BGer 2C_1071/2020 | |||
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BGer 2C_1071/2020 vom 19.02.2021 |
2C_1071/2020, 2C_1072/2020 |
Urteil vom 19. Februar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer,
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Kantonales Steueramt Solothurn,
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Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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2C_1071/2020
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007-2008,
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2C_1072/2020
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009,
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Beschwerden gegen die Urteile des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2020 (SGSTA.2020.24, BST.2020.18) und 30. November 2020 (SGSTA.2020.27, BST.2020.20).
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ und B.A.________ reichten am 7. Januar 2009 die Steuererklärung 2007, am 29. Oktober 2009 die Steuererklärung 2008 und am 31. Oktober 2010 die Steuererklärung 2009 ein. In den Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 vom 8. September 2011 sowie in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2009 vom 28. Oktober 2014 wich die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen in diversen Punkten von diesen Steuererklärungen ab. Mit Eingabe vom 30. September 2011 betreffend die Steuerperioden 2007 und 2008 sowie mit Eingabe vom 24. November 2014 betreffend die Steuerperiode 2009 erhoben A.A.________ und B.A.________ Einsprache. Die Einsprachen betrafen unter anderem (einkommenssteuerliche) Aufrechnungen infolge geldwerter Leistungen der B.________ AG, deren Alleinaktionär A.A.________ in den massgebenden Steuerperioden war. Die Einsprachen vom 30. September 2011 und 24. November 2014 wurden aufgrund des (gewinnsteuerlichen) Rechtsmittelverfahrens betreffend die B.________ AG für die Steuerperioden 2006-2009 vorderhand nicht behandelt.
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B. Mit Urteil 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde der B.________ AG ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte die (gewinnsteuerlichen) Aufrechnungen wegen verdeckter Gewinnausschüttungen in den Steuerperioden 2006-2009. Mit den Verfügungen vom 10. Juni 2020 betreffend die Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 sowie vom 22. Juni 2020 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2009 hiess die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprachen teilweise gut. Angesichts des Bundesgerichtsurteils 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 hielt sie indes an den (einkommenssteuerlichen) Aufrechnungen infolge geldwerter Leistungen der B.________ AG in den Jahren 2007-2009 fest. A.A.________ und B.A.________ gelangten mit Rekurs und Beschwerde vom 8. Juli 2020 gegen die Verfügung vom 10. Juni 2020 betreffend die Steuerperioden 2007 und 2008 sowie mit Rekurs und Beschwerde vom 17. Juli 2020 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2020 betreffend die Steuerperiode 2009 an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 16. November 2020 betreffend die Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 sowie mit Urteil vom 30. November 2020 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2009 hiess das Steuergericht die Rekurse und Beschwerden teilweise gut. Es bestätigte unter anderem aber die (einkommenssteuerlichen) Aufrechnungen wegen geldwerter Leistungen.
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C. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Dezember 2020 (Postaufgabe) sowie nachbegründeter Eingaben vom 6. Januar 2021 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Urteile vom 16. November 2020 betreffend die Steuerperioden 2007 und 2008 (Verfahren 2C_1071/2020) und 30. November 2020 betreffend die Steuerperiode 2009 (Verfahren 2C_1072/2020). In den Steuerperioden 2007 und 2008 sei auf die Aufrechnungen von geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 252'410.-- (2007) und Fr. 206'912.-- (2008) zu verzichten. Es seien die Abschreibungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft um Fr. 37'370.-- zu erhöhen. Ausserdem sei der Wertverlust einer Liegenschaft im Kanton Solothurn im Umfang von Fr. 400'000.-- zu berücksichtigen. In der Steuerperiode 2009 sei auf die Aufrechnung von geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 205'000.-- zu verzichten. Überdies seien die Verlustvorträge entsprechend dem Ausgang der Verfahren anzupassen. In prozessualer Hinsicht verlangen sie die Vereinigung der beiden Verfahren 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020.
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Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist von Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen worden.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).
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1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richten sich gegen kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteile eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 1). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vorgesehen ist.
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1.2. Die Beschwerdeführer sind bereits in den kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch die angefochtenen Urteile vom 16. November 2020 und 30. November 2020 in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung der beiden Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ferner dürfen sich die Beschwerdeführer nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in derselben Eingabe sowohl gegen die direkte Bundessteuer als auch gegen die Staatssteuer ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.1 f.).
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1.3. Insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es seien die Verlustvorträge in der Steuerperiode 2009 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens 2C_1072/2020 anzupassen, fehlt es an einer Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die Verlustvorträge nicht unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs in den nachfolgenden Steuerperioden durch die Veranlagungsbehörden ermittelt werden können. Auf dieses Rechtsbegehren im Verfahren 2C_1072/2020 ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen ist angesichts der begründeten und zulässigen Rechtsbegehren auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Verfahren 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 einzutreten.
