BGer 9F_6/2021 | |||
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BGer 9F_6/2021 vom 26.02.2021 |
9F_6/2021 |
Urteil vom 26. Februar 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Nünlist.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2020 (9C_762/2020).
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in Erwägung, | |
dass A.________ am 11. Februar 2021 ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_762/2020 vom 22. Dezember 2020 einreicht,
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass das Bundesgericht das Verfahren 9C_762/2020 rechtskräftig abgeschlossen hat und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),
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dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,
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dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_11/2020 vom 22. Oktober 2020 mit Hinweisen),
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dass die Eingabe vom 11. Februar 2021 diesen Anforderungen nicht genügt, da der Gesuchsteller zwar die Verletzung von Art. 121 lit. c und d BGG rügt, sich diesbezüglich jedoch darauf beschränkt, seine eigene Ansicht derjenigen im Urteil 9C_762/2020 gegenüberzustellen,
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dass damit die angerufenen Revisionsgründe nicht rechtsgenüglich dargetan werden,
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dass der Gesuchsteller im Übrigen eine Ergänzung seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2020 vornimmt,
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dass die Revision jedoch nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit Hinweis),
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Februar 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
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