BGer 6B_1163/2020 | |||
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BGer 6B_1163/2020 vom 25.02.2021 |
6B_1163/2020 |
Urteil vom 25. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB); Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. August 2020 (SB190200-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A. Am 5. März 2019 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ zusammen mit zwei Mitbeschuldigten wegen Raufhandels zu 14 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Auf seine Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid am 18. August 2020.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, er sei freizusprechen. Eventuell sei die Strafe zu mildern. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend und abweichend von der Anklageschrift festgestellt. Damit verletze sie den Anklagegrundsatz und das rechtliche Gehör, da für die Verteidigung unklar sei, mit welchem Vorwurf sie sich auseinanderzusetzen habe.
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1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1279/2019 vom 21. August 2020 E. 2.1; mit Hinweis).
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1.2. | |
1.2.1. Gemäss Anklage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich an einer tätlichen Auseinandersetzung mehrerer Personen beteiligt zu haben, wobei namentlich der Geschädigte B.________ verletzt wurde. Demnach habe er sich zugunsten eines Bekannten (C.________) in eine Auseinandersetzung des letzteren mit dem nachmaligen Geschädigten und einer weiteren Person (D.________) eingemischt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter (E.________) hätten mit den Fäusten massiv auf den Kopf, den Oberkörper und die Extremitäten des Geschädigten und dessen Begleiter eingeschlagen. Im Verlauf des wechselseitigen Schlagabtauschs sei der Geschädigte gestürzt und sogleich wieder aufgestanden. Als C.________ auf jenen zugegangen sei, habe der Beschwerdeführer ihn zurückgehalten.
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In einer zweiten Phase der Auseinandersetzung soll es zu einem neuerlichen wechselseitigen Schlagabtausch mit Fäusten und Fusstritten zwischen dem Geschädigten einerseits und C.________ sowie dessen Begleitern, darunter auch der Beschwerdeführer, andererseits gekommen sein. Dies, weil der Geschädigte seinen Widersachern gefolgt sei und begonnen habe, auf diese einzuschlagen. Anlässlich eines dritten Rencontre dieser Art habe der Beschwerdeführer ca. fünf Mal mit den Fäusten auf den Geschädigten eingeschlagen und ihn gegen den Oberkörper und die Extremitäten getreten. Schliesslich habe C.________ dem Geschädigten mit einer abgebrochenen Glasflasche einen Schlag gegen den Hals versetzt. B.________ erlitt bei der Auseinandersetzung diverse Verletzungen.
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1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Anklagesachverhalt in weiten Teilen eingeräumt, nämlich, dass er im Rahmen der wechselseitigen Auseinandersetzung einige Male mit den Fäusten gegen den Oberkörper des Geschädigten geschlagen und ein Mal - als er und der Geschädigte gestanden seien - mit dem Fuss gegen dessen Bauch- und Hüftbereich getreten habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer bestritten, auch Faustschläge gegen den Kopf des Geschädigten und als dieser am Boden lag, mehrere Fusstritte gegen ihn verübt zu haben. Die Darstellung des Beschwerdeführers decke sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Entsprechend sei der Anklagesachverhalt im Umfang des Geständnisses erstellt.
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1.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wäre, als in der Anklageschrift umschrieben wurde. Daran ändert nichts, dass aus der vorstehenden Erwägung nicht eindeutig hervorgeht, in welcher Phase der Auseinandersetzung die vom Beschwerdeführer eingeräumten Schläge und Tritte ausgeübt wurden. Ihm werden keine konkreten Verletzungen des Geschädigten, sondern (nur) die Teilnahme an einem Raufhandel zur Last gelegt. Ebenso wenig schadet mit Blick auf den Anklagegrundsatz, dass die Vorinstanz im Unterschied zur Staatsanwaltschaft von einem einheitlichen Geschehen spricht. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des Gerichts liegt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist auch nicht erkennbar, dass, resp. weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein soll, sich gegen die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen angemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und in diesem Zusammenhang des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die davon zu unterscheidende Frage, unter welchen konkreten Umständen die Handlungen des Beschwerdeführers erfolgten sowie namentlich, ob er in Notwehr handelte, sind nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumtion zu prüfen.
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2. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
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2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).
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2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei zwar zunächst seinem in einer wechselseitigen Auseinandersetzung verstrickten Bekannten zu Hilfe geeilt und habe versucht, diesen und den Geschädigten zu trennen. Im Verlauf sei er indes aktiv geworden und habe ebenfalls einige Male auf den Oberkörper des Geschädigten geschlagen und ihn gegen den Bauch- und Hüftbereich getreten. Damit habe er sich offensichtlich wissentlich und willentlich am Raufhandel beteiligt, wobei sein Auftreten nicht als ausschliesslich abwehrend und die Streitenden trennend bezeichnet werden könne. Er und E.________ hätten die Auseinandersetzung vielmehr im Gang gehalten und damit zur abstrakten Gefahr von Verletzungen beigetragen. Die Intensität des Konflikts sei mit dem Eingreifen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten E.________ sogar gesteigert worden. Gemäss Aussagen eines glaubhaften Zeugen (F.________) seien die beiden Vorgenannten auf die Streitenden zugerannt und hätten umgehend angefangen, auf den Geschädigten einzuschlagen. Die Zeugenaussage widerspreche daher der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er und E.________ nur ihren Kollegen (C.________) hätten schützen wollen. Der Beitrag des Beschwerdeführers sei im Gegenteil klar über eine reine Verteidigung hinausgegangen. Zudem seien seine Handlungen nicht direkt gegen eine Gegen- bzw. Angriffsbewegung des Kontrahenten gerichtet gewesen, sondern sie hätten auch bezweckt, diesen zu treffen. Trotz der Unterbrüche der Auseinandersetzung sei das Geschehen aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als Handlungseinheit zu betrachten.
