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Informationen zum Dokument  BGer 6B_39/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_39/2021 vom 25.02.2021
 
 
6B_39/2021
 
 
Urteil vom 25. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2021 (BK 20 558).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 8. Januar 2021 eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2020 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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