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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1050/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_1050/2020 vom 23.02.2021
 
 
5A_1050/2020
 
 
Urteil vom 23. Februar 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsmassnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 29. Oktober 2020 (B-5915/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2020, mit welchem die Beschwerde der Stiftung A.________ gegen die am 30. September 2019 durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht verfügten Aufsichtsmassnahmen abgewiesen wurde,
1
in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde der Stiftung A.________ vom 14. Dezember 2020,
2
in die Kostenvorschussverfügung vom 17. Dezember 2020,
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in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 ein Nachfrist bis zum 5. Februar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und darin die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht wurde,
4
dass die Nachfristverfügung der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 mit Abholungseinladung avisiert, jedoch innerhalb der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt und die Sendung an das Bundesgericht retourniert wurde,
5
dass als Folge der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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