BGer 8F_14/2020 | |||
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BGer 8F_14/2020 vom 17.02.2021 |
8F_14/2020 |
Urteil vom 17. Februar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014 (8C_494/2014).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1979, hatte am 20. November 2011 einen Autounfall erlitten (Frontalkollision) und sich dabei Verletzungen an beiden Beinen sowie am linken Arm zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, sprach ihm mit Verfügung vom 15. April 2013 und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Die in dieser Sache erhobenen Beschwerden wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2014 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_494/2014 vom 11. Dezember 2014 ab.
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A.b. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente am 8. Mai 2013 sowie, nach Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht zu weiteren Abklärungen und Einholung eines Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes, erneut mit Verfügung vom 19. Juli 2016. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte die Letztere mit Entscheid vom 31. Oktober 2016. Es erachtete eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (zufolge einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Symptomatik) als nicht ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_839/2016 vom 12. April 2017 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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B. A.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_494/2014 unter Berufung auf das von der Vorinstanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gerichtsgutachten des Universitätsspitals Basel, asim, vom 10. August 2020 mit Bescheinigung psychischer Beschwerden, die eine Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zuliessen. Er beantragt die Zusprechung der ihm unfallversicherungsrechtlich zustehenden Invalidenrente und Integritätsentschädigung.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Auch die Letztgenannten müssen also bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da sie im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätten eingebracht werden können) bestanden haben (BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteile 8F_10/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3; 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2). Die neuen Beweismittel haben im Übrigen nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern vielmehr der Sachverhaltsermittlung zu dienen. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet. Vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 i.f., je mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Mit Urteil 8C_494/2014 vom 11. Dezember 2014 bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der für die Haftung des Unfallversicherers erforderliche, gesondert zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 20. November 2011 nicht gegeben sei. Es handelte sich bei der erlittenen Frontalkollision um ein Ereignis im eigentlich mittleren Bereich und von den dabei praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien war lediglich eines (körperliche Dauerschmerzen) erfüllt, die Adäquanz daher praxisgemäss zu verneinen (E. 4 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c S. 140).
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2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, in dem zu revidierenden Urteil seien unfallkausale psychische Beschwerden unbeachtet geblieben. Diese könnten gestützt auf das asim-Gutachten vom 10. August 2020 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Oktober 2020 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, mit dem das kantonale Gericht die Expertise als voll beweiskräftig anerkannt habe, als ausgewiesen gelten. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 20. November 2011 sei erneut zu prüfen und entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_494/2014 vom 11. Dezember 2014 zu bejahen.
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2.3. Das vom Revisionsgesuchsteller eingereichte Beweismittel wurde nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Dezember 2014 verfasst. Es handelt sich somit um ein unzulässiges echtes Novum. Eine Revision gestützt darauf ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen (oben E. 1). Der Gesuchsteller verkennt zudem, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_494/2014 die Beurteilung der Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden zu dem am 20. November 2011 erlittenen Autounfall durch das kantonale Gericht (nach Massgabe von BGE 115 V 133) ausdrücklich bestätigte (E. 4.2). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 i.f. S. 117; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5.2; Urteil 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3 i.f.). Inwiefern die geltend gemachten neuen sachverhaltlichen Erkenntnisse zum psychischen Gesundheitszustand auch eine neue Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigen sollen, ist nicht erkennbar, geschweige denn dargetan. Das Bundesgericht erwog gestützt auf die damals vorliegenden Akten darüber hinausgehend, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2 i.f.; E. 3.1). Es wird im Revisionsgesuch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese Frage für den Zeitpunkt, der für die richterliche Überprüfung im Urteil 8C_494/2014 massgeblich war (Einspracheentscheid vom 3. Juli 2013), gestützt auf das asim-Gutachten vom 10. August 2020 anders zu beurteilen gewesen wäre.
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3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Februar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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