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Informationen zum Dokument  BGer 9F_3/2021  Materielle Begründung
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BGer 9F_3/2021 vom 26.02.2021
 
 
9F_3/2021
 
 
Urteil vom 26. Februar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020 (9C_690/2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 22. Januar 2021 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_690/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
2
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_690/2020 vom 15. Dezember 2020 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme abschlägig beschieden worden war, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist,
3
dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),
4
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,
5
dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_11/2020 vom 22. Oktober 2020 mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG),
6
dass die Eingabe vom 22. Januar 2021 diesen Anforderungen nicht genügt, da der Gesuchsteller bloss seinen Standpunkt wiederholt, seine eigene Sicht der Dinge dartut und dem Bundesgericht verschiedene Rechtsverletzungen vorwirft, jedoch keine Revisionsgründe anruft und auch insoweit nicht unter Angabe von Beweismitteln in rechtsgenügender Weise ausführt, inwiefern diese gegeben sein sollen,
7
dass mit dem Nichteintretensurteil 9C_690/2020 im Übrigen weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG (einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben) noch Art. 121 lit. d BGG (das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt) vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3),
8
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
9
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
10
dass das Bundesgericht, wie bereits mehrfach angekündigt, künftig gleichartige Eingaben in derselben Angelegenheit unbehandelt ablegen wird,
11
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Februar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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