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Informationen zum Dokument  BGer 8C_269/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_269/2020 vom 15.02.2021
 
 
8C_269/2020
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. Februar 2020 (IV.2018.00866).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1970, musste sich während ihrer Lehre zur Kleinkinderzieherin einer Cavernomentfernung unterziehen und erkrankte im Jahr 2000 zufolge eines Lynch-Syndroms an Ovarkarzinomen mit Rezidiven (2001 und 2003) und Lebermetastasen. Im Juni 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Januar 2002 eine ganze und ab 1. Februar 2002 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 40 %; Verfügung vom 27. Juni 2003). Am 7. Mai 2004, 12. Juli 2006 und 20. September 2012 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.
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A.b. Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein Gutachten der Medexperts AG, St. Gallen, vom 20. Dezember 2017 ein. Danach war nach dem Abschluss der dritten Chemotherapie im Januar 2004 eine tumorassoziierte Fatigue verblieben. In einer adaptierten Tätigkeit, das heisst mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen und der Regeneration nach längeren Arbeitseinsätzen sowie an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Multitasking (wegen eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit), sei A.________ zu 60 % arbeitsfähig. Mit den aktuellen Arbeitsstellen im 40 %-Pensum in einem Heim für behinderte Kinder und Jugendliche sowie im 20 %-Pensum als Nanny sei sie beruflich optimal eingegliedert, die Suche nach einer anderen adaptierten Tätigkeit wäre nicht sinnvoll. Als Kleinkinderzieherin wäre sie angesichts des in diesem Beruf geforderten Leistungsprofils zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle verfügte indessen am 13. September 2018 nach entsprechendem Vorbescheid vom 2. Juli 2018 die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2013. Zur Begründung wurde angeführt, dass A.________ ab diesem Zeitpunkt jeweils ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Zudem forderte die IV-Stelle die seither ausbezahlten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 32'715.- zurück wegen Verletzung der Meldepflicht (Verfügung vom 14. September 2018).
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B. Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides auf eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse zu verzichten und es sei ihr auch weiterhin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs und Rückforderung der ab 1. Januar 2013 ausgerichteten Rentenbetreffnisse vor Bundesrecht standhalten. Zur Frage steht dabei, ob - bei unbestrittenerweise gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine rentenerhebliche Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse eingetreten sei.
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, insbesondere auch bei erheblicher Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 105 V 29 E. 1b S. 30; EVGE 1968 S. 187 ff., S. 188 f.), zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass der Rentenanspruch bei gegebenem Revisionsgrund praxisgemäss für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108; 130 V 71).
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3.2. Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verdienen könnte (Valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Lohn, den sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Die Frage nach der im Einzelfall anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung ist eine Rechtsfrage und somit vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteile 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 5.2; I 726/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.2).
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Anzufügen ist insbesondere, dass bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1; Urteil 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel den Totalwert an (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c).
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3.3. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die Rente nach Art. 31 IVG insbesondere bei einer Einkommensverbesserung von mindestens Fr. 1500.- pro Jahr zu revidieren ist. Richtig wiedergegeben werden auch die Bestimmungen von Art. 77 IVV, wonach (unter anderem) die versicherte Person für den Leistungsanpruch wesentliche Änderungen zu melden hat, und dass bei schuldhafter, das heisst bereits bei leicht fahrlässiger, Verletzung dieser Meldepflicht eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs rückwirkend erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteil 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).
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4.
