BGer 9C_804/2020 | |||
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BGer 9C_804/2020 vom 26.02.2021 |
9C_804/2020 |
Urteil vom 26. Februar 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch ihren Vater,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2020 (63/2019/13).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 18. Januar 2021 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da die zweite nun zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, ihren Ausführungen aber noch immer nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die IV-Stelle einen anspruchserheblichen Gesundheitsschaden im Wesentlichen gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Administrativgutachten vom 27. Juni/15. August 2018 zu Recht verneint hat, in appellatorischer Weise ihre eigene, davon abweichende Darstellung der medizinischen Verhältnisse gegenüberzustellen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Februar 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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