BGer 6B_1123/2020 | |||
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BGer 6B_1123/2020 vom 02.03.2021 |
6B_1123/2020 |
Urteil vom 2. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 18. August 2020 (SST.2020.17).
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Sachverhalt: | |
A. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 7. März 2019 gegen A.________, einen 1997 in der Schweiz geborenen Staatsangehörigen von Sri Lanka, wegen zahlreicher, in 13 Dossiers gegliederten Straftaten Anklage.
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B. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 5. Juni 2019 in sechs Anklagepunkten frei und und verurteilte ihn in 20 Anklagepunkten, teilweise wegen mehrfacher Tatbegehung, zu 42 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu Fr. 1'500.-- Busse. Es widerrief den bedingten Strafvollzug für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. November 2015 ausgefällte sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Mai 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es ordnete gemäss Art. 61 StGB eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an und schob den Strafvollzug zugunsten der Massnahme auf. Es verwies ihn für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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C. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ auf seine Berufung hin am 18. August 2020 in sechs Anklagepunkten frei und befand ihn in 20 Anklagepunkten schuldig wegen:
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- mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG
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- Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG
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- versuchter Nötigung (Anklageziffer 2, Dossier 2)
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- Widerhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBG)
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- mehrfachen Diebstahls
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- geringfügigen Diebstahls
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- Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG)
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- mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)
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- geringfügiger Sachbeschädigung
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- mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)
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- grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missach ten der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts
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- qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG)
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- mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG)
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- Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
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- mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97
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Abs. 1 lit. g SVG)
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- Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Halte zeichens sowie des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen und Motor räder (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG)
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- Nötigung (Anklageziffer 10, Dossier 13)
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- falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 SVG)
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- mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
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- mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 86 Ziff. 1 Heilmittelgesetz (HMG).
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Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe aus dem Jahre 2015; Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft und 325 Tagen vorzeitigen Strafvollzug) sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- (ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe). Es bestätige den erstinstanzlichen Widerruf des bedingen Vollzugs der beiden Strafbefehle aus den Jahren 2015 und 2016 sowie die Anordnung der Massnahme gemäss Art. 61 StGB. Es verwies ihn gemäss Art. 66a bis StGB für 3 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung im SIS an.
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D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil zur Landesverweisung (Ziff. 5.1 und 5.2 des Dispositivs) sowie die Ziff. 8.1 und 8.2 des Dispositivs aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu bewilligen.
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Erwägungen: | |
1. Das Rechtsbegehren betreffend die Ziff. 8.1 und 8.2 ist hinsichtlich einer Gutheissung der Beschwerde gestellt und nicht weiter begründet. Darauf ist einerseits mangels Begründung (unten E. 2) und andererseits, soweit den Rechtsvertreter betreffend, mangels Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter reichte hinsichtlich der ihn betreffenden Ziff. 9.2 des angefochtenen Dispositivs (Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren) eine Beschwerde in Strafsachen ein. Auch in diesem Punkt ist auf die Sache entgegen der Beschwerde S. 10 mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
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2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist mithin die als verletzt behauptete Norm zu benennen und anhand der vorinstanzlichen Subsumtion die Rechtsverletzung aufzuzeigen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (Urteil 6B_909/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1). Es ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
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Soweit der Beschwerdeführer das Urteil an einzelnen Stellen als "willkürlich" bezeichnet, genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht. Er diskutiert vielmehr die Tatsachen frei und trägt eine eigene Würdigung vor. Damit erweist sich die Kritik als appellatorisch. Willkür ist denn auch erst anzunehmen, wenn die gerügte Feststellung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92) und "die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann" (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer rügt die Landesverweisung.
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3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz gewichte seine die öffentlichen Interessen überwiegenden privaten Interessen nicht, sondern halte lapidar fest, die Landesverweisung erscheine in einer Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig. Da nicht durchwegs von erheblicher Schwere der Taten auszugehen sei (Urteil S. 53), wäre zwingend auf die Landesverweisung zu verzichten gewesen. Er sei beim Vorfall vom 17. Januar 2018 mit einem THC-Wert von 8.2 unterwegs gewesen (ASTRA-Grenzwert: 1.5), doch dürfe ihm nicht generell die Impulskontrolle abgesprochen werden. Das Rückfallrisiko werde ohne sozialpädagogische und therapeutische Interventionen als hoch eingestuft. Er habe jedoch die empfohlene Massnahme (Art. 61 StGB) bereits am 23. Oktober 2019 begonnen und das Gutachten vom 10. Juli 2018 attestiere ihm gute Resozialisierungschancen. Für den Entlassungszeitpunkt sei von einer sehr geringen Rückfallgefahr auszugehen. Es sei abwegig, jetzt eine Prognose zu stellen.
