BGer 1B_83/2021 | |||
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BGer 1B_83/2021 vom 19.02.2021 |
1B_83/2021 |
Urteil vom 19. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Kosten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 1. Februar 2021 (BK 21 33 MOR).
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Erwägungen: | |
1. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 24. Januar 2021 um Erlass der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020 (BK 20 220) und 20. Juli 2020 (BK 20 263) auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 800.--. Eventualiter ersuchte er um Stundung der Verfahrenskosten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 1. Februar 2021 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, sie sei bereits mit Verfügungen vom 14. Oktober 2020 und 11. Dezember 2020 auf Erlass-/Stundungsgesuche betreffend die Beschlüsse BK 20 220 und BK 20 263 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Die in diesen Verfügungen gemachten Ausführungen hätten nach wie vor Geltung. Der Gesuchsteller habe es erneut unterlassen, seine finanzielle Situation genügend zu belegen. Da er erneut ein klar ungenügend begründetes und unbelegtes Erlassgesuch eingereicht habe, sei ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid abzusprechen. Im Übrigen könnten die ursprünglichen Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen resp. der Staatsanwaltschaft mit einem Erlass-/Stundungsgesuch nicht mehr einer Überprüfung zugänglich gemacht werden.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. Februar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf sein Gesuch führte. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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