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Informationen zum Dokument  BGer 1C_457/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_457/2020 vom 17.02.2021
 
 
1C_457/2020
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Anwalt Luc Jansen,
 
gegen
 
Stadtgemeinde Brig-Glis,
 
Alte Simplonstrasse 28, 3900 Brig,
 
Staatsrat des Kantons Wallis,
 
Regierungsgebäude, Place de la Planta 3,
 
Postfach 478, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Antrag auf Kostenaufteilung betreffend die
 
Sanierung des Altlastenstandortes Schriberareal,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2020
 
(A1 20 13).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Freihandkaufvertrag vom 6. März 1995 erwarben A.________ und B.________ aus einer Konkursmasse das Grundstück Nr. 119, Plan Nr. 26 (GBV Nr. 6517, Plan Nr. 65) in Brig-Glis zu je ˝ Miteigentum. Das Areal diente als Abfallumschlags- und Autoschrottplatz.
1
Im Frühjahr 1996 wurden auf dem Grundstück verschiedene Bodenproben entnommen. Das Ergebnis der Analysen wurde den Eigentümern am 17. Juli 1996 bekannt gegeben. Daraufhin erliess das Departement für Umwelt und Raumplanung des Kantons Wallis am 8. November 1996 einen Entscheid, mit dem es die Sanierung des Grundstücks (Dispositiv-Ziff. 1) sowie dessen Eintragung in das kantonale Altlastenkataster verfügte (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter traf das Departement in Dispositiv-Ziff. 3 des erwähnten Entscheids folgende Anordnung: "Der Besitzer der Parzelle bezahlt die Sanierungskosten." Gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 8. November 1996 waren "die Sanierungsarbeiten [...] so rasch wie möglich, jedoch vor Ende 1997, auszuführen." Der Entscheid vom 8. November 1996 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2
Am 11. Januar 2008 gelangten A.________ und B.________ an das Departement Verkehr, Bau und Umwelt (Departement VBU) des Kantons Wallis und beantragten, die Verfügung vom 8. November 1996 in Wiedererwägung zu ziehen. Bezüglich der Kostentragung sei festzustellen, dass die Sanierungskosten vom Verursacher zu tragen seien. Ausserdem sei eine Kostenaufteilung vorzunehmen. Der Schlussbericht über die Sanierungsarbeiten wurde am 10. Dezember 2008 erstellt und der Dienststelle für Umweltschutz des Kantons Wallis unterbreitet. Nachdem A.________ und B.________ ihr Wiedererwägungsgesuch am 19. Januar 2009 auf entsprechende Aufforderung der Dienststelle für Umweltschutz hin formell bekräftigten, teilte ihnen das Departement VBU am 4. April 2012 mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Ausserdem seien die Sanierungsarbeiten nicht nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
3
B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 gelangten A.________ und B.________ mit einem Antrag auf Kostenaufteilung erneut an das Departement VBU. Dabei verlangten sie, die Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 1'137'061.95 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Dezember 2008 aufzuteilen und einen Teil davon dem Gemeinwesen zu auferlegen.
4
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 trat das Departement VBU auf das Gesuch mangels gesetzlicher Grundlage nicht ein, zumal die Verfügung vom 8. November 1996 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bereits am 11. Januar 2008 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sei. Die innerkantonalen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid an den Staatsrat (Entscheid vom 27. November 2019) und das Kantonsgericht des Kantons Wallis (Urteil vom 29. Juni 2020) blieben erfolglos.
5
C. Mit Eingabe vom 1. September 2020 führen A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (Departement) zurückzuweisen.
6
Der Staatsrat und das Kantonsgericht des Kantons Wallis beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadtgemeinde Brig-Glis verweist auf die kantonalen Entscheide, ohne ausdrücklich eigene Anträge zu stellen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht die Auffassung, das angefochtene Urteil vom 29. Juni 2020 stehe im Einklang mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes.
7
Die Vernehmlassungsantworten wurden A.________ und B.________ mit Mitteilung vom 9. Dezember 2020 angezeigt.
8
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1 S. 279).
9
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich formgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Sie richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). In der Sache betrifft das angefochtene Urteil die Verteilung von Kosten für eine umweltrechtliche Altlastensanierung gemäss Art. 32c ff. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG; Urteil 1C_533/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1 [nicht publ. in: BGE 144 II 332]). Die Beschwerdeführer waren bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Parteien beteiligt und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ausserdem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
10
1.2. Das kantonale Departement VBU (heute: Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt [Departement]) erliess am 17. Dezember 2015 erstinstanzlich einen Nichteintretensentscheid. Die dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Entscheid des Staatsrats vom 27. November 2019; Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2020). Bei dieser Ausgangslage sind die Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung von Art. 107 Abs. 2 BGG nicht gehalten, einen reformatorischen Antrag zu stellen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.; Urteil 1C_786/ 2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.2 [nicht publ. in.: BGE 140 II 509]). Ihr Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an das kantonale Departement ist zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
11
 
2.
 
