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Informationen zum Dokument  BGer 5F_4/2021  Materielle Begründung
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BGer 5F_4/2021 vom 16.02.2021
 
 
5F_4/2021
 
 
Urteil vom 16. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Betreibungsamt U.________, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_275/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Januar 2021.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 27. September 2019 vollzog das Betreibungsamt U.________ bei A.________ eine Einkommenspfändung. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen das Kreisgericht Wil als untere und das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ab.
1
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_275/2020 vom 22. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegte es ausgangsgemäss A.________. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, weil sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hatte.
2
Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 verlangt A.________ die Revision dieses Urteils bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
3
 
Erwägungen:
 
1. Der Gesuchsteller beklagt sich, dass einige Sachverhalte falsch interpretiert worden seien und er stösst sich insbesondere daran, dass das Bundesgericht ihm die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt hat, obwohl doch das Betreibungsamt mit willkürlichen Handlungen das Verfahren verursacht habe.
4
2. Ein bundesgerichtliches Urteil erwächst mit seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und kann nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe aufgehoben werden. Es wird kein Revisionsgrund genannt und aus den Ausführungen im Revisionsgesuch ergibt sich auch nicht, welcher Revisionsgrund sinngemäss gegeben sein könnte. Auf das Revisionsgesuch ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
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3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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