 
4.1. Die Vorinstanz schloss einen aktuellen Rentenanspruch aus. Hinsichtlich des Valideneinkommens erwog sie, dass bei Verwendung der LSE-Tabellenlöhne (Vorgehensweise der IV-Stelle) der massgebliche Verdienst für Kleinkinderzieherinnen mit Kompetenzniveau 2 heranzuziehen wäre (statt Kompetenzniveau 1). Dieser belaufe sich, basierend auf LSE 2012, angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung, für das Jahr 2013 auf Fr. 64'245.-. Das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug im Jahr 1998 (Fr. 57'563.-) hätte, angepasst an die seitherige Nominallohnentwicklung, im Jahr 2013, also nach der letzten Bestätigung eines unveränderten Rentenanspruchs, Fr. 71'161.- betragen. Ausgehend von diesem letzteren Wert hätte die Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen nicht mehr als Fr. 43'052.- verdienen dürfen, damit auch weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert hätte, beziehungsweise im Vergleich zum Lohn an der aktuell (seit 2016) ausgeübten 40 %-Stelle umgerechnet auf ein Vollzeitpensum, also Fr. 76'833.-, nicht mehr als Fr. 46'483.-. Gestützt auf den IK-Auszug seien ab 2013 jedoch durchwegs höhere Verdienste ausgewiesen, wobei der tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen anzurechnen sei. Das kantonale Gericht bestätigte daher die Rentenaufhebung durch die IV-Stelle. Zudem ging es von einer Meldepflichtverletzung hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse aus und erachtete deshalb eine diesbezügliche Rückwirkung und Rückforderung als zulässig.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt den vorinstanzlichen Einkommensvergleich. Es wird sinngemäss im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Invaliditätsgrad anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2003 anhand eines Prozentvergleichs ermittelt worden sei. Diese Invaliditätsbemessung sei gerechtfertigt gewesen, weil sie, die Beschwerdeführerin, seit Jahren und bereits vor der Rentenzusprechung jeweils bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen sei und dabei schwankende Einkommen erzielt habe. Insoweit habe sich denn auch bezüglich der erwerblichen Verhältnisse nichts geändert. Wenn jedoch mit der Vorinstanz nunmehr eine präzisere Ermittlung der Einkommen als möglich erachtet würde, sei beim Valideneinkommen nicht das statistische Durchschnittseinkommen der lohnmässig zusammengefassten Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88), sondern der Verdienst im Bereich Erziehung und Unterricht (Ziff. 85) heranzuziehen. Beim Invalideneinkommen könne mangels stabiler Verhältnisse nicht auf die tatsächlich erzielten Löhne abgestellt werden, sondern es sei ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn anzurechnen. Dabei sei angesichts der gutachtlichen Einschätzung einer diesbezüglichen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht das Durchschnittseinkommen einer Kleinkinderzieherin, sondern der Totalwert massgeblich. Gestützt auf den Vergleich der entsprechenden Einkommen sei ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente weiterhin ausgewiesen, allenfalls bestehe sogar Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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4.3. Unbestritten geblieben ist, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 auf der Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit basierte und dass der Gesundheitszustand (gemäss Medexperts-Gutachten) seit 2004 konstant blieb.
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5.
 
5.1. Gestützt auf die grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. E. 1) steht fest, dass sich das Einkommen der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenbestätigenden Verfügung vom 20. September 2012 bereits ab 2013, und zwar für längere Zeit, um mehr als Fr. 1500.- erhöhte (vgl. im Einzelnen E. 6.1 hernach). Damit liegt eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts  in erwerblicher Hinsicht vor, sodass der Rentenanspruch zunächst auf den Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung vom 13. September 2018 hin für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) neu und umfassend zu prüfen ist (oben E. 3.1).
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5.2. Diese gerichtliche Prüfung beschlägt insbesondere auch die Frage der anzuwendenden Invaliditätsbemessungsmethode. Inwieweit hier die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich gegeben wären, der als Untervariante der Einkommensvergleichsmethode nur ausnahmsweise Platz greift, wird beschwerdeweise nicht dargetan (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin dürfte auch nach dieser Methode ohnehin nicht von der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt hat, ist nicht zu beanstanden.
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5.3. Die Vorinstanz bemass das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne. Sie zog dabei den statistischen Verdienst im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88), Kompetenzniveau 2, heran. Der entsprechende Wert betrug zum massgeblichen Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung im Jahr 2018 (oben E. 5.1) gemäss Tabelle TA 1 Fr. 5170.-. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Bereich von 41,6 Stunden ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 64'521.-.
