VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_74/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 05.03.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_74/2021 vom 16.02.2021
 
 
1B_74/2021
 
 
Urteil vom 16. Februar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
 
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren;
 
Auftrag zur psychiatrischen Ergänzungsbegutachtung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 16. Dezember 2020 (SBK.2020.264 / pg).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafbefehl vom 2. März 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A.________ wegen versuchter und vollendeter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 2'600.-. Dieser erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
1
Am 3. Juni 2020 gab die Staatsanwaltschaft bei Dr. B.________ ein Gutachten in Auftrag zur Frage, ob A.________ zur Tatzeit an psychischen Störungen gelitten habe und ob er schuldfähig gewesen sei. Gleichentags eröffnete sie diesem die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen oder Einwände gegen die Person des Gutachters zu erheben. A.________ reichte daraufhin eine Ergänzungsfrage ein.
2
Am 31. Juli 2020 erstattete Dr. B.________ sein Gutachten.
3
Am 28. August 2020 gab die Staatsanwaltschaft bei Dr. B.________ ein Ergänzungsgutachten mit Fragen zur Rückfallgefahr und Massnahmen nach Art. 59 bis 61 und 63 StGB in Auftrag. Sie gab A.________ gleichentags Gelegenheit, ebenfalls Ergänzungsfragen zu stellen und sich zum Gutachten vom 31. Juli 2020 vernehmen zu lassen.
4
A.________ erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Anordnung zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. B.________ sei zu annullieren.
5
Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Beschwerde am 16. Dezember 2020 abgewiesen.
6
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2020 aufzuheben.
7
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
9
 
2.
 
2.1. Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid zwar zum Schluss gekommen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Ernennung und Beauftragung des Gutachters die dem Beschwerdeführer nach Art. 184 Abs. 3 StPO zustehenden Verfahrensrechte "offenbar systematisch" verletzte. Es hat indessen "aus prozessökonomischen Gründen sowie aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages... ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft" verzichtet (E. 2.2 S. 6) und die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, es seien sämtliche Voraussetzungen für den von der Staatsanwaltschaft erteilten Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens erfüllt (E. 3.5 S. 9).
10
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verfahrensrechte seien bei der Einholung sowohl des Gutachtens wie auch des Ergänzungsgutachtens grob verletzt worden. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen durchgeführt habe, als er nicht verteidigt gewesen sei, obwohl er notwendig hätte verteidigt werden müssen. Die Häufung dieser Verfahrensverletzungen könne einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken.
11
2.3. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die umstrittene Anordnung des Ergänzungsgutachtens, dementsprechend kann auch vor Bundesgericht nur diese Frage aufgeworfen werden. Nach dem angefochtenen Entscheid kann das Ergänzungsgutachten gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2020 erstellt werden. Ob es als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden kann oder wegen Verfahrensfehlern nicht verwertet werden darf, wird das Sachgericht zu entscheiden haben; der Beschwerdeführer kann noch an der Hauptverhandlung Einwände gegen die erhobenen Beweise vorbringen (Art. 329 Abs. 2 lit. d StPO). Insofern droht ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn die Staatsanwaltschaft ein möglicherweise nicht verwertbares Beweismittel erhebt, selbst wenn dadurch das Verfahren verlängert werden sollte (BGE 133 IV 139 E. 4 mit Hinweisen; 137 IV 237 E. 1.1)
12
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
15
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 16. Februar 2021
17
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Das präsidierende Mitglied: Chaix
20
Der Gerichtsschreiber: Störi
21
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).