BGer 6B_80/2021 | |||
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BGer 6B_80/2021 vom 25.02.2021 |
6B_80/2021 |
Urteil vom 25. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. Januar 2021 (SK2 20 56).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. Dezember 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden am 15. Januar 2021 nicht ein, weil das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Schreiben an das Bundesgericht, wobei die nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Eingaben verspätet sind und folglich unbeachtet bleiben.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer zahlreichen Eingaben, wenn überhaupt, nicht rechtsgenüglich auseinander. Stattdessen äussert sie sich zu allerlei Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb die Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Daraus ergibt sich auch nicht, inwiefern die auf Art. 428 StPO gestützte Kostenauflage der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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