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1.4. Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung der beiden bundesgerichtlichen Verfahren 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020. Die Verfahren betreffen mit Blick auf die umstrittenen geldwerten Leistungen der B.________ AG denselben Sachverhalt und es stellen sich diesbezüglich die gleichen Rechtsfragen. Ferner enthalten die vorinstanzlichen Urteile vom 16. November 2020 und 30. November 2020 weitestgehend identische Erwägungen. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteil 2C_614/2019 und 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).
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2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt worden sein soll (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
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3. Die Beschwerdeführer beanstanden die Aufrechnungen infolge geldwerter Leistungen in der Höhe von Fr. 252'410.-- (2007), Fr. 206'912.-- (2008) und Fr. 205'000.-- (2009).
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3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, seit der Gründung der C.________ AG habe diese wegen freien Kapazitäten Dienstleistungen als Unterakkordantin für die B.________ AG erbracht. Diese Leistungen seien von der C.________ AG als Honorare der B.________ AG fakturiert und von Letzterer auch bezahlt worden. Es sei zwar unbestritten, dass es sich bei der C.________ AG um eine nahestehende Gesellschaft der B.________ AG handle. Sie kritisieren indes, die Behörden gingen zu Unrecht davon aus, dass keine angemessene Gegenleistung erfolgt sei. Mangels Aufrechnungsautomatismus seien die Aufrechnungen infolge geldwerter Leistungen unrechtmässig.
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3.2. Mit Blick auf die direkte Bundessteuer sind gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Zu den geldwerten Vorteilen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (zum Begriff und den Voraussetzungen der geldwerten Vorteile vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2). Diese bilden das Pendant zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen. Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Der Begriff der geldwerten Vorteile (oder geldwerten Leistungen) aus Beteiligungen wird dagegen aus der Sicht der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers verwendet (vgl. Urteil 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2).
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3.2.1. Befindet sich die Beteiligung an einer Gesellschaft im Privatvermögen einer natürlichen Person und nimmt die Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber nahestehende Drittperson vor, greift die reine Dreieckstheorie (vgl. Urteile 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3 und E. 4.2; 2C_32/2018 vom 11. November 2019 E. 3.4.2; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.4.2). Ihr zufolge fliesst die verdeckte Gewinnausschüttung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft zunächst an die Beteiligungsinhaberin oder den Beteiligungsinhaber, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen erfasst wird. Die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber leitet die zugeflossene geldwerte Leistung sodann an die ihr oder ihm nahestehende Drittperson weiter (vgl. BGE 138 II 57 E. 4.2; 131 II 722 E. 4.1).
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3.2.2. Haben die Steuerbehörden im Rahmen der (gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Beteiligungsinhaberin oder einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, dürfen sie nach der Rechtsprechung im Rahmen der (einkommenssteuerlichen) Veranlagung der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung der Beteiligungsinhaberin, dem Beteiligungsinhaber oder einer diesen nahestehenden Drittperson zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht. Jedoch besteht kein Aufrechnungsautomatismus. Die von der Gesellschaft vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei der Beurteilung der geldwerten Leistung im Rahmen der Veranlagung der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Ein Automatismus scheitert aber daran, dass zwar das Dispositiv einer Veranlagung (Steuerfaktoren) von der Rechtskraft, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage erfasst werden. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers ist daher unerlässlich, zumal es sich bei der Gesellschaft und der an ihr beteiligten Person - trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit - um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (vgl. Urteile 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.2; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.6 ff.).
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3.2.3. Die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen hat die Veranlagungsbehörde nachzuweisen, während die steuermindernden und -ausschliessenden Tatsachen die steuerpflichtige Person zu beweisen hat (zur Normentheorie vgl. BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Aufgrund der vorgenannten zulässigen Vermutung bei verdeckten Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft hat jedoch die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ und/oder beherrschende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. Urteile 2C_886/2020 23. November 2020 E. 3.2.1; 2C_461/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2).
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3.3. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 die (gewinnsteuerlichen) Aufrechnungen wegen verdeckter Gewinnausschüttungen auf der Ebene der B.________ AG letztinstanzlich. In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass der beschwerdeführende Ehemann im massgebenden Zeitpunkt Alleinaktionär dieser Aktiengesellschaft war. Ebenso unumstritten ist der Umstand, dass es sich bei der leistungsempfangenden Drittperson (C.________ AG) um eine nahestehende Gesellschaft handelte.