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2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und belegt keine Willkür (oben E. 2.1).
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2.3.1. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es nicht, dass das angefochtene Urteil von der Darstellung der beschwerdeführenden Partei abweicht oder, dass auch eine andere Lösung vertretbar, oder gar naheliegender erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, noch einmal dieselben Einwände vorzubringen, die er bereits im Berufungsverfahren vorgetragen hatte.
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2.3.2. Dies ist der Fall, wenn er wiederum geltend macht, sein unbestrittenes aktives Mittun an der Auseinandersetzung habe ausschliesslich der Errettung des angegriffenen Rechtsgutes seines Neffen gedient. Der Beschwerdeführer belegt damit nicht, dass die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, wonach er sofort schlagend ins Geschehen eingegriffen habe und seine Handlungen nicht direkt gegen eine Gegen- bzw. Angriffsbewegung eines Kontrahenten gerichtet gewesen seien, schlechterdings unhaltbar wäre. Die Vorinstanz verfällt unter diesen Umständen nicht in Willkür, wenn sie erwägt, das Handeln des Beschwerdeführers habe nicht nur der Abwehr eines Angriffs oder der Trennung von Streitenden gedient. Dies muss umso mehr gegen Ende der Auseinandersetzung gelten, als der der Gruppe des Beschwerdeführers folgende Geschädigte alleine und bereits verletzt war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, auch zu diesem Zeitpunkt aktiv zugeschlagen zu haben. Von einem rein auf Verteidigung oder Streitschlichtung gerichteten Handeln kann insoweit keine Rede sein. Jedenfalls aber ist es nicht willkürlich, solches zu verneinen. Es entlastet den Beschwerdeführer daher insoweit nicht, dass er seinen Kollegen zu Beginn noch zurückgehalten haben und davon ausgegangen sein mag, dieser benötige seine Hilfe. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und der Beschuldigte E.________ durch ihr Eingreifen die Auseinandersetzung am Laufen gehalten und die abstrakte Verletzungsgefahr gesteigert hätten.
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Ebenso geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einem einheitlichen Geschehen aus, sodass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine entscheidende Rolle spielt, in welcher konkreten Phase der Auseinandersetzung seine Schläge sowie ein Tritt gegen den Bauch- und Hüftbereich des Geschädigten erfolgten. Ohnehin bestreitet er, wie dargestellt, nicht, über die gesamte Dauer der Auseinandersetzung zugeschlagen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zu Beginn der Einmischung höchstens einmal geschlagen zu haben, was angesichts der Übermacht gegen seinen Neffen angemessen gewesen sei, prüft dies das Bundesgericht nur auf Willkür. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (oben E. 2.1).
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand des Raufhandels sei nicht erfüllt, da er einzig zur Streitschlichtung eingegriffen habe. Jedenfalls habe er in Notwehrhilfe resp. entschuldbarem Notwehrexzess gehandelt.
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3.1. | |
3.1.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1; Urteil 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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3.1.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
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Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f. S. 51 f.; 107 IV 12 E. 3a mit Hinweis; Urteil 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3). Dieser Rechtsprechung folgt die Lehre (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 15 StGB; MAUSBACH/STRAUB, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 9 zu Art. 15 StGB; HURTADO POZO/GODEL, Droit pénal général, 3. Aufl. 2019, S. 275 Rz. 694).
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Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).
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Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
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3.2. | |
3.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand des Raufhandels objektiv und subjektiv als erfüllt erachtet und erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht ausschliesslich abwehrend oder schlichtend gehandelt. Ersteres behauptet er im Übrigen gar nicht. Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Geschädigte bei der Auseinandersetzung mehrerer Personen verletzt wurde. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung eines Verletzten gemäss Art. 133 StGB erfüllt.
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3.2.2. Sodann kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seinem Neffen zunächst tatsächlich nur zu Hilfe kam und ob insoweit eine objektive und subjektive Notwehrsituation und -handlung vorlag. Jedenfalls im Verlauf der Auseinandersetzung, als der Geschädigte alleine und verletzt war, kann davon keine Rede mehr sein. Zwar hat gemäss Feststellungen der Vorinstanz jeweils der Geschädigte der Gruppe um den Beschwerdeführer nachgesetzt und als erstes zugeschlagen, sodass Notwehr grundsätzlich in Frage käme. Angesichts der klaren Übermacht fehlt es aber seitens der Angegriffenen, wie diese wissen mussten, eindeutig an der Verhältnismässigkeit ihrer Handlungen. Ebenso verneint die Vorinstanz einen reinen Abwehrwillen nachvollziehbar. Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Zuschlagen des Mitbeschuldigten mit einer abgebrochenen Glasflasche ganz am Ende der Auseinandersetzung. Auch eine entschuldbare Notwehr liegt, jedenfalls mit Bezug auf das Ende der Auseinandersetzung, nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte in besonderer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff des Geschädigten gehandelt, zumal dieser unbewaffnet und zahlenmässig unterlegen war. Auch die Art und Weise des Angriffs war somit nicht derart, dass eine Aufregung oder Bestürzung entschuldbar wäre. Der Beschwerdeführer nennt im Übrigen keine Anzeichen für eine solche Gefühlslage und diese ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.
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4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels verletzt kein Bundesrecht und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erscheint. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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