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Die Beschwerdeführerin macht einen Verdienst von Fr. 70'654.-geltend. Es sei nicht auf den Lohn im Gesundheits- und Sozialwesen, sondern auf den etwas höheren im Bereich Erziehung und Unterricht (Ziffer 85) abzustellen und dabei ebenfalls Kompetenzniveau 2 heranzuziehen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Sofern der Beruf der Kleinkinderzieherin bei der letztgenannten Branche anzusiedeln wäre, müsste hier angesichts der breiten, entsprechend unterschiedlich bezahlten Fächerung an denkbaren Lehrtätigkeiten entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin eine Zuordung zu Kompetenzniveau 1 erfolgen. Der entsprechende Lohn liegt bei lediglich Fr. 4630.-, also deutlich unter dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten statistischen Einkommen. Eine diesbezügliche abschliessende Beurteilung erübrigt sich daher.
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5.4.
 
5.4.1. Beim Invalideneinkommen war gemäss Vorinstanz der tatsächlich erzielte Verdienst heranzuziehen. Sie stellte dazu fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf die gutachtlichen Einschätzungen in zumutbarer Weise ausschöpfe. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen einen Soziallohnanteil beinhalteten.
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5.4.2. Auf den tatsächlichen Lohn kann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss - nebst den von der Vorinstanz erwogenen Voraussetzungen - nur bei besonders stabilen Arbeitsverhältnissen abgestellt werden (oben E. 3.2). Auch dieses Erfordernis kann hier hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 13. September 2018 als erfüllt gelten. Die Beschwerdeführerin trat gemäss Vorinstanz am 1. Januar 2016 bei der Stiftung B.________, einem Wohnheim für Menschen mit Autismus, wo sie bereits seit 1999 angestellt war, ab Dezember 2000 jedoch nur noch in einem kleinen Pensum mit Entlöhnung auf Stundenbasis, ein fixes 40 %-Pensum an. Ob es der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht auch zuzumuten wäre, dieses 40 %- auf ein 60 %-Pensum aufzustocken, kann offen bleiben. Nach der Rechtsprechung fällt es grundsätzlich ausser Betracht, das tatsächlich erzielte Einkommen aus dem 40 %-Pensum entsprechend hochzurechnen, zumal nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass ein entsprechendes Stellenangebot mit 60 %-Pensum bei der Stiftung B.________ zur Verfügung stünde. Wie vom Bundesgericht auch schon erkannt, ist der Lohn bei der Stiftung B.________ indessen als Teil des Invalideneinkommens anzurechnen. Für das verbleibende zumutbare 20%ige Arbeitspensum ist auf den LSE-Tabellenlohn abzustellen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.2 und 8.1), zumal sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen lässt, dass mit zusätzlichen Einkommen an anderen Stellen die verlangte Stabilität gegeben wäre.
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5.4.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen beliefe sich das Jahresgehalt 2018 bei der Stiftung B.________ für ein 100 %-Pensum auf Fr. 67'823.- plus Zulagen von Fr. 9000.-, insgesamt also Fr. 76'823.-. Umgerechnet auf das vertragliche 40 %-Pensum ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'729.-.
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5.4.4. Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung ihres erlernten Berufes als Kleinkinderzieherin gemäss kantonalem Gericht nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich des über das 40 %-Pensum bei der Stiftung B.________ hinaus noch zumutbaren 20 %-Pensums ist daher nicht der statistische Lohn für diese Branche anzuwenden, sondern es ist auf den Totalwert abzustellen. Das entsprechende Einkommen (Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1) belief sich im Jahr 2018 auf Fr. 4371.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 h) ergibt sich ein Jahresverdienst von Fr. 54'681.- für ein 100 %- beziehungsweise Fr. 10'936.- für ein 20 %-Pensum.
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5.4.5. Das anzurechnende Invalideneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 41'665.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'521.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 35 %. Die vorinstanzliche Bestätigung der Revisionsverfügung vom 13. September 2018 ist somit insoweit nicht zu beanstanden, als damit die Rentenleistungen für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) eingestellt wurden.
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6. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht mit der Bestätigung der rückwirkenden Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2013 zufolge Meldepflichtverletzung und Rückforderung der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse Bundesrecht verletzt hat.