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Er sei in der Schweiz geboren, seine Eltern und Geschwister lebten hier, hier sei er sozialisiert. Zu Sri Lanka habe er keine Beziehung, dort lebten keine Verwandten, er sei nur einmal im Alter von sieben Jahren für Ferien dort gewesen. Er gehöre zur Minderheit der Tamilen. Eine dortige Eingliederung wäre zumindest massiv erschwert. Immer wichtiger werde für ihn das Verhältnis zu seiner vierjährigen Tochter.
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3.2. Die Vorinstanz stützt die Landesverweisung auf Art. 66a bis StGB, da zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) anders als für die Erstinstanz keine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 StGB) mehr vorlag (Urteil S. 48). Sie geht davon aus, dass die nicht obligatorische Landesverweisung bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern angezeigt sein könne. Dabei seien die Interessen der beschuldigten Person am Verbleib und die sicherheitspolizeilichen Interessen an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen.
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Der Beschwerdeführer sei wegen zwei als Verbrechen eingestuften Straftaten (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG; Art. 303 Ziff. 1 StGB) und einer Vielzahl von Vergehen zu verurteilen. Auch wenn es sich nicht um Katalogtaten handle, seien die Taten nicht zu bagatellisieren. Im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sei er, um der Polizei zu entkommen, durch einen für Autos verbotenen schmalen Weg bis zu einem Selbstunfall in einer Kurve gerast. Ein Velofahrer und ein Cross Skater hätten ausweichen können. Es habe vom Zufall abgehangen, dass sich kein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ereignet habe. Nach seiner Aussage sei er von einem Adrenalinschub gesteuert gewesen. Das zeuge von fehlender Impulskontrolle.
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Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfüge über die Niederlassungsbewilligung C. Er sei heute 23 Jahre alt. Er sei als Minderjähriger und in den letzten Jahren wiederholt straffällig geworden:
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Am 14. Oktober 2015 sei er vom Jugendgericht Aargau wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen (versuchten) Diebstahls, versuchten Raubs, Sachbeschädigung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen und einer Busse verurteilt worden. Der bedingte Vollzug sei widerrufen worden.
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Am 18. November 2015 sei er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Gehilfenschaft zu Raub zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Er sei wegen Nichtbewährung verwarnt worden.
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Am 7. März 2016 sei er von der Staatsanwaltschaft Kriens wegen Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einer Busse verurteilt worden.
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Am 18. Mai 2016 sei er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Busse verurteilt worden.
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Heute werde er zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
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Zwar liege nicht durchwegs eine erhebliche Schwere der Taten vor. Ins Gewicht falle die Häufigkeit, die Vielzahl und Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln, Gesetzen und Behörden. Damit sei er als mehrfach verurteilter, unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren. Er habe die Taten zwar als Minderjähriger und im jungen Erwachsenenalter begangen. Sein intensives, dauerhaft delinquentes und renitentes Verhalten erscheine nicht mehr "bloss" als episodenhaftes, als auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränktes, ubiquitäres Phänomen. Im psychiatrischen Gutachten werde eine erhebliche Störung des Sozialverhaltens mit der Gefahr des Übergangs in eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Das Rückfallrisiko werde als hoch eingestuft. Er bedürfe einer sozialpädagogischen und therapeutischen Intervention. Der Gutachter attestiere gute Resozialisierungschancen. Im vorzeitigen Massnahmenvollzug habe er bereits kleine Fortschritte gemacht. Insgesamt falle die Legalprognose negativ aus. Entsprechend hoch sei das öffentliche Sicherheitsinteresse.
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Die persönlichen Interessen wögen demgegenüber nicht gewichtiger. Er spreche Deutsch und Schweizerdeutsch. Seine getrennten Eltern und Geschwister lebten in der Schweiz. Die Beziehung zu seiner Familie scheine sich nach seinen Angaben gebessert zu haben. Er sei Vater einer 2016 geborenen Tochter, zu der er bisher keinen Kontakt gepflegt habe. Der Kontakt solle mit Hilfe der Beiständin der Tochter aufgebaut werden. Die soziale Integration habe erst in bescheidenem Masse und eine berufliche Integration überhaupt nicht stattgefunden. Er verfüge über keine Ausbildung. Vor seiner Verhaftung sei er arbeitslos gewesen und habe von Sozialhilfe gelebt. Im Massnahmenvollzug bekunde er bei der Arbeit grosse Mühe. Anweisungen müssten praktisch täglich wiederholt werden. Er sei verschuldet.
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Der Beschwerdeführer könne sich darauf berufen, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei und seine Eltern und Geschwister hier lebten. Die tamilische Sprache beherrsche er mündlich. Er verfüge nach seinen Angaben über keine sozialen Kontakte in Sri Lanka. Dennoch erscheine dort eine Integration möglich bzw. erscheine sie dort nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Eine Landesverweisung erscheine in der Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig. Die begangenen Vergehen und Verbrechen wögen sowohl hinsichtlich einzelner Straftaten als auch insgesamt schwer, wenn auch nicht durchwegs von erheblicher Schwere auszugehen sei.