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3.3.1. Die Veranlagungsbehörde hat das einkommenssteuerliche Einspracheverfahren für die Steuerperioden 2007-2009 während des laufenden Rechtsmittelverfahrens auf der Ebene der Aktiengesellschaft sistiert. Erst mit den Verfügungen vom 10. Juni 2020 und 22. Juni 2020 hat die Veranlagungsbehörde das Einspracheverfahren abgeschlossen und an den Aufrechnungen im Zusammenhang mit den geldwerten Leistungen der Aktiengesellschaft festgehalten. Zwar besteht - wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) - auf der Ebene der Beschwerdeführer kein Aufrechungsautomatismus. Da die Aufrechnungen auf steuerbegründenden Tatsachen beruhen, hat die Veranlagungsbehörde Letztere grundsätzlich nachzuweisen. Indessen ist es der Veranlagungsbehörde aufgrund der rechtskräftigen (gewinnsteuerlichen) Aufrechnungen bei der Aktiengesellschaft unbenommen, im Rahmen der Veranlagung des Alleinaktionärs zu vermuten, dass diese geldwerten Leistungen dem beteiligungsinhabenden Beschwerdeführer zugeflossen sind und deshalb bei ihm der Einkommenssteuer unterliegen.
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3.3.2. Diese Vermutung haben die Beschwerdeführer zu entkräften, indem sie den Bestand und die Höhe der von der Veranlagungsbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistungen detailliert bestreiten. Solche hinreichenden Bestreitungen sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer berufen sich auf dasselbe Tatsachenfundament, das bereits dem Bundesgerichtsurteil 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 zugrunde liegt. Sie bringen in tatsächlicher Hinsicht insbesondere keine Hinweise vor, die nahelegen würden, dass den geldwerten Leistungen (gewisse) Gegenleistungen gegenüberstünden (zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von geldwerten Leistungen vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2). Es besteht daher keine Veranlassung, im Rahmen der vorliegenden (einkommensteuerlichen) Veranlagungen von der (gewinnsteuer-) rechtlichen Würdigung der massgebenden Umstände auf der Ebene der Aktiengesellschaft abzuweichen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die B.________ AG verdeckte Gewinnausschüttungen an eine nahestehende Drittperson vorgenommen habe, die auf der Ebene der Beschwerdeführer im Zuge der Einkommenssteuer als geldwerte Leistungen zu besteuern seien, ist folglich nicht zu beanstanden.
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3.4. Die Aufrechnungen infolge geldwerter Leistungen sind ebenso mit Blick auf die Staatssteuer des Kantons Solothurn zu beurteilen.
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3.4.1. Gemäss § 26 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG SO; BGS 614.11) sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Diese kantonale Bestimmung ist hinsichtlich des Steuerobjekts deckungsgleich mit Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG in der in den Steuerperioden 2007-2009 massgebenden Fassung. Gemäss dieser Bestimmung sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art grundsätzlich steuerbar, wobei die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung bei qualifizierten Beteiligungen mildern können.
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3.4.2. Als detaillierte Regelungen belässt Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber im Hinblick auf das Steuerobjekt keinen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil 2C_812/2018 vom 20. August 2019 E. 3.1 und E. 4.2). Die Bestimmungen kämen gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihnen widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; Urteil 2C_812/2018 vom 20. August 2019 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).
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3.4.3. Die Erwägungen zur direkten Bundessteuer (vgl. E. 3.2 f. hiervor) gelten somit gleichermassen für die Staatssteuer des Kantons Solothurn.
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3.5. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Aufrechnungen infolge geldwerter Leistungen in den Steuerperioden 2007-2009 zu Recht bestätigt.
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4. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer (zusätzliche) Abschreibungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 37'370.-- geltend.
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4.1. Die Beschwerdeführer legen dar, sie hätten eine Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft mit Verlust zu einem Preis von Fr. 1.8 Mio. verkauft. Diese Liegenschaft sei zu 1/3 im Eigentum des beschwerdeführenden Ehemanns gewesen. Die Steuerbehörden im Kanton Basel-Landschaft hätten im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer aufgrund der Differenz zwischen dem Buchwert von Fr. 756'370.-- und dem anteilsmässigen Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 600'000.-- den Verlust auf Fr. 156'370.-- festgelegt. Der Kanton Solothurn dürfe diese Werte nicht anzweifeln. Die Veranlagungsbehörde müsse zusätzlich zur zugelassenen Abschreibung von Fr. 125'000.-- eine weitere Wertberichtigung von Fr. 31'370.-- zulassen.
