BGer 5A_118/2021 | |||
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BGer 5A_118/2021 vom 23.02.2021 |
5A_118/2021 |
Urteil vom 23. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zivilgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2021 (BEZ.2020.67).
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Sachverhalt: | |
Beim Appellationsgericht Basel-Stadt reichte A.________ am 20. Dezember 2020 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein.
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Am 4. Januar 2021 erliess dieses eine Instruktionsverfügung.
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Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2021 kam es auf diese zurück und modifizierte sie teilweise (Ziff. 1: Widerruf der damaligen Ziff. 3, wonach Nachfrist zur Nachreichung einer Verfügung gesetzt worden war; Ziff. 2: Widerruf der damaligen Ziff. 4, wonach die mitgeteilte Adresse in den anderen hängigen Verfahren nicht berücksichtigt werde; Ziff. 3: mangels Begründung Nichteintreten betreffend den verlangten Widerruf der damaligen Ziff. 1, wonach ein Teil der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weitergeleitet wurde).
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Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2021 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt, weil das Verfahren sofort spruchreif ist. Auf die Kostenvorschussverfügung hin hat der A.________ am 18. Februar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
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Erwägungen: | |
1. Grundsätzlich sind vor Bundesgericht nur Endentscheide letzter kantonaler Instanzen anfechtbar (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist eine Beschwerde beim Bundesgericht nur ganz ausnahmsweise möglich, wobei die hierfür nötigen Voraussetzungen im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
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2. Es erfolgt keine entsprechende Darlegung, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet bleibt und folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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