BGer 5D_28/2021 | |||
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BGer 5D_28/2021 vom 01.03.2021 |
5D_28/2021 |
Urteil vom 1. März 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Januar 2021 (ZK 20 530).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 2. November 2020 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses binnen Nachfrist nicht ein.
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Am 20. Februar 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie zwei weitere; dazu Verfahren 5D_26/2021 und 5D_27/2021) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Nicht einzutreten ist auf Anträge und Ausführungen, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Löschung aus dem Betreibungsregister, Rückgabe von Vermögensobjekten, Schadenersatz etc.). Nicht zuständig ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen. Soweit die Beschwerde überhaupt einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren hat, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Rechtsöffnung. Er legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen und inwiefern durch den Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Er bestreitet weder die Nichtleistung des Kostenvorschusses noch macht er geltend, dass das Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übergangen hätte.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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