BGer 8C_9/2021 | |||
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BGer 8C_9/2021 vom 01.03.2021 |
8C_9/2021 |
Urteil vom 1. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 16. November 2020 (UV 2019/38).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1972, arbeitete seit Juni 2003 in der B.________ AG in C.________ als Maschinenführerin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Wegen krankheitsbedingter Rückenbeschwerden meldete sich A.________ am 20. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Januar 2012 musste sie sich deswegen im Bereich der Lendenwirbelsäule einer Rückenoperation unterziehen, weshalb sie im September 2012 noch immer zu 25 % arbeitsunfähig war. Am 21. September 2012 geriet sie beim Ausrichten der Verbundbahnen mit der rechten - dominanten - Hand zwischen die Lagen und dabei zwischen die Führungsrollen des Materialeinzuges der von ihr bedienten Maschine, wobei es zu einer Quetschung der Mittelhand kam. Sie konnte ihre Hand selber heraus ziehen. In der Notfallaufnahme des Spitals D.________ wurden gleichentags ossäre Läsionen ausgeschlossen. Die einzig diagnostizierte Handkontusion rechts wurde analgetisch und mit einem Voltarensalbenverband ambulant versorgt. Anlässlich der Nachkontrolle vom 21. November 2012 stellte Dr. med. E.________ von der Kinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des Spitals F.________ zudem ein beginnendes lokales Complex Regional Pain Syndorme (CRPS) fest. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab Ende Januar 2013 war A.________ seitens der Unfallrestfolgen wieder zu 50 % arbeitsfähig. Infolge einer Reorganisation verlor sie ihre angestammte Arbeitsstelle per 30. September 2014. Nach zwei, jeweils mehrwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalten und der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. April 2016 schloss die Suva den Fall ab. Für das anhaltende Schmerzsyndrom an der rechten Hand sprach die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu, während sie sowohl eine Leistungspflicht in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen als auch einen Rentenanspruch verneinte. Die entsprechende Verfügung vom 21. Juni 2016 liess die bereits damals vertretene A.________ unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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A.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ersuchte A.________ die Suva rückfallweise um Übernahme der neurologischen Untersuchung vom 24. November 2017 und der anschliessenden Behandlung. Soweit sie damit gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch stellte, trat die Suva darauf nicht ein (Verfügung vom 26. Februar 2018). Mit Verfügung vom 19. April 2018 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 hielt die Suva an dem am 21. Juni 2016 verfügten Fallabschluss fest, weil sich der Gesundheitszustand seither aufgrund der Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. März 2018 nicht massgeblich verändert habe. Der zuständige Krankenpflegeversicherer zog die vorsorglich erhobene Einsprache am 31. Mai 2018 zurück.
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B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 16. November 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 19. April 2018 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 bestätigte Ablehnung einer Leistungspflicht hinsichtlich der im Februar 2018 rückfallweise zum Unfall vom 21. September 2012 angemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestätigte.
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3. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen Ansprüche auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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4. | |
4.1. Fest steht, dass innerhalb des massgebenden Vergleichszeitraums zwischen 21. Juni 2016 (rechtskräftig verfügter Fallabschluss) und 9. Mai 2019 (Einspracheentscheid; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) laut angefochtenem Entscheid keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens eingetreten ist. Vielmehr stellte die Vorinstanz eine leichte Verbesserung fest. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Sachverhaltsfeststellung in Frage zu stellen vermöchte. Ebenso wenig ist ersichtlich und wird sachbezogen substanziiert geltend gemacht, dass sich der am 21. Juni 2016 - abgesehen von der Zusprache einer Integritätsentschädigung von 7,5 % - folgenlos verfügte Fallabschluss als zweifellos unrichtig (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) erweisen würde.
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4.2. Bezüglich der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Juni 2016 prüfte und verneinte das kantonale Gericht nach nicht zu beanstandender Würdigung der medizinischen Aktenlage bundesrechtskonform einen prozessualen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Es erkannte zutreffend, dass verschiedene neue (ärtzliche) Tatsachen bzw. Beweismittel, auf welche die Beschwerdeführerin als Revisionsgründe nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verwies, praxisgemäss verspätet nach Ablauf von 90 Tagen seit deren Entdeckung (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1 i.f. S. 107 mit Hinweisen) geltend gemacht wurden; so auch das zweite, im Auftrag der Invalidenversicherung vom 26. August 2019 erstellte und am 24. Oktober 2019 versandte interdisziplinäre Gutachten der Medexperts AG in St. Gallen (nachfolgend: zweites Medexperts-Gutachten). Als fristgerecht eingereicht anerkannte und prüfte das kantonale Gericht einzig den Bericht vom 2. Februar 2018 der Neurologin Dr. med. G.________. Es verneinte diesbezüglich jedoch eine neue erhebliche Tatsache bzw. ein neues erhebliches Beweismittel. Einerseits sei ein unfallkausales CRPS schon vor dem 21. Juni 2016 eingehend diskutiert, jedoch verworfen worden, weshalb es sich bei den Diagnosen der Dr. med. G.________ lediglich um eine abweichende Würdigung bereits bekannter Tatsachen handle. Andererseits seien dem Bericht der Dr. med. G.________ keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche geeigenet wären, den rechtserheblichen Sachverhalt, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2016 hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zu Grunde lag, in Frage zu stellen.
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4.3. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich überhaupt mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezüglich auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Ohne auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen, zitiert die Beschwerdeführerin über mehrere Seiten hinweg aus dem zweiten Medexperts-Gutachten, obwohl die Vorinstanz darlegte, dass darauf infolge versäumter 90-Tage-Frist nicht weiter einzugehen sei. Überdies bemass sich die - trotz unfall- und krankheitsbedingt verbleibender Einschränkungen - medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit nach dem Verlust der angestammten Arbeitsstelle infolge Reorganisation schon vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2016 mit Blick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit. Soweit sich das kantonale Gericht mit dem als Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG angerufenen Bericht der Dr. med. G.________ vom 2. Februar 2018 ausführlich auseinandersetzte, erhebt die Beschwerdeführerin keine sachbezogenen Einwände.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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