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Informationen zum Dokument  BGer 8C_687/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_687/2020 vom 15.02.2021
 
 
8C_687/2020
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente;
 
berufliche Massnahmen; Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. August 2020 (IV.2019.00189).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1972 geborene A.________ meldete sich im Mai 2004 unter Hinweis auf die Folgen eines am 19. März 2003 erlittenen Autounfalls (multiple Schmerzen und körperliche Einschränkungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Mai 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom   10./17. März 2006 sprach sie A.________ sodann ab Oktober 2004 bis März 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 8. Oktober 2008 ab.
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A.b. Am 24. April 2018 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter anderem wegen der Folgen eines im Februar 2008 erlittenen Arbeitsunfalls mit Kettensägeverletzungen an beiden Unterschenkeln. Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Mutuel Versicherungen AG sowie der Suva bei und holte einen Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 17. Juli 2018 ein. Namentlich gestützt auf das durch den Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chirurgie, SMAB AG St. Gallen, vom 20. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2019 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Januar 2019 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, welcher der Schlussbericht zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende vom 8. März 2019 beigelegt worden war, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. August 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, subeventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel   (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von  Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105  Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle verfügte Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf Umschulungsmassnahmen bestätigte.
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2.2. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
10
 
3.
 
3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines für eine Rentenzusprache bei Neuanmeldung erforderlichen Revisionsgrundes, da sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2008 nicht verändert habe. Nach wie vor seien ihm körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar, wohingegen er in der seit 1991 ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei. Bei seinem Entscheid stützte sich das kantonale Gericht im Wesentlichen auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten des Dr. med. C.________ vom 20. Juli 2018 sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2019, denen es vollen Beweiswert zumass. Offen bleiben kann, ob es dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten zu Recht lediglich den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zumass, was nicht gerügt wird. Die Vorinstanz zeigte auf, dass weder die Vorbringen des behandelnden Facharztes Dr. med. B.________ noch die Ausführungen im von der Arbeitslosenversicherung eingeholten Schlussbericht zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende vom 8. März 2019 zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung zu erwecken vermögen.
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3.2. Die vorinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle  (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids auf, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen beschränken.
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3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich Arbeitsfähigkeit auf seine Vorbringen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen, da ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften den Anforderungen an die Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (BGE 145 V 141 E. 5.1 S. 144 mit Hinweis).
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3.3.2. Mit der allgemein gehaltenen Rüge, die Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten zumindest erhebliche Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen aufkommen lassen, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, welcher Arzt und inwiefern ein Arzt ihnen widersprechen würde. Namentlich setzt er sich in keiner Weise mit den einlässlichen und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu den Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B.________ auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich wieder auf den von der Arbeitslosenversicherung eingeholten Bericht zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende vom 8. März 2019. Diesbezüglich legte das kantonale Gericht dar, dass er auf falschen Grundlagen zur bisherigen Arbeitsfähigkeit basiert, was nicht bestritten wird, und bereits daher keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu begründen vermag. Indem der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Beweiswürdigung wiederholt, vermag er auch in diesem Punkt keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen.
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3.4. Zusammenfassend beruhen die vorinstanzlichen Annahmen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).
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4. Das kantonale Gericht bestätigte im Weiteren den durch die IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 16 %. Diesem lag der Vergleich zwischen dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 79'795.- und dem anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 67'338.90 zu Grunde. Die Vorinstanz zeigte auf, dass beim Invalideneinkommen kein Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bestehe, da der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Zudem legte sie dar, dass bei dieser Ausgangslage auch ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu Recht verneint worden sei.
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Der Beschwerdeführer macht erneut einen Invaliditätsgrad von 62 % geltend. Er wiederholt jedoch lediglich den bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Einkommensvergleich, dem er fälschlicherweise ein Invalideneinkommen entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 % zu Grunde gelegt und dieses noch um einen leidensbedingten Abzug von 10 % reduziert hatte. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, welcher das Bundesgericht nichts beizufügen hat.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Februar 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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