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Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens sei nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt werde (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Er habe die Vaterschaft aufgrund eines Tests anerkannt. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung habe nicht stattgefunden.
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3.3. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66aerfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.
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3.3.1. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1).
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Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse, Nr. 59006/18, Ziff. 49). Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.1.1). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3: "dans les cas d'infractions répétées de peu de gravité").
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3.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteil 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). Das Bundesgericht nimmt in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.4; 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen (Urteil
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3.3.3. Eine Konventionsverletzung setzt voraus, dass ein Recht gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht und in dieses durch eine staatliche Behörde in relevanter Weise eingegriffen wurde; ist ein Eingriff zu bejahen und nicht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.
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3.3.4. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Verhaftung am 17. Januar 2018 in Untersuchungshaft (177 Tage) und im vorzeitigen Strafvollzug (325 Tage; vorinstanzliches Urteil S. 47). Diese Zeit und die aktuelle Massnahme wird bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Nach der Vorinstanz machte er im vorzeitigen Massnahmenvollzug bezüglich seiner Entwicklung bereits kleine Fortschritte; vom eigentlichen Ziel scheine er aber noch weit entfernt zu sein (Urteil S. 51). Ein tätlicher Übergriff in dieser Zeit (geahndet mit einem viertägigen Disziplinararrest) wird in der Beschwerde als aktenwidrig bestritten. Nach einem Bericht habe er eher als Mitläufer fungiert. Das Ganze dürfe nicht überbewertet werden, er stehe erst am Anfang der Massnahme (Beschwerde S. 6).
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Die längere Aufenthaltsdauer, besonders eines in der Schweiz geborenen Straftäters, zusammen mit einer guten Integration ist in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines (nur restriktiv anzunehmenden) Härtefalls zu werten. Dies ist aber in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien zu beurteilen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 110; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies kann nach zehnjährigem Aufenthalt anzunehmen sein; "im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).
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Angesichts seiner schlechten Integration lässt sich beim Beschwerdeführer ein verfassungs- und konventionsrechtlich geschütztes "Privatleben", das einer Landesverweisung entgegenstünde, nicht bejahen (oben E. 3.3.2; Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Dass er mehrere Kollegen habe, ändert angesichts seines bisherigen Millieus (von dem er sich inzwischen nach der Beschwerde distanziert haben soll) nichts. Er ist (mit ebenfalls zwei Kollegen) zurzeit im Massnahmenvollzug. Eine biografische Weiterentwicklung oder Kehrtwende ist erst im Ansatz erkennbar und ungewiss (Urteil S. 51). Nach den weiteren verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer weder sozial noch beruflich im Sinne des Gesetzes integriert (vgl. Art. 4 AIG; SR 142.20) und lebte er vor seiner Verhaftung von der Sozialhilfe. Die Vorinstanz bezeichnet die Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit als "eindrücklich" (Urteil S. 50). Mit der Vorinstanz lässt sich die persistierende und aggravierende Delinquenz nicht als ein episodenhaftes Entwicklungsphänomen in der Jugendzeit beurteilen (vgl. Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.7 erster Absatz). Der Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzustufen.
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3.3.5. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3). Wie die Vorinstanz feststellt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund eines Tests zwar die Vaterschaft anerkannt, aber zu seiner 2016 geborenen Tochter keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bis anhin aufgebaut (Urteil S. 53). Wie in der Beschwerde S. 8 erklärt wird, will sich der Beschwerdeführer "hier aber voll einsetzen und auch Verantwortung übernehmen [....]. Dies steht unter dem Schutz von Art. 3 KRK, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK".
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Die KRK bezweckt, den Kindern Schutz und Unterstützung zu gewährleisten, damit sie ihre Persönlichkeit entfalten können (Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes, BBl 1994 V 1, S. 11). Das Wohl des Kindes ist eine Leitidee des schweizerischen Familienrechts (Botschaft, S. 26). Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB); es handelt sich um ein Pflichtrecht (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 6). Für die Beurteilung des Kindeswohls sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 494). Die konkreten Umstände belegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Tochter kümmerte. Er ist nicht legitimiert, die Rechte der Tochter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3 S. 276; Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1). Er bringt nicht vor, sorgeberechtigt zu sein. Die Kinderrechte können nicht instrumentalisiert werden, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (BGE 146 IV 267 E. 3.4.2 S. 277; Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2).