2.1. Soweit hier interessierend kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). In Bezug auf das übrige kantonale Recht kann unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen beanstandet werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das übergeordnete (Bundes-) Recht (vgl. BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteile 1C_429/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 187]; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 140 II 509]). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
12
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
13
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die kantonalen Behörden auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung im Sinne von Art. 32d USG zu Recht nicht eingetreten sind. Die genannte Bestimmung trat in einer früheren Fassung am 1. Juli 1997 in Kraft (AS 1997 1174 und sieht im Wesentlichen vor, dass der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt (Art. 32d Abs. 1 USG). Mehrere Verursacher tragen die Kosten dabei entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2 USG). Sofern ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahme selber durchführt, erlässt sie über die Kostenverteilung eine Verfügung (Art. 32d Abs. 4 USG).
14
3.1. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, das vorinstanzliche Urteil sei ungenügend begründet. Das Kantonsgericht habe nicht hinreichend dargelegt, warum auf eine Kostenverteilung verzichtet werde. Nach den Beschwerdeführern hätte sich das Kantonsgericht zwingend dazu äussern müssen, wieso nicht die Voreigentümer als Verhaltensstörer, sondern allein sie als Zustandsstörer für die Sanierungskosten aufkommen müssten. Indem das angefochtene Urteil diesbezüglich sachlich und rechtlich kaum begründet sei, habe das Kantonsgericht gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verstossen.
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3.1.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und von welchen rechtlichen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3). Die Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sollen den Adressaten eines Entscheids in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen und ihnen erlauben, den Entscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen sowie allenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. Urteil 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2). Einen Entscheid, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).
16
3.1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird das angefochtene Urteil den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG in allen Teilen gerecht. Das Kantonsgericht legt vorab den Sachverhalt und die Prozessgeschichte in sämtlichen Punkten dar, die sich aus rechtlicher Sicht als massgeblich erweisen (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt, lit. A-G). In E. 4.1 äussert sich die Vorinstanz alsdann zur Geltung von Rechtssätzen in zeitlicher Hinsicht und führt aus, dass umweltrechtliche Kostenersatzansprüche im Allgemeinen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zu beurteilen seien, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des entsprechenden Sachverhalts in Kraft waren. In Bezug auf den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Art. 32d USG legt die Vorinstanz weiter dar, dass der Anspruch auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung von der Rechtskraft der Sanierungsverfügung abhänge. Diese sei hier am 8. November 1996 ergangen, habe eine klare Kostenregelung enthalten und sei vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend gelange Art. 32d USG nicht zur Anwendung (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2-4.3). Alsdann prüft die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführer über einen gesetzlichen oder verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung des Entscheids vom 8. November 1996 verfügen. Sie verwirft diesen Standpunkt und führt aus, dass der gleichzeitige Erlass von Sanierungs- und Kostenverfügung am 8. November 1996 rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.4-4.5).
17
3.1.3. Die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur, die zur Abweisung der Beschwerde an die Vorinstanz führten, gehen aus dem angefochtenen Urteil demnach ohne Weiteres hervor. Da die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 32d USG bzw. den Anspruch auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung verneinte, musste sie sich entgegen den Beschwerdeführern auch nicht eingehend mit der Abgrenzung von Verhaltens- und Zustandsstörern auseinandersetzen. Bei dieser Ausgangslage sind die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Ob die formell genügende Begründung der Vorinstanz auch inhaltlich zutreffend ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. unten, E. 3.2).
