BGer 1B_66/2021 | |||
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BGer 1B_66/2021 vom 23.02.2021 |
1B_66/2021 |
Urteil vom 23. Februar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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gegen
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Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft,
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Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
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Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 6. Oktober 2020 (Nr. 470 20 165).
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Erwägungen: | |
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 eine von A.________ am 3. August 2020 gegen die verfahrensleitende Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 20. Juli 2020 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2021 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. | |
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
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3. | |
Der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 22. Dezember 2020 als Gerichtsurkunde versandte Beschluss vom 6. Oktober 2020 wurde am 24. Dezember 2020 zur Abholung gemeldet und am 4. Januar 2021 als "Nicht abgeholt" an das Kantonsgericht zurückgesandt. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2021 fest, dass der Beschluss vom 6. Oktober 2020 Rechtsanwalt B.________ nicht zugestellt werden konnte, zumal dieser die Postsendung nicht abgeholt habe, und stellte den genannten Beschluss Rechtsanwalt B.________ zur Kenntnisnahme zu.
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Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts gilt somit spätestens als am 4. Januar 2021 zugestellt. Rechtsanwalt B.________ führt übrigens aus, der Beschluss sei ihm am "11.12.2019" zugegangen. Die Beschwerde vom 8. Februar 2021 ist somit verspätet erhoben worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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