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Informationen zum Dokument  BGer 4A_123/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_123/2021 vom 24.02.2021
 
 
4A_123/2021
 
 
Urteil vom 24. Februar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankentaggeldversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. September 2020
 
(731 19 394 / 214).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage gegen die C.________ AG (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) auf Ausrichtung von Taggeldleistungen einreichte;
 
dass das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 3. September 2020 abwies, da es die geltend gemachten Ansprüche für verjährt hielt;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an das Kantonsgericht erklärte, er erhebe Einsprache gegen dieses Urteil, und zugleich um Beistellung eines "Pflichtverteidigers" ersuchte;
 
dass das Kantonsgericht diese Eingabe mit Schreiben vom 4. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 aufforderte, dem Bundesgericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 3. Februar 2021 so zu verstehen sei, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;
 
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Eingabe vom 3. Februar 2021 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht in keiner Weise genüge, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, vollständig begründet eingereicht werden müsse und dass die Eingabe vom 3. Februar 2021 keine Begründung enthalte nach der die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten, so dass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ("Pflichtverteidiger") entsprochen werden könnte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 sinngemäss erklärte, Einsprache gegen "die Verfügung vom 8. Februar 2021" zu erheben und um Erstreckung der Frist zur Suche eines Anwalts ersuchte, woraus abgeleitet werden kann, dass er gegen das Urteil vom 3. September 2020 beim Bundesgericht Beschwerde führen will;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. September 2020 dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 12. Januar 2021 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 10. Februar 2021 endete;
 
dass die Eingabe vom 3. Februar 2021 keine sachdienliche Begründung gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts enthält, sondern (zusammen mit dem Schreiben vom 22. Februar 2021) lediglich eine Beschwerdeerklärung darstellt;
 
dass eine Ergänzung der Beschwerdebegründung vorliegend nach Ablauf der nicht erstreckbaren Frist zur Beschwerde nicht zulässig ist;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, soweit es mangels Zulässigkeit einer Ergänzung der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt nicht gegenstandslos ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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