BGer 5A_138/2021 | |||
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BGer 5A_138/2021 vom 22.02.2021 |
5A_138/2021 |
Urteil vom 22. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Werdenberg,
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Fichtenweg 10, 9470 Buchs,
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1. B.________,
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verbeiständet durch C.________,
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2. D.________,
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 3. Februar 2021 (KES.2020.31-K2 / ZV.2021.3-K2).
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Erwägungen: | |
1. B.________ (geb. 2001) ist die Tochter von A.________ und D.________. Am 30. Juni 2019 wurde sie ins Kinderspital St. Gallen eingewiesen, da sie ihre Arme und Beine nicht mehr bewegen konnte, am ganzen Körper Schmerzen verspürte und das Essen verweigerte. Ab dem 28. bzw. 30. August 2019 wurde sie gegen ihren Willen in der Klinik E.________ fürsorgerisch untergebracht. Nach mehreren Verlegungen verfügte die KESB Werdenberg am 21. September 2020 die Unterbringung im F.________ in U.________.
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Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hörte B.________ am 26. November 2020 im F.________ an. Am 17. Dezember 2020 wies die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde ab.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels klaren Antrags und mangels Begründung nicht eingetreten. Das Kantonsgericht hat erwogen, beides wäre unter den gegebenen Umständen unabdingbar, denn es führe nicht B.________, d.h. die untergebrachte Person, Beschwerde, sondern ihr Vater, und B.________ habe am 26. November 2020 gegenüber der Verwaltungsrekurskommission erklärt, dass sie sich im F.________ wohlfühle und da bleiben möchte. Die Verwaltungsrekurskommission habe zur Geeignetheit des F.________ für die Behandlung von B.________ erwogen, dass sie sehr viel Pflege brauche und diese erhalte, dass das F.________ mit diversen Spitälern zusammenarbeite, B.________ die geeigneten Therapien erhalte und sich ihr Zustand markant verbessert habe. Der Beschwerdeführer setze sich damit vor Kantonsgericht nicht auseinander. Er führe weder aus, wie er die notwendige Pflege und Unterstützung seiner Tochter bei sich zuhause zukommen lassen könnte, noch, welches Spital in Frage käme und inwiefern eine Verlegung in ein Spital besser wäre.
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Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle seine Tochter behandeln. Die Behörden lehnten seine Begehren ab, weil er Ausländer sei. Bei alldem setzt er sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Kantonsgericht keine klaren Anträge und keine genügende Begründung enthielt. Auch vor Bundesgericht legt er im Übrigen nicht dar, wie er die Behandlung seiner Tochter bei sich zuhause sicherstellen möchte.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Werdenberg, B.________, ihrer Beiständin, D.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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