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4.2. Die Vorinstanz legt demgegenüber dar, die Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft sei vorliegend nicht massgebend. Der Kanton Solothurn besteuere den Gewinn bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen über die Einkommenssteuer. Dabei seien die einkommenssteuerlichen Buchwerte relevant. Der Steuerwert der Liegenschaft, die sich im Geschäftsvermögen des beschwerdeführenden Ehemanns befinde, habe Fr. 724'955.-- betragen. Aufgrund des anteilsmässigen Verkaufspreises von Fr. 600'000.-- bestehe kein Raum für eine Abschreibung von mehr als Fr. 125'000.-- (vgl. E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils vom 16. November 2020).
| 27 |
4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführers zielen in erster Linie auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2. hiervor; Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach ihrer Auffassung hat die Veranlagungsbehörde des Kantons Solothurn die Buchwert-Tabelle nicht nachgeführt und deshalb einen falschen Steuerwert der Liegenschaft berücksichtigt. Grundsätzlich ist die steuerpflichtige Person dafür verantwortlich, die den Abschreibungen und Wertberichtigungen zugrunde liegenden (steuermindernden) Tatsachen nachzuweisen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Diesen Nachweis erbringen die Beschwerdeführer nicht. Sie berufen sich bloss auf eine Veranlagungsverfügung des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juni 2006 zur Grundstückgewinnsteuer. Indessen erbringen die Beschwerdeführer im vorliegenden massgebenden Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren keinen Nachweis (z.B. vormaliger Kaufvertrag), demgemäss die Gestehungskosten über dem berücksichtigten Steuerwert von Fr. 724'955.-- liegen sollen. Die von der Vorinstanz verwendeten Werte sind jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.
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4.4. Da in tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung besteht, von den verwendeten Werten der Vorinstanz abzuweichen, erübrigen sich rechtliche Ausführungen zu den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Liegenschaften im Allgemeinen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich des Verlusts im Rahmen der Veräusserung der Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Diese Erwägungen gelten für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn gleichermassen.
| 29 |
5. Letztlich beanstanden die Beschwerdeführer den Verzicht auf die Wertberichtigung einer Liegenschaft im Kanton Solothurn.
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5.1. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Vorinstanz darauf verzichte, den Wertverlust einer Liegenschaft im Kanton Solothurn im Umfang von Fr. 400'000.-- zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verkehrswertschätzung vom 25. November 2002 sei für die Wertberichtigung massgebend und entsprechend zu berücksichtigen.
| 31 |
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Schätzung aus dem Jahr 2002 sei klar mangelhaft. Sie verwende beispielsweise einen Kapitalisierungszinssatz von 10 %. Bei einem unbestrittenen Mietertrag von Fr. 52'000.-- und einem Kapitalisierungszinssatz von maximal 5 % zeige sich, dass der Verkehrswert von Fr. 975'000.-- korrekt und keine Wertberichtigung vorzunehmen sei (vgl. E. 3.2.5 des angefochtenen Urteils vom 16. November 2020).
| 32 |
5.3. Mit Blick auf den geltend gemachten Wertverlust der Liegenschaft im Kanton Solothurn sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls ungenügend. Die Beschwerdeführer sind auch für die der beantragten Wertberichtigung zugrunde liegenden (steuermindernden) Tatsachen objektiv beweisbelastet (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Verkehrswerte fehlerhaft seien und daher nicht massgebend sein könnten. In diesem Lichte ist es nicht ausreichend, sich bloss auf den Standpunkt zu stellen, die Verkehrswertschätzung vom 25. November 2002 sei massgebend. Es fehlt diesbezüglich eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, zumal das Bundesgericht die Schätzung von Verkehrswerten grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft (vgl. Urteil 2C_1081/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.2.2 und E. 2.3).
| 33 |
5.4. Nach dem Dargelegten besteht in tatsächlicher Hinsicht ebenso keine Veranlassung, vom berücksichtigten Verkehrswert der Vorinstanz abzuweichen. Es erübrigen sich auch in diesem Punkt rechtliche Ausführungen zu den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Liegenschaften im Allgemeinen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich dem Verkehrswert der Liegenschaft im Kanton Solothurn nicht offensichtlich unrichtig. Diese Erwägungen gelten für die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn gleichermassen.
| 34 |
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Verfahren 2C_1071/2020 betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ebenso erweist sich die Beschwerde im Verfahren 2C_1072/2020 betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staatssteuer des Kantons Solothurn als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Verfahren 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde im Verfahren 2C_1071/2020 betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007-2008, wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde im Verfahren 2C_1071/2020 betreffend die Staatssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperioden 2007-2008, wird abgewiesen.
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4. Die Beschwerde im Verfahren 2C_1072/2020 betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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5. Die Beschwerde im Verfahren 2C_1072/2020 betreffend die Staatssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2009, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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6. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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7. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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