BGer 9C_95/2021 | |||
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BGer 9C_95/2021 vom 24.02.2021 |
9C_95/2021 |
Urteil vom 24. Februar 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2020 (EE.2020.00018).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2020 betreffend Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (SR 830.31),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe vom 3. Februar 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach es der Beschwerdeführer trotz klarem Hinweis auf dem betreffenden Formular unterlassen habe, eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 2018 und 2019 herbeizuführen, obschon er nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2019 in der Steuererklärung 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'995.- deklariert habe und nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin seinen Verdienst für das Jahr 2018 umgehend zu melden, da dieser um mehr als 25 % vom provisorischen Wert (Fr. 0.-) abgewichen sei,
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dass sich der Beschwerdeführer auch zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung, nachdem er sich die Nichtanpassung an den tatsächlichen Verdienst selber zuzuschreiben habe, erweise sich die Überprüfung und Verneinung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz anhand der Akontobeiträge für das Jahr 2019 unter allen Titeln als korrekt, mit keinem Wort äussert,
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dass er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Februar 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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