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3.3.6. Berufen kann sich der Beschwerdeführer lediglich auf sein Aufwachsen in der Schweiz und die Niederlassungsbewilligung, mit der an sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zuzugestehen ist (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Angesichts der schlechten sozialen, kulturellen sowie der fehlenden beruflichen Integration, mit aus heutiger Sicht wenig erfolgversprechender Perspektive, lässt sich ein anspruchbegründendes Privat- oder Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht feststellen. Mangels begründbaren Anspruchs aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK greift die Landesverweisung nicht in relevanter Weise in konventionsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein.
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Ein Eingriff lässt sich im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht um eine Integration in der Schweiz. Er liess sich stattdessen durch zahlreiche Strafverfahren unbeeindruckt auf ein delinquentes Leben ein, indem er während Jahren über mehrere Kantone hinweg Straftaten beging. Insbesondere die Umstände der Erfüllung des "Rasertatbestands" (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG), um auf einem für Motorfahrzeuge verbotenen Fuss- und Veloweg der Polizei zu entkommen, wobei sich zwei Personen nur in extremis vor dem heranrasenden Motorfahrzeug retten konnten, zeugt von einer rücksichtslosen Gefährdungsbereitschaft. Die Bagatellisierung mit einem "Adrenalinschub" lässt die Sache in keinem günstigeren Licht erscheinen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war (Urteil S. 26). Er setzte sich seit Jahren über die Strassenverkehrsgesetzgebung hinweg.
| 56 |
3.3.7. Soweit er für eine Lehre im Massnahmenvollzug "total motiviert" sein soll (Beschwerde S. 7), würde ihm das auch in Sri Lanka weiterhelfen. Ein Erfolg der Lehre ist durchaus offen. Er spekuliert bereits über andere Berufslehren (Urteil S. 52). Die tamilische Sprache beherrscht er mündlich. Viel mehr als eine deutsche Sprachkenntnis hat er auch in der Schweiz nicht vorzuweisen. Er verfügt hier kaum über tragfähige Beziehungen, auch wenn sich jene zu seiner Familie nach seiner Angabe "verbessert" habe (Urteil S. 51). Dass er eingebettet in seine Familie, Freunde und Kollegen sei (Beschwerde S. 9), ist weder dem vorinstanzlichen Urteil noch seiner bisherigen Lebensweise zu entnehmen. Er verfügt nach eigenen Angaben über keine sozialen Kontakte in Sri Lanka. Eine Integration erscheint dort nicht wesentlich schlechter möglich als in der Schweiz (oben E. 3.2). Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, das zurzeit fraglich und völlig offen steht, vermag einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Es lässt sich entgegen der Beschwerde (S. 8, 9) weder annehmen, dass die Aussichten in der Schweiz für eine Resozialisierung, anders als in Sri Lanka, "äusserst gut" seien, noch dass eine Integration in seinem Heimatstaat massiv erschwert sein sollte.
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3.3.8. Der Vorwurf, die Vorinstanz prüfe seine "privaten Interessen" nicht, erweist sich als unbegründet. Bei den privaten Interessen muss es sich um rechtserhebliche Interessen handeln. Der blosse Aufenthaltswille aus irgendwelchen Motiven reicht dazu nicht aus. Die negative Legalprognose lässt sich nicht bestreiten. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen angesichts seiner langjährigen Delinquenz seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die vorinstanzliche Landesverweisung verletzt kein Bundesrecht.
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3.4. Der Beschwerdeführer rügt die Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig (Beschwerde S. 10).
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Das Gericht muss darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Das ist materiell zu beurteilen und in das Dispositiv aufzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 S. 181). Die Vorinstanz ordnet die Landesverweisung für die Mindestdauer von 3 Jahren an (Urteil S. 53 sowie Dispositiv Ziff. 5, S. 61). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Das ist u.a. der Fall, wenn die betreffende Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 177 mit Hinweisen, insb. auf Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Der Beschwerdeführer gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wie die Vorinstanz mit Recht schliesst (Urteil S. 53), sind Gründe, welche die Ausschreibung im SIS für die Mindestdauer von 3 Jahren als unverhältnismässig erscheinen liessen, nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1).
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3.5. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils. Zuvor sind die unbedingten Strafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen (Art. 66c Abs. 1 und 2 StGB). Mit dem Vollzug der Landesverweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. f AIG). Das ist die voraussehbare gesetzmässige Nebenfolge jeder Landesverweisung (zum Vollzug BGE 145 IV 455 E. 9.4 ff. S. 460 ff.). Der Gesetzgeber hat die nicht obligatorische (wie die obligatorische) Landesverweisung nicht dem Ausländerrecht nachgebildet (Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3. Der Beschwerdeführer begründet keine Vollzugshindernisse (Beschwerde S. 9). Da solche auch nicht ersichtlich sind, ist darauf nicht einzutreten
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Praxisgemäss werden in diesem Fall der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege bei nachgewiesener Bedürftigkeit (BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.) die Gerichtskosten herabgesetzt. Die Bedürftigkeit ist anzunehmen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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