BGer 2C_160/2021 | |||
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BGer 2C_160/2021 vom 16.02.2021 |
2C_160/2021 |
Urteil vom 16. Februar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
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Bundeshaus, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Beschwerde/Klage betreffend Epidemiengesetz (EpG) und Corona-Massnahmen.
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (Eingang: 5. Februar 2021) ist A.________ mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, dafür zu sorgen, dass gegen die Mitglieder des Bundesrates und weitere Person im Zusammenhang mit den COVID-19-Massnahmen ein Strafverfahren eingeleitet wird.
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2. | |
2.1. Auf die Eingabe ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden. Das Gericht ist unzuständig, Rücktritts- und Strafanträge gegen den Bundesrat und weitere Behörden und Fachleute zu prüfen; es kann auch nicht die Immunität des Bundesrates aufheben (Urteil 2C_36/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2.1).
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2.2. Der Kläger/Beschwerdeführer macht geltend, verschiedene Personen hätten die Vorbereitung zu den "terroristischen Aktivitäten" darauf ausgelegt, "die Ordnung des Landes nachhaltig massiv vorsätzlich zu ändern und zu zerstören". Er drückt damit seinen Unmut über die verschiedenen coronabedingten Massnahmen des Bundesrates aus. Im Übrigen ist eine abstrakte Normenkontrolle auf Bundesebene, wie der Beschwerdeführer dies - neben dem Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens - im Resultat implizit wünscht, nicht vorgesehen (Urteil vom 14. Januar 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
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3. | |
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Kläger/Beschwerdeführer kostenpflichtig; es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Klage/Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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