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6.1. Wie schon vermerkt (E. 5.1), stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass gestützt auf die Einträge im Individuellen Konto nach der letzten Rentenbestätigung vom 20. September 2012, das heisst im Jahr 2013 ebenso wie auch in den darauffolgenden Jahren, jeweils ein Einkommenszuwachs von mehr als Fr. 1500.- ausgewiesen sei. Im Einzelnen führte sie dazu aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem 1992 erworbenen Diplom zur Kindererzieherin zunächst bis August 1997 an der Maternité C.________ und dann bis Februar 1999 beim Verein D.________ gearbeitet habe. Danach sei sie jedoch stets für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig, zum Teil im Stundenlohn, beschäftigt gewesen, als Betreuerin bei der Stiftung B.________ (dort erst zuletzt seit Januar 2016 mit einem fixen Pensum von 40 %) sowie in Kinderkrippen von verschiedenen Theatern beziehungsweise als Nanny in Privathaushalten. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts gestützt auf die Einträge im IK-Auszug für die Jahre 2004 (nach der ersten Rentenverfügung) bis 2017 schwankten die damit erzielten Einkommen erheblich, und zwar zwischen Fr. 23'393.- im Jahr 2010 und Fr. 50'717.- im Jahr 2014 (im Einzelnen: 2004 Fr. 33'520.-; 2005 Fr. 45'400.-; 2006 Fr. 34'950.-; 2007 Fr. 47'241.-; 2008 Fr. 44'677.-; 2009 Fr. 45'416.-; 2010 Fr. 23'393.-; 2011 Fr. 25'314.-; 2012 Fr. 32'705.-; 2013 Fr. 45'942.-; 2014 Fr. 50'717.-; 2015 Fr. 50'165.-; 2016 Fr. 46'569.-; 2017 Fr. 33'937.-). Für das kantonale Gericht stand damit fest, dass es insbesondere ab dem Jahr 2013, nach der letzten rentenbestätigenden Verfügung vom 20. September 2012, zu einem im Sinne von Art. 31 IVG relevanten Mehrverdienst gekommen sei (vgl. oben E. 3.3).
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Diese Verbesserung in den erwerblichen Verhältnissen hätte die Beschwerdeführerin, so das kantonale Gericht weiter, der IV-Stelle nicht erst auf Nachfrage hin zur Kenntnis bringen dürfen. Sie sei in den jeweiligen Rentenverfügungen und insbesondere auch in der erwähnten letzten Verfügung vom 20. September 2012 auf ihre diesbezügliche Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Es sei ihr damit zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das kantonale Gericht erachtete daher die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs als erfüllt.
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6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, dass für ihren Rentenanspruch unbesehen von den Einkommensverhältnissen die unverändert andauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend sei. Die IV-Stelle habe ihre Berechtigung auf eine Viertelsrente zuvor selbst unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 39 %, aber auch bei einem solchen von 51 % bestätigt. Bereits bei der zweiten und dritten Revision habe sie Jahreseinkommen von über Fr. 45'000.- erzielt. Des Weiteren habe sie auch darauf vertrauen dürfen, dass die IV-Stelle, wie sie es stets auch in der Vergangenheit praktiziert habe, jeweils nach einigen Jahren zunächst wieder ihre finanziellen Unterlagen einfordere und dann erst nach deren Prüfung über ihren Rentenanspruch neu entscheide. Den entsprechenden Einladungen zur Einreichung dieser Einkommensbescheinigungen und Steuererklärungen sei sie immer nachgekommen und habe über ihre finanziellen Verhältnisse vollumfänglich und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Letzteres gelte insbesondere auch für die im November 2016 eingeleitete Revision und den von der Vorinstanz ins Feld geführten Fragebogen mit Angaben vom 27. Dezember 2016. Sie habe damals nach der Kündigung ihrer letzten Anstellungen in Privathaushalten effektiv nur noch Fr. 2000.- pro Monat verdient.
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6.3.
