteil vom 30. Juli 2020 eine Berufung gut und sprach die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung frei. Die Gerichtskosten des Berufunsverfahrens, die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nahm es auf die Staatskasse. Es sprach der Berufungsklägerin für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'100.-- zu.
 
Der Rechtsanwalt, der die Berufungsklägerin im kantonalen Verfahren vertreten hat, wendet sich in eigenem Namen mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die im obenerwähnten Urteil zugesprochene Parteientschädigung sei auf mindestens Fr. 15'000.-- plus Auslagen zu erhöhen.
 
2. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 380 E. 1; 144 V 97 E. 1).
 
3. Im kantonalen Gerichtsverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 lit. a StPO) besteht im Umfang des Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei dieser Anspruch der Partei selber und nicht dem Rechtsvertreter oder der Rechtsvertreterin zusteht, weshalb nicht die Rechtsvertretung, sondern nur die Partei selber legitimiert ist, eine (behaupteterweise) zu tiefe Parteientschädigung anzufechten (vgl. dazu z.B. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3; 9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3.1; 8C_94/2017 vom 3. März 2017).
 
Das Obergericht hat die Berufungsklägerin in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen. Die vom Beschwerdeführer in eigenem Namen beanstandete Parteientschädigung sprach es zu Recht der von ihm im kantonalen Verfahren vertretenen Berufungsklägerin und nicht ihm zu. Dem Beschwerdeführer steht folglich kein eigenes Beschwerderecht nach Art. 81 BGG zu. Sein Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 50/01 vom 26. Oktober 2001 bezieht sich auf eine Parteientschädigung unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung und ist damit nicht einschlägig. Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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