18
3.1.4. Neben einer Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG machen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das angefochtene Urteil verstosse mangels der gesetzlich vorgesehenen Begründung gegen Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS 172.6) bzw. das Willkürverbot. Mit Bezug auf diese Rüge greifen die gesteigerten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. oben, E. 2.1). Diesen Vorgaben des bundesgerichtlichen Verfahrens genügen die oberflächlichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
19
3.2. In der Sache rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der umweltrechtlichen Grundsätze zur Kostenverteilung. Sie machen geltend, beim Entscheid vom 8. November 1996 habe es sich um eine blosse Sanierungsverfügung gehandelt. Die Kostenverteilung sei gar nicht Gegenstand des Entscheids gewesen; dafür wäre eine weitere Verfügung erforderlich gewesen. Gestützt auf Art. 32d USG hätten sie weiterhin Anspruch auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nach Massgabe des Verursacherprinzips.
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3.2.1. Beachtung verdient an dieser Stelle vorab die Tragweite des Entscheids vom 8. November 1996. Dieser erging unter anderem in Anwendung von Art. 3, Art. 6 und Art. 53 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sowie Art. 2 und Art. 30 ff. USG. Mit dem Entscheid wurden die Besitzer des Grundstücks Nr. 119, Plan Nr. 26 (GBV Nr. 6517, Plan Nr. 65) in Brig-Glis zu verschiedenen Sanierungsarbeiten verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde verfügt, dass die betroffene Parzelle im kantonalen Altlastenkataster eingetragen wird (Dispositiv-Ziff. 2). Sodann traf das kantonale Departement die Anordnung, dass der Besitzer der Parzelle die Sanierungskosten bezahlt (Dispositiv-Ziff. 3) und die Sanierungsarbeiten "so rasch wie möglich, jedoch vor Ende 1997, auszuführen [sind]" (Dispositiv-Ziff. 5).
21
3.2.2. Im Zeitpunkt des Entscheids vom 8. November 1996 war die Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155 ff. noch nicht in Kraft getreten. Deren Inkraftsetzung erfolgte erst auf den 1. Juli 1997 (AS 1997 1174). Unter dem Vorbehalt der antizipierten Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde sah das Umweltschutzgesetz in der am 8. November 1996 geltenden Fassung keine Möglichkeit vor, die Kosten für Altlastensanierungen unter den einzelnen Verursachern aufzuteilen (vgl. Urteil 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 E. 4d/bb; Pierre Tschannen/Martin Frick, Der Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL vom 11. September 2002, S. 4; Hans W. Stutz, Die Kostentragung der Sanierung - Art. 32d USG, URP 1997 S. 758 ff., S. 765 f.). Bis zum Inkrafttreten von Art. 32d USG am 1. Juli 1997 galt daher gestützt auf Art. 30 Abs. 1 USG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1129) der Grundsatz, dass der realleistungspflichtige Störer auch kostenpflichtig ist (vgl. Urteile 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 E. 4d/bb; 1A.158/1995 vom 9. Januar 1996 E. 3a; Hans W. Stutz/Barbara Wille, Neue Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?, URP 2011 S. 43 ff., S. 52).
22
3.2.3. Im Lichte dieser Rechtslage regelt der Entscheid vom 8. November 1996 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht bloss die erforderlichen Massnahmen zur Sanierung des Grundstücks Nr. 119 in Brig-Glis, sondern auch die entsprechende Kostenverteilung. Nach dem am 8. November 1996 geltenden Recht konnte der realleistungspflichtige Störer wie dargelegt zur Tragung der anfallenden Kosten verpflichtet werden. Dass mit dem Entscheid vom 8. November 1996 eine behördliche Ersatzvornahme angeordnet wurde, die gegebenenfalls eine Kostenaufteilung auf verschiedene Verursacher erlaubt hätte, wird von keiner Seite geltend gemacht und widerspräche auch dem Wortlaut des Entscheids vom 8. November 1996 (vgl. Dispositiv-Ziff. 1).
23
Entsprechend war die zuständige Behörde nach damaligem Recht befugt, die Beschwerdeführer als Besitzer der sanierungsbedürftigen Parzelle zu verpflichten, die notwendigen Sanierungsarbeiten vorzunehmen und die anfallenden Kosten zu tragen. In Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 8. November 1996 hat das Departement VBU von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, indem es die Sanierungskosten ausdrücklich den Besitzern der Parzelle auferlegt hat. Aufgrund der damals noch fehlenden rechtlichen Grundlage, die Sanierungskosten neben dem realleistungspflichtigen Störer auf weitere Störer zu verlegen, bestand für die zuständige Behörde entgegen den Beschwerdeführern zudem keine Veranlassung, die Frage der Kostentragung zu einem späteren Zeitpunkt in einer weiteren Verfügung aufzugreifen. Damit steht fest, dass der Entscheid vom 8. November 1996 sowohl die Sanierung als auch die Kostentragung regelte.
