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Informationen zum Dokument  BGer 1C_84/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_84/2021 vom 02.03.2021
 
1C_84+108/2021
 
 
Urteil vom 2. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verfahren 1C_84/2021
 
1. A.A.________ und B.A.________,
 
2. A.B.________ und B.B.________,
 
handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
 
Gemeinderat U.________,
 
und
 
Verfahren 1C_108/2021
 
C.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
 
gegen
 
1. A.A.________ und B.A.________,
 
2. A.B.________ und B.B.________,
 
handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat U.________,
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2021 (7H 20 36).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 4. Februar 2020 erteilte der Gemeinderat U.________ der C.________ AG unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für den Ersatz der Gebäudehüllen der Auto-Einstellhallen, die Erstellung einer neuen Versickerungsanlage, die Verlängerung der Arealerschliessung sowie die Ersetzung der bestehenden Trafoanlage durch einen Neubau auf ihrem Grundstück Nr. xxx, GB U.________. Die von A.A.________ und B.A.________ sowie A.B.________ und B.B.________ erhobene öffentlich-rechtliche Einsprache hiess er teilweise gut und verwies die privatrechtlichen Einwände auf den Zivilweg.
 
A.A.________ und B.A.________ sowie A.B.________ und B.B.________ fochten diese Baubewilligung beim Luzerner Kantonsgericht an. Dieses hiess die Beschwerde am 18. Januar 2021 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des Gemeinderates U.________ vom 4. Februar 2020 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück.
 
1.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 erheben A.A.________ und B.A.________ sowie A.B.________ und B.B.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2021 (Verfahren 1C_84/2021).
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhebt die C.________ AG Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2021 (Verfahren 1C_108/2021).
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde von beiden Parteien angefochten, und es stellen sich in beiden Verfahren die gleichen Rechtsfragen, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.
 
3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die angefochtene Baubewilligung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit. a BGG), eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haben die Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile rechtlicher Natur und sind damit nach konstanter Praxis nicht anfechtbar; anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen).
 
In keiner der beiden Beschwerden wird dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausnahmsweise erfüllt sein könnten, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 1C_84/2021 und 1C_108/2021 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern (Verfahren 1C_84/2021) und der Beschwerdeführerin (Verfahren 1C_108/2021) je zur Hälfte auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat U.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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