 
6.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich vorbringt, dass die IV-Stelle in ihrem Fall im Rahmen früherer Revisionsverfahren für 2003 und 2012 Invaliditätsgrade von 39 % beziehungsweise 51 % ermittelt habe, ohne dass sich dies auf ihren Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewirkt hätte, trifft das zu. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und damit bundesrechtswidrig erhoben, weshalb das Bundesgericht gestützt auf die vorhandene Aktenlage ergänzende Feststellungen treffen kann (vgl. BGE 143 V 19 E. 6.1.3 a.E. S. 32; 136 V 362 E. 4.1 S. 366). Dabei zeigt sich im Einzelnen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer erstmaligen Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 ausdrücklich festhielt, das zumutbare jährliche Erwerbseinkommen belaufe sich auf Fr. 33'540.-. Dies entsprach genau 60 % des damaligen tatsächlichen, auf ein 100 %-Pensum umgerechneten Lohns gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Kinderkrippe E.________; Fr. 55'900.-). Im ersten Revisionsverfahren stützte sich die IV-Stelle erneut auf den effektiv erzielten Lohn gemäss den Angaben des immer noch gleichen Arbeitgebers. Danach hatten sich die Einkommensverhältnisse verbessert, indem die Beschwerdeführerin nunmehr Fr. 34'470.- verdiente. Die IV-Stelle ermittelte, im Vergleich mit dem ursprünglich angenommenen (Fr. 55'900.-), auf das Jahr 2003 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 56'627.-, einen Invaliditätsgrad von 39,13 %. Trotzdem bestätigte sie am 7. Mai 2004 einen unveränderten Rentenanspruch. Am 12. Juli 2006 verfügte sie erneut im gleichen Sinne. Dieses Mal hatte sie in erwerblicher Hinsicht lediglich einen IK-Auszug eingeholt. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wiederum mehr verdient hatte, nämlich Fr. 45'400.-. Anlässlich ihrer Revision im Jahr 2012 ging die IV-Stelle von einem (vom gleichen Ausgangswert aufgerechneten) Valideneinkommen von Fr. 64'494.- aus. Beim Invalideneinkommen stützte sie sich auf die aktuellen Arbeitgeberangaben der Stiftung B.________ (Fr. 12'000.-) sowie eines privaten Haushalts (Fr. 19'440.-), zusammen also Fr. 33'094.-. Aus dem Vergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 51 %. Dennoch bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2012 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.
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Die behandelnden Ärzte bescheinigten ihrerseits stets einen stationären Gesundheitszustand mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %.
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6.3.2. Mit den dergestalt ergänzten Feststellungen zum Sachverhalt zeigt sich, dass bei ärztlicherseits stets gleichbleibend attestierter Arbeitsunfähigkeit von 40 % die Einkommen bedeutsam schwankten, teilweise insbesondere höher ausfielen als der von der IV-Stelle in der ersten Rentenverfügung angenommene zumutbarerweise erzielbare Verdienst. Ungeachtet dessen bestätigte die IV-Stelle mehrmals einen unveränderten Rentenanspruch, dies jeweils nach dem dargestellten Prozedere. Dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser sich im Rahmen gleich mehrerer Revisionsverfahren offenbarenden Sachlage davon ausging, der effektive Lohn sei für die Beurteilung ihres Rentenanspruchs nur von untergeordneter Bedeutung und müsse daher auch nicht ausserhalb der von der IV-Stelle jeweils in Abständen von wenigen Jahren in die Wege geleiteten Revisionsverfahren mitgeteilt werden, kann ihr unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zum Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Meldepflicht gereichen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenaufhebung und Rückforderung waren somit nicht gegeben.
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6.3.3. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich ausnahmsweise weitere Ausführungen zum Rentenanspruch während der Zeit ab Januar 2013, zumal die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Anträge nicht nachdrücklich auf dessen Erhöhung abzielt.
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7. Zusammengefasst verletzte das kantonale Gericht mit der Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung sowie der Rückforderung der ab 1. Januar 2013 ausgerichteten Rentenbetreffnisse Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben.
33
Soweit die Vorinstanz die Aufhebung des Rentenanspruchs bestätigte, hat diese unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. November 2018 zu erfolgen.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Entsprechend seinem Ausgang werden beiden Parteien Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
35
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. September 2018 wird aufgehoben. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2020 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2018 werden insoweit abgeändert, als der Anspruch auf eine Viertelsrente per 1. November 2018 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Februar 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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