24
Der Entscheid vom 8. November 1996 blieb unangefochten und erwuchs noch vor dem Inkrafttreten der Änderungen zum Umweltschutzgesetz vom 21. Dezember 1995 in Rechtskraft. Mit der formellen Rechtskraft, die nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist eintrat, wurde diese Verfügung grundsätzlich unabänderlich (vgl. BGE 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; Urteil 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1).
25
3.2.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer gestützt auf den am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen und per 1. November 2006 revidierten Art. 32d USG (vgl. AS 2006 2677 ff.; zur Revision dieser Bestimmung Urteil 1C_524/2014, 1C_526/2014 vom 24. Februar 2016 E. 3) den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung verlangen können. Die genannte Bestimmung sieht wie erwähnt vor, dass die Kosten für eine Sanierung von belasteten Standorten bei einer Mehrzahl von Verursachern anteilsmässig zu verteilen sind (vgl. Art. 32d Abs. 1 und Abs. 2 USG und oben, E. 3). Der Gesetzgeber erliess keine spezifische Regelung über die intertemporale Anwendbarkeit dieser Bestimmung (vgl. Art. 64 ff. USG; Art. 27 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680]; AS 2006 2678 f.; AS 1997 1174; Beatrice Wagner Pfeifer, Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 105/2004 S. 117 ff., S. 145; Hans W. Stutz, Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 S. 329 ff., S. 357; Christoph Mettler, Neues Recht für alte Lasten? Zum zeitlichen Anwendungsbereich des revidierten USG, URP 2007 S. 580 ff., S. 582). Zum Tragen kommt daher der allgemeine Grundsatz, wonach ein Sachverhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt seiner Verwirklichung in Kraft stehen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4 S. 398; 130 V 445 E. 1 S. 447; Urteil 1C_524/2014, 1C_526/2014 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). Im Zusammenhang mit Art. 32d USG stellt das Bundesgericht dabei auf die Rechtslage zur Zeit der Entstehung der Sanierungskosten ab. Ob als massgeblicher Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Sanierungsverfügung, der Erlass der Verfügung über die Kostenverteilung oder der Zeitpunkt des tatsächlichen Kostenanfalls gilt, hat das Bundesgericht nicht abschliessend entschieden (vgl. Urteile 1C_524/ 2014, 1C_526/2014 vom 24. Februar 2016 E. 4.2; 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 E. 4d/bb).
26
3.2.5. Hier entschied die zuständige Behörde mit Verfügung vom 8. November 1996 sowohl über die Sanierung des Grundstücks Nr. 119 in Brig-Glis als auch die Tragung der entsprechenden Kosten. Beide Anordnungen erwuchsen bereits vor Inkrafttreten von Art. 32d USG in Rechtskraft (vgl. oben, E. 3.2.3). Ein Anspruch auf Kostenverteilung im Sinne von Art. 32d USG kommt nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben, E. 3.2.4) daher nur in Frage, wenn der tatsächliche Kostenanfall als massgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gilt und die Sanierungskosten nach dem 1. Juli 1997 anfielen. Soweit über Sanierung und Kostentragung wie hier bereits vor diesem Datum rechtskräftig verfügt wurde, ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kostenanfalls indes nicht sachgerecht. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Änderung von umweltrechtlichen Haftungs- oder Kostenverteilungsregeln selbst in noch hängigen Rechtsmittelverfahren keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4 S. 399; 122 II 26 E. 3 S. 30; 101 Ib 410 E. 3 S. 413). Nichts anderes gilt, wenn die Rechtsänderung wie hier erst nach Rechtskraft der Sanierungs- und Kostenverfügung erfolgt (so auch METTLER, a.a.O., S. 588). Andernfalls stünde es den Verpflichteten offen, eine bereits rechtskräftige Kostenverteilung im Hinblick auf eine Rechtsänderung durch Verzögerung von Sanierungsarbeiten und des entsprechenden Kostenanfalls aufs Neue in Frage zu stellen. Im Ergebnis kam die Vorinstanz somit zutreffend zum Schluss, dass den Beschwerdeführern kein Anspruch auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d USG zusteht.
27
3.3. In der Ablehnung der kantonalen Instanzen, eine Verfügung über die Kostenverteilung zu erlassen, erblicken die Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen ihre diesbezüglichen Ausführungen indes nicht. Darauf ist nicht näher einzugehen. Einen Anspruch auf Wiedererwägung des Entscheids vom 8. November 1996 gestützt auf Art. 29 BV erheben die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.
28
4. Nach dem Dargelegten erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
29
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
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